OffeneUrteileSuche
Beschluss

25 W 296/14

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2017:0103.25W296.14.00
2mal zitiert
13Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

15 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die zu vollstreckende Verpflichtung wie folgt lautet:

Die Beklagte (hiesige Antragsgegnerin) ist verurteilt, an den Kläger (hiesigen Antragsteller) 26.000,00 PLN nebst Zinsen in Höhe von 13 % seit dem 1. Juni 2012 bis zum 22.12.2014 sowie in Höhe von 8% seit dem 23.12.2014 bis zum Zahlungstag zu zahlen.

Die Beklagte (hiesige Antragsgegnerin) ist weiterhin verurteilt, an den Kläger (hiesigen Antragsteller) 3.913,14 PLN als Rückerstattung der Prozesskosten zu zahlen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 6.300,00  € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die zu vollstreckende Verpflichtung wie folgt lautet: Die Beklagte (hiesige Antragsgegnerin) ist verurteilt, an den Kläger (hiesigen Antragsteller) 26.000,00 PLN nebst Zinsen in Höhe von 13 % seit dem 1. Juni 2012 bis zum 22.12.2014 sowie in Höhe von 8% seit dem 23.12.2014 bis zum Zahlungstag zu zahlen. Die Beklagte (hiesige Antragsgegnerin) ist weiterhin verurteilt, an den Kläger (hiesigen Antragsteller) 3.913,14 PLN als Rückerstattung der Prozesskosten zu zahlen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 6.300,00 € festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt die Erteilung einer Vollstreckungsklausel zu einem in der Republik Polen ergangenen Urteil. Durch Urteil des Amtsgerichts Sąd Rejonowy w Szubinie I Wydzial Cywilny (AZ: I C 49/12) vom 28.06.2012 wurde die Antragsgegnerin verurteilt, an den (hiesigen) Antragsteller einen Betrag von 26.000,00 PLN nebst gesetzlicher Zinsen seit dem 01.06.2011 zu zahlen. Darüber hinaus wurde die Antragsgegnerin zur Zahlung in Höhe von 3.913,14 PLN als Rückerstattung von Prozesskosten an den Antragsteller verurteilt. Der Antragsteller hat bei dem Landgericht Münster unter Vorlage einer beglaubigten Abschrift des Urteils, eines Beschlusses vom 31.08.2012 über die Zuweisung einer Vollstreckungsklausel sowie der Bescheinigung nach Art. 54 EuGVVO - jeweils nebst Übersetzung - die Erteilung einer Vollstreckungsklausel beantragt. Durch Beschluss des Vorsitzenden der 11. Zivilkammer vom 10.07.2014 ist das Urteil in vollem Umfang für vollstreckbar erklärt worden. Gegen den ihr am 19.07.2014 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin mit einem am 29.07.2014 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Außerdem hat die Antragsgegnerin durch einen polnischen Anwalt nach Zustellung des landgerichtlichen Beschlusses bei dem Amtsgericht Szubin beantragt, - unter Gewährung von Wiedereinsetzung - eine Urteilsbegründung anzufertigen und ihr zuzustellen. Wegen des Inhalts wird auf den Schriftsatz vom 24.07.2014 nebst Übersetzung (Bl. 32, 92 d.A.) Bezug genommen. Dieser Antrag ist durch Beschluss des Amtsgerichts Szubin vom 07.11.2014 zurückgewiesen worden. Insoweit wird auf Bl. 61f. d.A. Bezug genommen. Die Antragsgegnerin hat im Beschwerdeverfahren zunächst behauptet, sie habe erst durch das Vollstreckbarerklärungsverfahren Kenntnis von dem polnischen Verfahren erlangt. Zuvor habe sie keine Zustellungen erhalten. Die von dem Antragsteller vorgelegte Bescheinigung nach Art. 54 EuGVVO sei unvollständig, da dort die Angabe fehle, wann ihr das verfahrenseinleitende Schriftstück (angeblich) zugestellt worden sei. Nachdem der Antragsteller den von der Antragsgegnerin unterzeichneten Rückschein über die Entgegennahme des Einschreibens, mit dem die Klageschrift und der Mahnbescheid übersandt worden waren, vorgelegt hat, hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 30.01.2015 eingeräumt, den Mahnbescheid erhalten und gegen diesen Einspruch eingelegt zu haben. Danach habe sie von dem Verfahren nichts mehr gehört, bis ihr der Beschluss des Landgerichts Münster verbunden mit dem polnischen Urteil zugestellt worden sei. Insbesondere habe sie keine Ladung erhalten. Sie habe auch keine Benachrichtigung der Post über die Niederlegung eines Einschreibens erhalten. Sie verfüge über keinen Briefkasten. Wenn ihr Post nicht persönlich übergeben werde, werde diese im Treppenhaus oder an anderer Stelle hinterlegt. Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Urteils des Amtsgerichts Szubin (AZ: I C 49/12) vom 28.06.2012 zurückzuweisen und die Vollstreckungsklausel einzuziehen. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Antragsteller verteidigt den angefochtenen Beschluss und konkretisiert den in Polen geltenden gesetzlichen Zinssatz unter Hinweis auf eine Entscheidung des Senats in einem anderen Verfahren mit 13%. Er hat die polnische Gerichtsakte bis zum Verhandlungsprotokoll vom 28.06.2012 als Fotodokumentation (Bl. 160 – 201 d.A.) sowie Übersetzungen der polnischen Texte vorgelegt. Der Senat hat durch Beschluss vom 24.06.2016 (Bl. 217 d.A.) darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen Art. 34 Nr. 2 EuGVVO nicht in Betracht kommt, da der Antragsgegnerin das verfahrenseinleitende Schriftstück zugestellt worden ist und diese sich eingelassen hat. Weiter hat der Senat darauf hingewiesen, dass es vorstellbar erscheint, dass der Antragsgegnerin das polnische Urteil durch Einlegen in die Gerichtsakte entsprechend Art. 1135 § 2 ZVGB zugestellt worden ist, und darin nach dem Beschluss des BGH vom 10.09.2015 ( - IX ZB 39/13 – NJW 2016, 160) ein Verstoß gegen den ordre public liegen kann. Die Antragsgegnerin ist darauf hingewiesen worden, dass sie für eine solche Urteilszustellung darlegungspflichtig ist und es ist ihr eine Frist für weiteren Sachvortrag gesetzt worden. Weiteren Sachvortrag hat die Antragsgegnerin - trotz Verlängerung der Frist durch Beschluss vom 26.07.2016 – nicht gehalten. II. Auf das Verfahren findet die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22.12.2000 (EuGVVO a.F.) Anwendung, die am 01.03.2002 gemäß ihres Art. 76 in Kraft getreten und auf alle Klagen anzuwenden ist, die – wie vorliegend – danach erhoben worden sind (Art. 66 Abs. 1 EuGVVO a.F.). Die Verordnung (EU) des Europäischen Parlaments und des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 12.12.2012 (EuGVVO n.F.) kommt nach Art. 66 Abs. 1 EuGVVO n.F. nicht zur Anwendung, weil das Verfahren nicht am 10.01.2015 oder danach eingeleitet worden ist (Art. 81 Abs. 2 EuGVVO n.F.). Für die vor dem 10.01.2015 eingeleiteten Verfahren findet nach Art. 66 Abs. 2 EuGVVO n.F. die EuGVVO a.F. weiter Anwendung (vgl. BGH, Beschluss vom 26.03.2015 - IX ZB 38/14 -, zitiert nach juris Rn. 4). III. Die nach Art. 43 Abs. 1 EuGVVO a.F., § 11 Abs. 1 AVAG zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet. 1. Das Landgericht hat zu Recht die Vollstreckbarkeit des Urteils des Amtsgerichts Sąd Rejonowy w Szubinie I Wydzial Cywilny (AZ: I C 49/12) vom 28.06.2012, gegen die Antragsgegnerin angeordnet. a) Die Antragstellerin hat die nach Art. 53, 54 EuGVVO a.F. notwendigen Unterlagen vorgelegt. Auch die in der Bescheinigung gem. Art. 54 EuGVVO a.F. gemachten Angaben treffen zu. Wie nunmehr zwischen den Parteien unstreitig ist, sind der Antragsgegnerin die verfahrenseinleitenden Schriftstücke, die Klageschrift und der Mahnbescheid, am 18.10.2012 zugestellt worden. b) Das Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin steht einer Vollstreckbarerklärung nicht entgegen. Die Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung darf gem. Art. 45 Abs. 1 EuGVVO a.F. nur aus einem der in den Art. 34 und 35 EuGVVO a.F. aufgeführten Gründen aufgehoben werden. Die ausländische Entscheidung selbst darf nicht in der Sache nachgeprüft werden (Art. 45 Abs. 2 EuGVVO a.F.). aa) Die Voraussetzungen des Art. 34 Nr. 2 EuGVVO a.F. liegen nicht vor. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Antragsgegnerin die verfahrenseinleitenden Schriftstücke, Klageschrift und Mahnbescheid, zugestellt worden sind. Der Rückschein (Bl. 37 = 182; Übersetzung Bl. 183) trägt ihre Paraphe. Die Antragsgegnerin hat sich auch auf das Verfahren eingelassen, indem sie Widerspruch erhoben hat (Bl. 184 d.A.). bb) Die Verletzung von Verfahrensrechten im weiteren Verfahren, wie sie die Antragsgegnerin hier mit der fehlenden Kenntnis von Ladung und Urteil behauptet, könnte nur einen Verstoß gegen Art. 34 Nr. 1 EuGVVO a.F. begründen. Ein solcher Verstoß liegt hier aber nicht vor. Eine Anwendung der Vorbehaltsklausel des Art. 34 Nr. 1 EuGVVO a.F. kommt nur in Betracht, wenn die Anerkennung oder Vollstreckung der in einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Entscheidung gegen einen wesentlichen Rechtsgrundsatz verstieße und deshalb in einem nicht hinnehmbaren Gegensatz zur Rechtsordnung des Vollstreckungsstaates stünde. Damit das Verbot der Nachprüfung der ausländischen Entscheidung auf ihre Gesetzmäßigkeit gewahrt bleibt, muss es sich bei diesem Verstoß um eine offensichtliche Verletzung einer in der Rechtsordnung des Vollstreckungsstaates als wesentlich geltenden Rechtsnorm oder eines dort als grundlegend anerkannten Rechts handeln (EuGH, Urteil vom 02.04.2009 – C 394/07 – Gambazzi/Daimler Chrysler, NJW 2009, 1938 Rn. 27; vom 28.04.2009 – C 420/07 – Apostolides/Orams, zitiert nach juris Rn. 59). (1) Soweit das polnische Gericht davon ausgegangen ist, dass die Ladung der Antragsgegnerin zugestellt worden ist, liegt darin kein offensichtlicher Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren. Die Ladung ist in Übereinstimmung mit Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (EuZustVO) der Antragsgegnerin gegen Einschreiben mit Rückschein übersandt worden. Die sich anschließenden Fragen, ob ein Nachweis nur durch Unterzeichnung des Rückscheines geführt werden kann oder ob auch die Dokumentation der Nichtabholung – wie hier – ausreicht, wird durch die EuZustVO nicht geregelt und ist durch das Ursprungsgericht zu entscheiden. Wäre die getroffene Entscheidung falsch, würde es sich um einen Fehler in der Rechtsanwendung handeln. Auch im deutschen Recht werden zur Frage der Annahmeverweigerung/ Nichtabholung unterschiedliche Ansichten vertreten (vgl. Zöller-Geimer, ZPO, 31. Aufl., Art. 14 EuZustVO Rn. 3, § 183 Rn. 45). Ein solcher Fehler darf angesichts der Regelung in Art. 45 Abs. 2 EuGVVO a.F. nicht zur Ablehnung der Vollstreckbarerklärung führen (vgl. EuGH, Urteil vom 11.5.2000 – C 38/98 – Renault/Maxicar, NJW 2000, 2185, 2186). Dem liegt zugrunde, dass davon auszugehen ist, dass das in jedem Vertragsstaat eingerichtete Rechtsbehelfssystem dem Rechtsbürger eine ausreichende Garantie bietet. (2) Soweit aufgrund des Umstandes, dass die Antragsgegnerin behauptet, ihr sei das polnische Urteil nicht zugestellt worden, in Betracht kommt, dass diese Zustellung aufgrund von Art. 1135 § 2 ZVGB durch Einlegen in die Akte erfolgt ist, könnte dies nach der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 10.09.2015 -IX ZB 39/13 – NJW 2016, 160) zwar einen Verstoß gegen den deutschen verfahrensrechtlichen ordre public international begründen. Aber die Antragsgegnerin hat trotz des gerichtlichen Hinweises zu den Umständen der Zustellung nicht vorgetragen. Ihr obliegt die Darlegungslast, auch wenn die Voraussetzungen des Art. 34 Nr. 1 EuGVVO von Amts wegen zu beachten sind. Die der Prüfung zugrunde zu legenden Tatsachen sind nicht von Amts wegen zu ermitteln, sondern nach dem insoweit anwendbaren autonomen Verfahrensrecht des Vollstreckungsstaates aufgrund des in Deutschland geltenden Beibringungsgrundsatzes von der Antragsgegnerin darzulegen (BGH, Beschluss vom 10.09.2015 -IX ZB 39/13 – Rn.10, NJW 2016, 160). (3) Ein Verstoß gegen Art. 34 Nr. 1 EuGVVO a.F. liegt auch nicht vor, weil das polnische Urteil keine Begründung enthält. Es handelt sich um ein streitiges Urteil, wie sich aus der Bezeichnung „wyrok“ an Stelle von „wyrok zaoczny“ (Versäumnisurteil) ergibt. Dies entspricht auch der Regelung in Art. 340 ZVGB, nach dem auch ein in Abwesenheit des Beklagten ergangenes Urteil kein Versäumnisurteil ist, wenn dieser zuvor eine schriftliche Erklärung abgegeben hat - wie hier die Antragsgegnerin - . Zwar verlangt das unionsrechtliche Recht auf ein faires Verfahren grundsätzlich, dass jede gerichtliche Entscheidung mit Gründen zu versehen ist, damit der Beklagte die Gründe seiner Verurteilung verstehen und gegen eine solche Entscheidung auf zweckdienliche und wirksame Weise Rechtsmittel einlegen kann. Das Grundrecht auf ein faires Verfahren kann allerdings Beschränkungen unterliegen, sofern diese tatsächlichen Zielen des Allgemeininteresses entsprechen, die mit den in Rede stehenden Maßnahmen verfolgt werden und keine offensichtlichen und unverhältnismäßige Benachteiligung darstellen. Vgl. EuGH, Urteil vom 06.09.2012 – C 619/10 – Trade Agency ./. Seramico -, zitiert nach juris Rn. 53-55. Nach den Vorschriften des ZVGB ist eine Begründung von Urteilen nur unter besonderen Umständen vorgesehen. Nach Art. 328 ZVGB werden streitige Urteile nur auf Antrag einer Partei begründet oder wenn ein Rechtsmittel eingelegt wurde. Diese Regelung ermöglicht ein weniger aufwändiges Verfahren, wenn die gerichtliche Entscheidung nicht angefochten wird. Die Rechte des Beklagten werden nicht tangiert, wenn er als auch Dritte erkennen können, welcher Sachverhalt Gegenstand der Verurteilung ist und damit auch der Umfang der materiellen Rechtskraft der Entscheidung bestimmt werden kann. Eine solche Kenntnis kann aber auch dadurch vermittelt werden, dass dem Beklagten im erststaatlichen Verfahren die Klageschrift zugestellt wird und diese – wie hier - auch im Vollstreckbarerklärungsverfahren durch den Antragsteller vorgelegt wird. 2. Die Vollstreckungsklausel ist aber im Zinsausspruch zu konkretisieren, weil die Höhe der zuerkannten Zinsen nicht aus dem Tenor hervorgeht. Der Umstand, dass das polnische Urteil in der Entscheidungsformel die Höhe der zuerkannten gesetzlichen Zinsen nicht nennt, steht der Erteilung einer Vollstreckungsklausel, die diese Konkretisierung enthält, allerdings nicht entgegen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 05.04.1990, Tz. 27 = NJW 1990, 3084-3085). Sind in einem ausländischen Urteil nicht näher bezifferte Zuschläge zur ausgeurteilten Hauptsumme zu zahlen, so hat der um die Vollstreckbarerklärung ersuchte Richter auf einen Antrag hinzuwirken, der den deutschen Bestimmtheitsanforderungen genügt (vgl. BGH, Urteil vom 06.11.1985, AZ: IV b ZR 73/84, Tz. 17 = NJW 1986, 1440-1442, BGH Beschluss vom 27.05.1993, AZ: IX ZB 78/92, Tz. 12, BGH, Beschluss vom 04.03.1993, AZ: IX ZB 55/92, Tz. 18, 19 = NJW 1993, 1801-1803, OLG Köln, Beschluss vom 23.10.2002, AZ: 16 W 26/02 = OLGR Köln 2003, 264-265, Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.11.1999, AZ: 14 W 16/99, Tz. 17, 18). Dem ist inzwischen teilweise genügt, weil die Antragstellerin die gesetzlichen Zinsen im Beschwerdeverfahren im Schriftsatz vom 06.11.2014 konkretisiert hat. Die Höhe der gesetzlichen Zinsen im Sinne von § 359 § 3 des polnischen ZGB wird durch Rechtsverordnung der polnischen Regierung festgelegt. Dieser betrug für die Zeit ab dem 01.06.2011 13% (vgl. Dz. U z 2008 r. Nr. 220, poz 1434) und ab dem 23.12.2014 nur noch 8% (vgl. Dz. U. 2014 r., poz. 1858). 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO analog. IV. Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statthaft. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe einzulegen und muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen. Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beträgt ebenfalls einen Monat und beginnt mit der Zustellung des angefochtenen Beschlusses. Die weiteren Einzelheiten zu den zwingenden Förmlichkeiten und Fristen von Rechtsbeschwerdeschrift und Begründung ergeben sich aus §§ 15 – 17 AVAG in Verbindung mit §§ 574 – 577 ZPO.