Entscheidung
1 StR 590/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 S t R 5 9 0 / 1 4 vom 11. Juni 2015 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juni 2015 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Nürnberg-Fürth vom 27. Februar 2014 werden als unbe- gründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, der Angeklagte K. zudem die dem Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen. Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Se- nat: 1. Die Rüge des Angeklagten K. , der Vorsitzende habe entgegen § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO zu Beginn der Hauptverhandlung nicht mitgeteilt, ob es auf eine Verständigung abzielende Vorgespräche gegeben habe, ist unzu- lässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Denn der Beschwerdeführer, der insoweit unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. August 2014 (2 BvR 2172/13, NStZ 2014, 592) offensichtlich das Fehlen einer sog. Negativmitteilung rügt, teilt nicht mit, ob und ggfs. mit welchem Inhalt Erörterungen nach §§ 202a, 212 StPO tatsächlich stattgefunden haben (zum – verfassungsrechtlich unbedenklichen, vgl. BVerfG aaO S. 594 – Vortragser- fordernis insoweit: BGH, Beschlüsse vom 25. November 2014 – 2 StR 171/14, NStZ 2015, 176 und vom 6. März 2014 – 3 StR 363/13, NStZ 2014, 419; vgl. demgegenüber auch BGH, Beschlüsse vom 27. Januar 2015 – 5 StR 310/13, NJW 2015, 1260 und vom 18. Dezember 2014 – 4 StR 520/14). - 3 - 2. Soweit die Angeklagten K. und M. Mitteilungsdefizite hin- sichtlich des auf eine Verständigung abzielenden Gesprächs zwischen der Strafkammer, der Staatsanwaltschaft und den Verteidigern in einer Pause des ersten Hauptverhandlungstages geltend machen, gilt über die diesbezüglichen Ausführungen des Generalbundesanwalts hinaus Folgendes: a) Zwar hat der Vorsitzende die gebotene Mitteilung nach § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO über dieses Gespräch erst viele Verhandlungstage später und damit deutlich zu spät vorgenommen. Auch wenn § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO nach seinem Wortlaut keinen Zeitpunkt für die Mitteilung vorschreibt, ist in der Regel eine umgehende Information nach dem Verständigungsgespräch gebo- ten (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Januar 2015 – 1 StR 393/14, NStZ 2015, 353). Der Senat schließt aber aus, dass das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht. Bei dieser Beruhensprüfung sind Art und Schwere des Rechtsverstoßes zu berücksichtigen (BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2015 – 2 BvR 878/14, NStZ 2015, 170); erforderlich ist eine wertende Gesamtbetrachtung (BGH, Ur- teil vom 14. April 2015 – 5 StR 20/15; vgl. auch Senat, Beschluss vom 15. Januar 2015 – 1 StR 315/14, NJW 2015, 645). Vorliegend ist eine Information über den Inhalt des außerhalb der Hauptverhandlung geführten und auf eine Verständigung abzielenden Ge- sprächs letztlich in öffentlicher Hauptverhandlung erfolgt. Relevante Informati- onsdefizite, die die revidierenden Angeklagten betreffen (vgl. zu Defiziten be- züglich Mitangeklagter BGH, Beschluss vom 25. Februar 2015 – 4 StR 587/14; BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 2014 – 2 BvR 989/14, NStZ 2014, 528), werden weder vorgetragen noch sind solche sonst ersichtlich. Das Vorgehen des Ge- richts wurde damit in öffentlicher Hauptverhandlung transparent, ein verborge- - 4 - nes Geschehen hinter verschlossenen Türen gab es ebenso wenig wie eine unzulässige „informelle“ Absprache. Die insoweit revidierenden Angeklagten wurden zudem vom Inhalt des Gesprächs umgehend informiert. Ausweislich der unwidersprochen gebliebe- nen dienstlichen Stellungnahme des Vorsitzenden zu diesem Gespräch haben die Verteidiger den Verständigungsvorschlag des Gerichts zunächst alle abge- lehnt und am Ende des Gesprächs zugesichert, ihre Mandanten entsprechend über den Inhalt des Gesprächs zu informieren. Dass dies offensichtlich tatsäch- lich auch geschehen ist, ergibt sich u.a. daraus, dass der Angeklagte K. schon wenige Tage nach dem Gespräch dessen ihn (und seine Ehefrau) be- treffenden Inhalt auf einer Internetseite öffentlich machte. b) Dass die Strafkammer in dem vorgenannten Gespräch anstelle von Strafober- und -untergrenzen jeweils nur eine bestimmt bezeichnete Strafe (Punktstrafe) bei Ablegung eines Geständnisses in Aussicht gestellt hat, ist zwar ebenfalls rechtsfehlerhaft (vgl. nur BGH, Urteil vom 17. Februar 2011 – 3 StR 426/10, NStZ 2011, 648). Da eine Verständigung aber nicht zustande gekommen ist und sich die beiden insoweit revidierenden Angeklagten auch nicht geständig eingelassen haben, kann der Senat ausschließen, dass sich dieser Rechtsfehler auf das Urteil ausgewirkt hat. c) Soweit die Revisionen der Angeklagten K. und M. eine un- zureichende Erfüllung der Mitteilungspflicht gemäß § 243 Abs. 4 StPO bezüg- lich einer Mitangeklagten (Besprechung der Frage der Haftfortdauer) geltend machen, bleibt entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO schon offen, welchen Inhalt genau die diesbezüglichen Gespräche hatten, so dass der Senat nicht beurtei- len kann, ob ein Rechtsfehler vorliegt (vgl. auch Senat, Beschluss vom 22. Juli 2014 – 1 StR 210/14, NStZ 2015, 48). Denn bei Gesprächen über die Frage - 5 - der Haftfortdauer muss es sich nicht um mitteilungsbedürftige Verständigungs- gespräche handeln (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2013 – 2 StR 410/13). Zudem wären die Angeklagten von einem etwaigen Rechtsfehler in- soweit hier ohnehin nicht betroffen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2015 – 4 StR 587/14; BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 2014 – 2 BvR 989/14, NStZ 2014, 528). d) Zur Mitteilung von Gesprächen, die außerhalb der Hauptverhandlung ohne Beteiligung des Gerichts lediglich zwischen der Staatsanwaltschaft und einzelnen Verteidigern geführt worden sind, war der Vorsitzende hier nicht nach § 243 Abs. 4 StPO verpflichtet (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2015 – 5 StR 258/13, NStZ 2015, 232; vgl. auch Senat, Beschluss vom 22. Februar 2012 – 1 StR 349/11, NStZ 2013, 353 m. Anm. Kudlich). Sämtlichen Verteidi- gern wurde zudem in der Hauptverhandlung eine Kopie des entsprechenden Vermerks über den Gesprächsinhalt übergeben. Schließlich betraf das Ge- spräch auch nicht die insoweit revidierenden Angeklagten, sondern einen nicht- revidierenden Mitangeklagten (vgl. oben c). Raum Jäger Radtke Mosbacher Fischer