Beschluss
5 StR 310/13
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Revision des Angeklagten gegen ein Urteil wegen mehrerer Sexualstraftaten ist nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
• Eine Rüge wegen Verletzung von Mitwirkungsrechten des Pflichtverteidigers (§ 255a StPO) ist unzulässig, wenn die Revision nicht konkret vorträgt, weshalb der Verteidiger sein Recht in der Vernehmung nicht wahrnehmen konnte (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
• Fehlende Negativmitteilung nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO führt nur dann zur Aufhebung des Urteils, wenn das Urteil auf diesem Verfahrensfehler beruht; liegt fest, dass keine Verständigungsgespräche stattgefunden haben, ist der Fehler unschädlich.
Entscheidungsgründe
Revision wegen Sexualstraftaten: Unbegründet bei fehlender Darlegung von Verfahrensverstößen • Die Revision des Angeklagten gegen ein Urteil wegen mehrerer Sexualstraftaten ist nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. • Eine Rüge wegen Verletzung von Mitwirkungsrechten des Pflichtverteidigers (§ 255a StPO) ist unzulässig, wenn die Revision nicht konkret vorträgt, weshalb der Verteidiger sein Recht in der Vernehmung nicht wahrnehmen konnte (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). • Fehlende Negativmitteilung nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO führt nur dann zur Aufhebung des Urteils, wenn das Urteil auf diesem Verfahrensfehler beruht; liegt fest, dass keine Verständigungsgespräche stattgefunden haben, ist der Fehler unschädlich. Der Angeklagte wurde vom Landgericht Braunschweig wegen Vergewaltigung, schwerem sexuellem Missbrauch eines Kindes und weiterer sexualstrafrechtlicher Taten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Er legte Revision ein, die der Senat bereits einmal nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen hatte; das Bundesverfassungsgericht hob diese Entscheidung auf und verwies zurück. In der erneuten Entscheidung rügt der Angeklagte unter anderem Verletzungen von Verfahrensvorschriften: fehlende Mitwirkung des Pflichtverteidigers (§ 255a StPO) und Unterlassen einer Negativmitteilung (§ 243 Abs. 4 Satz 1 StPO) im Zusammenhang mit möglichen Verständigungsgesprächen. Der Senat führte ein Freibeweisverfahren durch und befragte Verfahrensbeteiligte sowie prüfte vorgelegte Schriftstücke. Es wurden keine tatsächlichen Verständigungsgespräche festgestellt; die Erinnerung einzelner Beteiligter an beiläufige Äußerungen reichte nicht für die Annahme einer Verständigung aus. • Die Rüge, der Pflichtverteidiger sei an der Wahrnehmung seines Mitwirkungsrechts gehindert worden (§ 255a Abs. 2 Satz 1, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), ist in der Revision nicht ausreichend substantiiert vorgetragen; es fehlt die Darstellung, weshalb der Verteidiger sein Recht konkret nicht ausüben konnte, sodass der Senat die Rüge nicht anhand des Revisionsvorbringens prüfen kann. • Die Beanstandung, die Staatsanwaltschaft habe eine Negativmitteilung nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO unterlassen, betrifft nur Erörterungen nach §§ 202a, 212 StPO und nicht Vorgänge vor Anklageerhebung; insoweit greift die Rüge teilweise nicht. • Selbst wenn eine Negativmitteilung gefehlt hätte, wäre das Urteil nur aufzuheben, wenn der Verfahrensfehler ursächlich für die Entscheidung gewesen wäre. Das vom Senat durchgeführte Freibeweisverfahren hat jedoch ergeben, dass keine Verständigungsgespräche stattgefunden haben, sodass kein ursächlicher Verfahrensfehler vorliegt. • Die Vernehmungen und Erklärungen der Richter, der staatsanwaltschaftlichen Sitzungsvertreterin und der weiteren Verteidiger lassen den Schluss zu, dass allenfalls unverbindliche Äußerungen vorhanden waren, die nicht in konkrete Verständigungsverhandlungen mündeten; die in der Verurteilung wiedergegebene Einlassung des Angeklagten bot keine Anknüpfungspunkte für eine Verständigung. • Es bedarf keiner grundsätzlichen Änderung des Revisionsmaßstabs: Selbst wenn Ausnahmen für Rügen nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO diskutiert würden, sieht der Senat keinen tragenden Grund, von den formellen Anforderungen des Revisionsrechts abzuweichen. Die Revision des Angeklagten wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Senat bestätigt das Urteil des Landgerichts wegen der festgestellten Sexualstraftaten, weil die vorgebrachten Verfahrensrügen nicht substantiiert dargelegt sind oder im Ergebnis unbeachtlich bleiben. Insbesondere fehlt ein nachprüfbarer Vortrag zur Behinderung des Pflichtverteidigers und es steht fest, dass keine Verständigungsgespräche stattfanden, sodass eine fehlende Negativmitteilung das Urteil nicht beeinträchtigt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels; ferner sind die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin dem Angeklagten aufzuerlegen. Damit bleibt die Verurteilung in der bestätigten Strafhöhe bestehen.