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II ZR 110/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I I Z R 1 1 0 / 1 4 vom 9. Juni 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterin Caliebe und die Richter Born und Sunder einstimmig beschlossen: 1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revisionen der Kläger gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Kammergerichts vom 23. Januar 2014 durch Beschluss nach § 552a ZPO auf ihre Kosten zurückzuweisen. 2. Die Nichtzulassungsbeschwerden der Kläger gegen das Ur- teil des 19. Zivilsenats des Kammergerichts vom 23. Januar 2014 werden auf ihre Kosten zurückgewiesen. Streitwert: Für das Revisionsverfahren bis 1,25 Mio. €, für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren bis zu 1,25 Mio. € Gründe: I. Revisionen der Kläger Die Revisionen sind zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen und sie auch keine Aussicht auf Erfolg haben. 1 2 - 3 - 1. Zulassungsgründe liegen nicht vor. Weder hat der Rechtsstreit grund- sätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts und die Siche- rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats. Dass die Gesellschaftsverträge von Publikumspersonengesellschaften objektiv aus- zulegen sind, ist geklärt (st. Rspr., siehe nur BGH, Urteil vom 15. November 2011 - II ZR 266/09, BGHZ 191, 293 Rn. 17 mwN). Die Frage, wie die einschlä- gigen AVB II auszulegen sind, stellt sich nicht in einer unbestimmten Vielzahl von Verfahren. Der Umstand allein, dass eine einheitliche Entscheidung des Revisionsgerichts in mehreren denselben Sachverhalt betreffenden Parallelver- fahren angestrebt wird, gibt der Sache keine allgemeine, mithin grundsätzliche Bedeutung (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2013 - II ZR 43/12, juris Rn. 3 mwN). Dass ein Oberlandesgericht in einem eine große Anzahl denselben oder vergleichbare Fonds betreffenden Einzelverfahren bei der objektiven Auslegung eines Publikumsgesellschaftsvertrags von derjenigen eines anderen Oberlan- desgerichts abweicht (hier zudem von der vereinzelt gebliebenen Entscheidung des Oberlandesgerichts München, ZIP 2014, 1172 ff., die der Senat mit Urteil vom heutigen Tage [II ZR 420/13] aufgehoben hat), rechtfertigt ohne Hinzutre- ten eines - hier nicht dargelegten und auch sonst nicht ersichtlichen - tatsächli- chen oder wirtschaftlichen Gewichts für Allgemeininteressen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2002 - IX ZR 71/02, BGHZ 152, 182, 192) mangels Vorliegens einer abweichend entschiedenen Rechtsfrage die Zulassung wegen Divergenz nicht. 2. Die Revisionen der Kläger haben auch keine Aussicht auf Erfolg. a) Hinsichtlich des Begehrens der Kläger, von der Beklagten Schadens- ersatz in Form ihrer Freistellung von der Haftung für die Darlehensverbindlich- keiten der Beklagten zu erlangen, das Gegenstand ihrer Klagen ist, sind die 3 4 5 - 4 - Revisionen unzulässig, weil sie insoweit nicht zugelassen sind. Das Berufungs- gericht hat die Revisionen nur beschränkt auf die Widerklage der Beklagten zugelassen. aa) Diese Zulassungsbeschränkung ergibt sich zwar nicht aus dem Te- nor des Berufungsurteils. Von einer Beschränkung der Zulassung ist aber aus- zugehen, wenn die Zulassung wegen einer Rechtsfrage ausgesprochen wird, die lediglich für die Entscheidung über einen selbständigen Teil des Ge- samtstreitstoffs erheblich sein kann (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2009 - II ZR 63/08, ZIP 2010, 879 Rn. 4 mwN). Dies ist hier der Fall. Die Frage, wie die AVB II hinsichtlich der Frage einer aus ihnen herleitba- ren Treuepflicht objektiv auszulegen sind, ist entscheidungserheblich nur im Zusammenhang mit dem Streit der Parteien im Rahmen der Widerklage der Beklagten darüber, ob die Kläger aus der Beklagten ausgeschieden sind und auf den Auseinandersetzungsfehlbetrag haften. Für den den Gegenstand der Klagen bildenden Schadensersatzanspruch wegen pflichtwidrigen Verhaltens der Geschäftsbesorgerin bei Abschluss der Darlehensverträge mit den finanzie- renden Banken ist die Auslegung des Gesellschaftsvertrages bezüglich einer aus ihm herleitbaren Treuepflicht der Gesellschafter, ihrem Ausschluss zuzu- stimmen, ohne Belang. bb) Die Beschränkung der Revisionszulassung ist auch wirksam. Die Zu- lassung der Revision kann auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Streitstoffs beschränkt werden, welcher Gegenstand eines Teilurteils sein kann oder auf den der Revisionskläger seine Revision beschränken könnte. Insbesondere ist bei einer Entscheidung des Berufungsgerichts über Klage und Widerklage eine Beschränkung des Rechtsmittels auf die Entscheidung über die Klage oder die Widerklage und damit zugleich eine entsprechend be- 6 7 - 5 - schränkte Revisionszulassung möglich (BGH, Beschluss vom 24. Januar 2012 - VIII ZR 206/11, WuM 2012, 163 Rn. 7 mwN). b) Soweit die Revisionen zugelassen worden sind, haben sie keinen Er- folg. Gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts, dass die Beklagte im Zeitpunkt der Beschlussfassung am 18. Juni 2010 sanierungsbedürftig und sa- nierungsfähig war, dass der Beschluss mit der nach dem Vertrag erforderlichen vertragsändernden Mehrheit gefasst worden ist, dass die Kläger infolge des bei ihrem Ausscheiden zu zahlenden Auseinandersetzungsfehlbetrags nicht schlechter stehen, als sie im Falle der sofortigen Zerschlagung der Gesellschaft stehen würden, sowie gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts zur Hö- he des zu zahlenden Auseinandersetzungsfehlbetrags wendet sich die Revision nicht. Sie rügt lediglich die Verletzung des § 540 ZPO sowie die Auslegung des Gesellschaftsvertrags durch das Berufungsgericht als rechtsfehlerhaft, das an- genommen hat, aus dem Gesellschaftsvertrag ergebe sich, dass sanierungs- unwillige Gesellschafter aus gesellschafterlicher Treuepflicht zur Zustimmung zu ihrem Ausschluss verpflichtet seien. Damit hat sie keinen Erfolg. aa) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung sind die Revisionen nicht bereits deshalb unbegründet, weil mangels Berufungsantrags zur Wider- klage schon die Berufungen der Kläger unzulässig waren, was in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen ist. (a) Zwar fehlt in der Berufungsbegründung der Kläger der förmliche An- trag, das abweisende Urteil auch insofern abzuändern, als der Widerklage der Beklagten stattgegeben worden ist. Ein förmlicher Antrag ist für die Zulässigkeit der Berufung aber dann nicht erforderlich, wenn die Begründungsschrift ihrem 8 9 10 11 - 6 - gesamten Inhalt nach eindeutig erkennen lässt, in welchem Umfang das Urteil der ersten Instanz angefochten werden soll (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2009 - XI ZB 36/09, WM 2010, 434 Rn. 9 mwN). (b) Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Kläger haben sich in der Berufungsbegründung - was auch die Revisionserwiderung nicht in Abrede stellt - ausführlich mit der ihrer Ansicht nach vom Landgericht zu Unrecht ange- nommenen Begründetheit der Widerklage auseinandergesetzt. Daraus ist das Ziel der Kläger im Berufungsverfahren, (auch) die Abweisung der Widerklage zu erreichen, klar erkennbar. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ergibt sich aus den Ausführungen in der Berufungsbegründung keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass nur einer der beiden Kläger sich gegen die Verurteilung auf die Wi- derklage wenden wollte. Dementsprechend hat sich die Beklagte in ihrer Beru- fungserwiderung auch ausführlich mit den Ausführungen in der Berufungsbe- gründung der Kläger zur Widerklage befasst und die Widerklage war ausweis- lich des Protokolls der mündlichen Verhandlung umfänglich Gegenstand der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung. bb) Soweit die Revision beanstandet, dass das Berufungsurteil die von den Parteien im Berufungsverfahren gestellten Anträge unter Verstoß gegen § 540 Abs. 1 ZPO nicht wiedergebe, hat sie damit keinen Erfolg. Auch wenn das Berufungsgericht die im zweiten Rechtszug gestellten Anträge nicht wört- lich dargestellt hat, lässt sich dem Urteil in ausreichender Weise entnehmen, welches Ziel die Kläger mit ihrem Rechtsmittel verfolgt haben. (a) Ein Berufungsurteil, das der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Revision unterliegt, muss tatbestandliche Darstellungen enthalten, die den Vor- gaben des § 540 Abs. 1 ZPO genügen. Die danach mögliche Bezugnahme auf 12 13 14 - 7 - die Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils kann sich naturgemäß nicht auf die Berufungsanträge erstrecken (vgl. nur BGH, Urteil vom 6. Februar 2013 - I ZR 13/12, GRUR 2013, 1069 Rn. 15 - Basis3). Jedoch ist nicht zwingend erforderlich, dass die Berufungsanträge wörtlich wiedergegeben werden. Es reicht aus, wenn sinngemäß deutlich wird, was der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat. Selbst die sinngemäße Wiedergabe der Berufungsan- träge ist entbehrlich, wenn sich aus dem Gesamtzusammenhang der Gründe das Begehren des Berufungsführers noch mit der für eine revisionsrechtliche Überprüfung erforderlichen Deutlichkeit entnehmen lässt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 6. Februar 2013 - I ZR 13/12, GRUR 2013, 1069 Rn. 15 mwN - Basis3). (b) Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Dabei verhilft der Angriff der Revision, das Berufungsurteil gebe die An- träge zur Klage nicht wieder, ihr schon deshalb nicht zum Erfolg, weil die Revi- sion insoweit, d.h. hinsichtlich der Abweisung der Klage, wie unter Rn. 5 ff. aus- geführt, nicht zugelassen ist. Dass sich die Kläger mit ihrer Berufung auch gegen ihre Verurteilung auf die Widerklage hin gewendet haben, ergibt sich aus der Darstellung ihres Vor- bringens gegen die Begründetheit der Widerklage im Tatbestand der angefoch- tenen Entscheidung sowie aus dem Teil der Entscheidungsgründe, in denen sich das Berufungsgericht mit der Widerklage befasst und diese Ausführungen damit einleitet, dass die Kläger sich gegen die Verurteilung zur Zahlung des Auseinandersetzungsfehlbetrags wenden, die Gegenstand der Widerklage ist. 15 16 17 - 8 - cc) Die Regelungen des Gesellschaftsvertrags (AVB II) stehen der An- nahme der Treupflichtwidrigkeit der Versagung der Zustimmung der Kläger zu ihrer Ausschließung, anders als die Revision meint, nicht entgegen. a) Entgegen der Ansicht der Revision steht der Wirksamkeit des Aus- scheidens der Kläger nicht die Regelung in § 14 Nr. 3 Spiegelstrich 2 AVB II entgegen, wonach dann, wenn ein Gesellschafter seinen Nachschusspflichten aus § 3 Nr. 1 AVB II nicht nachkommt, sein Ausscheiden erst an demjenigen Tag wirksam wird, an dem ein Dritter an der Stelle des Ausgeschlossenen in die Gesellschaft aufgenommen wurde. Diese Regelung ist auf den hier vorliegen- den Fall des Ausscheidens im Zusammenhang mit einer sanierungsbedingten Kapitalerhöhung, bei der es den Gesellschafter freigestellt ist, ob sie sich daran beteiligen, nicht anwendbar. Mit der Kapitalerhöhung ist keine Nachschuss- pflicht im Sinne des § 3 Nr. 1 AVB II verbunden. Für den - im Gesellschaftsver- trag bislang nicht geregelten - Fall einer sanierungsbedingten Kapitalerhöhung konnten die Gesellschafter mit der erforderlichen satzungsändernden Mehrheit den Zeitpunkt des Ausscheidens unabhängig von § 14 AVB II regeln. § 14 Nr. 3 Spiegelstrich 2 AVB II ist nicht der verallgemeinerungsfähige Rechtsgedanke zu entnehmen, dass die gleichzeitige Stellung eines Folgege- sellschafters in jedem Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters als zusätz- lich gesellschaftsvertraglich vereinbartes Erfordernis für das Wirksamwerden des Ausscheidens vorliegen müsse. Das Gegenteil folgt aus § 14 Nr. 3 Spiegel- strich 1 und 3 AVB II, die für die dort geregelten Fälle der Ausschließung rück- wirkend auf den Zeitpunkt des Beitritts als Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ausschließung oder auf einen im Gesellschafterbeschluss bestimmten Zeit- punkt abstellen. 18 19 20 - 9 - b) Soweit die Revision sich gegen die Auslegung der AVB II durch das Berufungsgericht mit der Begründung wendet, die - von ihr angenommene - Unwirksamkeit der Regelung des § 3 Nr. 1 AVB II führe zu einer Regelungslü- cke in der Bewirtschaftungsphase, die durch die Übernahme der Regelung be- züglich der Kapitalerhöhung in der Bauerrichtungsphase in § 4 Nr. 2 AVB II ge- schlossen werden müsse und deshalb wegen der dort geregelten Verwässe- rung des Gesellschaftsanteils des nicht zahlungsbereiten Gesellschafters nicht zu der berechtigten Erwartungshaltung der sanierungswilligen Gesellschafter führen könne, der nicht sanierungswillige Gesellschafter werde ausscheiden, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. (aa) Der Entzug der Gesellschafterstellung durch zwangsweises Aus- scheiden ist nur mit Zustimmung des betroffenen Gesellschafters möglich. Die Zustimmung kann dabei sowohl antizipiert durch eindeutige Regelung im Ge- sellschaftsvertrag erfolgen als auch durch Zustimmung zu einem Beschluss, durch den - nachträglich - eine Ausschlussregelung in den Gesellschaftsvertrag eingefügt wird (BGH, Urteil vom 19. Oktober 2009 - II ZR 240/08, BGHZ 183, 1 Rn. 16 - Sanieren oder Ausscheiden; Urteil vom 25. Januar 2011 - II ZR 122/09, ZIP 2011, 768 Rn. 18). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Weder enthielt der ursprüngliche Gesellschaftsvertrag eine Regelung über das Aus- scheiden bei der Nichtteilnahme an einer Kapitalerhöhung noch haben die Klä- ger einer solchen Regelung nachträglich zugestimmt. Die Versäumung der An- fechtungsfrist durch die Kläger ersetzt diese Zustimmung - wie das Berufungs- gericht zutreffend erkannt hat - nicht (BGH, Urteil vom 19. Oktober 2009 - II ZR 240/08, BGHZ 183, 1 Rn. 16 mwN - Sanieren oder Ausscheiden). (bb) Der Gesellschafter ist zwar im Allgemeinen nicht verpflichtet, einer seine Gesellschafterstellung aufhebenden Änderung des Gesellschaftsvertrags 21 22 23 - 10 - zuzustimmen. Der Senat geht aber in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass sich in besonders gelagerten Ausnahmefällen für jeden einzelnen Gesell- schafter aus der gesellschafterlichen Treuepflicht etwas Abweichendes ergeben kann. Eine Zustimmungspflicht kommt danach in Betracht, wenn sie mit Rück- sicht auf das bestehende Gesellschaftsverhältnis oder auf die bestehenden Rechtsbeziehungen der Gesellschafter untereinander dringend erforderlich ist und die Änderung des Gesellschaftsvertrags dem Gesellschafter unter Berück- sichtigung seiner eigenen Belange zumutbar ist. Die Verpflichtung eines einzel- nen Gesellschafters, einer notwendig gewordenen Änderung des Gesell- schaftsvertrags zuzustimmen, ist daher anzunehmen, wenn dem schützenswer- te Belange des einzelnen Gesellschafters nicht entgegenstehen (vgl. BGH, Ur- teil vom 19. Oktober 2009 - II ZR 240/08, BGHZ 183, 1 Rn. 23 - Sanieren oder Ausscheiden; Urteil vom 25. Januar 2011 - II ZR 122/09, ZIP 2011, 768 Rn. 20 jew. mwN; Born in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 109 Rn. 21; Wertenbruch in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 105 Rn. 104 f.; Oetker/Weitemeyer, HGB, 4. Aufl., § 105 Rn. 57; Olzen/Loschelder in Staudinger, BGB [2015], § 242 Rn. 1006; Sassenrath in Westermann/ Wertenbruch, Handbuch der Personengesellschaften, Stand: 05/2015, § 26 Rn. 587b; grds. zustimmend auch MünchKommBGB/Schäfer, 6. Aufl., § 707 Rn. 11 jew. mwN; siehe auch Grunewald, Festschrift G.H. Roth, 2011, S. 187 ff.; K. Schmidt, JZ 2010, 125 ff.; a.A. T. Schöne, ZIP 2015, 501 ff.; ders., GmbHR 2015, 337 ff.). (cc) Der Gesellschaftsvertrag bildet die Grundlage der gesellschafterli- chen Treuepflicht und bestimmt damit auch deren Inhalt und Umfang; der ein- zelne Gesellschafter ist nur insoweit verpflichtet, wie er es im Gesellschaftsver- trag versprochen hat (BGH, Urteil vom 25. Januar 2011 - II ZR 122/09, ZIP 2011, 768 Rn. 21 mwN). Der Gesellschaftsvertrag muss jedoch für eine 24 - 11 - Zustimmungspflicht des Gesellschafters zu seinem Ausscheiden aus gesell- schafterlicher Treuepflicht in besonders gelagerten Ausnahmefällen keine aus- drückliche Regelung enthalten. Diese Treuepflicht ist jedem Gesellschaftsver- hältnis ohne ausdrückliche Regelung immanent. Ein Gesellschaftsvertrag kann allerdings diese Treuepflicht ausdrücklich oder im Wege der Auslegung konkre- tisierende Regelungen enthalten, die insbesondere die aus der Treuepflicht fol- gende Zustimmungspflicht für bestimmte Sachverhalte einschränken oder an weitere Voraussetzungen knüpfen. Enthält ein Gesellschaftsvertrag solche die Zustimmungspflicht einschränkende oder modifizierende Regelungen, dürfen die Mitgesellschafter nicht ohne weiteres darauf vertrauen, dass sie einen Ge- sellschafter ohne seine Zustimmung ausschließen können. Erlaubt das einge- gangene Gesellschaftsverhältnis insoweit keine berechtigte Erwartungshaltung gegenüber einzelnen Gesellschaftern, besteht auch keine Treuepflicht, diese zu erfüllen. Eine die Zustimmungspflicht des nicht sanierungswilligen Gesellschafters ausschließende Regelung hat der Senat im Wege der Auslegung den Bestim- mungen des Gesellschaftsvertrages entnommen, der seiner Entscheidung vom 25. Januar 2011 (II ZR 122/09, ZIP 2011, 768 ff.) zugrunde lag. (dd) Im Gesellschaftsvertrag der Beklagten fehlt eine solche, der Zu- stimmungspflicht der Kläger zu ihrem Ausscheiden entgegenstehende Rege- lung. Dies kann der Senat feststellen, da die Auslegung des Gesellschaftsver- trags einer Publikumsgesellschaft objektiv zu erfolgen hat (st. Rspr., siehe nur BGH, Urteil vom 15. November 2011 - II ZR 266/09, BGHZ 191, 293 Rn. 17 mwN). 25 26 - 12 - (1) Die Revision stellt zu Recht nicht in Frage, dass § 4 Nr. 2 und Nr. 5 AVB II, wie vom Berufungsgericht angenommen, lediglich eine 10%ige Erhö- hung des Eigenkapitals und deren Auswirkung auf die Beteiligungsquoten der beigetretenen Gesellschafter in der Bauerrichtungsphase betreffen (BGH, Urteil vom 9. Juni 2015 - II ZR 420/13, Rn. 26 ff. z.V.b.). (2) Das Berufungsgericht hat weiter zutreffend erkannt, dass aufgrund der Regelung in § 3 Nr. 3 AVB II jeder Gesellschafter damit rechnen musste, im Falle der Weigerung, bei fehlender Liquidität Nachschüsse zu leisten, aus der Gesellschaft ausgeschlossen zu werden, womit spiegelbildlich die, eine Treue- pflicht der Kläger rechtfertigende Erwartungshaltung der übrigen Gesellschafter begründet wurde, dass die Kläger sich bei einer finanziellen Schieflage der Ge- sellschaft einem finanziellen Beitrag entweder nicht verweigern oder ausschei- den würde. Die gesellschafterliche Treuepflicht der Kläger, ihrem Ausscheiden zuzu- stimmen, ist nicht deshalb zu verneinen, weil die Regelung über die Verpflich- tung zur Nachschusszahlung in § 3 Nr. 1 AVB II, gemessen an den Grundsät- zen der Senatsrechtsprechung (vgl. nur BGH, Urteil vom 25. Mai 2009 - II ZR 259/07, ZIP 2009, 1373 Rn. 18 mwN), zwar entgegen der Ansicht der Revision nicht unwirksam ist, aber den Anforderungen an eine hinreichende Grundlage für die Einforderung von Nachschüssen nicht genügt, wenn ein Ge- sellschafter einem darauf gerichteten Beschluss der Gesellschafterversamm- lung nicht zustimmt oder - hier - der Aufforderung des Geschäftsbesorgers nicht nachkommt. Darauf, dass ein auf dieser Grundlage mit der nach dem Gesell- schaftsvertrag erforderlichen Mehrheit gefasster Nachschussbeschluss zwar den zustimmenden Gesellschaftern gegenüber wirksam ist, die zustimmende Gesellschaftermehrheit aber nicht berechtigt, die nicht zustimmenden Gesell- 27 28 29 - 13 - schafter wegen der Nichtzahlung auszuschließen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2009 - II ZR 240/08, BGHZ 183, 1 Rn. 17 ff. - Sanieren oder Aus- scheiden), kommt es hier nicht an. Der Umstand, dass die Nachschussregelung des Gesellschaftsvertrags aus dem Jahre 1994 nach der Rechtsprechung des Senats (grundlegend: BGH, Urteil vom 4. Juli 2005 - II ZR 342/03, ZIP 2005, 1455, 1456) - für alle Gesell- schafter unerkannt - keine hinreichende Grundlage für die Einforderung von Nachschüssen ohne Zustimmung der Gesellschafter bietet, ist in diesem Zu- sammenhang bedeutungslos. Zum einem geht es im vorliegenden Verfahren, in dem die Beklagte die Zahlung des Auseinandersetzungsfehlbetrags fordert, nicht um die Frage einer (wirksamen) Erhöhung der Beitragspflicht durch antizi- pierte Zustimmung im Gesellschaftsvertrag, sondern um die Folgen des Aus- scheidens der Kläger (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2009 - II ZR 240/08, BGHZ 183, 1 Rn. 21 - Sanieren oder Ausscheiden). Zum anderen enthält der Gesellschaftsvertrag der Beklagten zwar auch keine den Anforderungen an ei- ne antizipierte Zustimmung genügende Regelung zur Ausschließung eines nicht zahlungsbereiten Gesellschafters bei einer finanziellen Schieflage der Gesell- schaft. Wenn aber, wie oben unter Rn. 24 ausgeführt, die Zustimmungspflicht auch ohne eine (ausdrückliche) Regelung im Gesellschaftsvertrag unter den in der Senatsrechtsprechung genannten Voraussetzungen schon aus der allge- meinen gesellschafterlichen Treuepflicht folgt, dann ist es unschädlich, wenn der Gesellschaftsvertrag zwar Regelungen zur Nachschusspflicht und zum Ausschluss bei Nichterfüllung der Nachschusspflicht enthält, diese den Anforde- rungen an eine antizipierte Zustimmung aber nicht genügen. Allein dadurch werden Umfang und Inhalt der sich aus der gesellschafterlichen Treuepflicht ergebenden Verpflichtungen des einzelnen Gesellschafters in der Krisen- situation der Gesellschaft nicht verändert. Jedenfalls kann ihnen keine die aus 30 - 14 - der gesellschafterlichen Treuepflicht folgende Zustimmungspflicht einschrän- kende Wirkung zukommen. Solange der Gesellschaftsvertrag, wie hier - anders als im Fall der Senatsentscheidung vom 25. Januar 2011 (II ZR 122/09, ZIP 2011, 768 ff.) - keine die Erwartungshaltung der sanierungswilligen Gesellschaf- ter einschränkende Regelung bezüglich der Zustimmung der nicht sanierungs- willigen Gesellschafter zu ihrem Ausscheiden enthält, bleibt es vielmehr bei dem Grundsatz, dass die gesellschafterliche Treuepflicht in jedem Gesell- schaftsverhältnis auch ohne entsprechende Regelung ergeben kann, dass die Gesellschafter in besonders gelagerten Ausnahmefällen verpflichtet sind, einem ihre Gesellschafterstellung aufhebenden Beschluss der Gesellschafterver- sammlung zuzustimmen. II. Nichtzulassungsbeschwerden der Kläger Die Nichtzulassungsbeschwerden der Kläger werden zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit hat insoweit weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Re- visionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitli- chen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. 31 32 - 15 - Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Bergmann Strohn Caliebe Born Sunder Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 14.09.2012 - 4 O 448/11 - KG, Entscheidung vom 23.01.2014 - 19 U 68/12 - 33