Beschluss
5 StR 201/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Strafrahmenwahl hat das Tatgericht in einer Gesamtwürdigung zu prüfen, ob der nach § 49 StGB geminderte Regelstrafrahmen oder der Strafrahmen eines minder schweren Falls anzuwenden ist.
• Das Tatgericht ist nicht verpflichtet, den für den Angeklagten günstigeren Strafrahmen zu wählen; die Entscheidung hierüber obliegt seinem pflichtgemäßen Ermessen.
• Der sog. Zweifelssatz greift im Rahmen der Wahl zwischen gemildertem Regelstrafrahmen und minder schwerem Fall nicht ein.
Entscheidungsgründe
Wahl des Strafrahmens zwischen gemildertem Regelrahmen und minder schwerem Fall • Bei der Strafrahmenwahl hat das Tatgericht in einer Gesamtwürdigung zu prüfen, ob der nach § 49 StGB geminderte Regelstrafrahmen oder der Strafrahmen eines minder schweren Falls anzuwenden ist. • Das Tatgericht ist nicht verpflichtet, den für den Angeklagten günstigeren Strafrahmen zu wählen; die Entscheidung hierüber obliegt seinem pflichtgemäßen Ermessen. • Der sog. Zweifelssatz greift im Rahmen der Wahl zwischen gemildertem Regelstrafrahmen und minder schwerem Fall nicht ein. Der Angeklagte legte gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin Revision ein, das ihn verurteilte. Streitgegenstand der Revision war insbesondere die Frage der Strafrahmenwahl: Ob das Tatgericht den nach § 49 StGB gemilderten Regelstrafrahmen oder denjenigen eines minder schweren Falls zugrunde gelegt habe. Das Landgericht hatte einen Strafrahmen gewählt und den Angeklagten verurteilt; der Angeklagte rügte diese Wahl im Revisionsverfahren. Der Generalbundesanwalt hatte Anträge zur Revision gestellt. Der Bundesgerichtshof prüfte ausschließlich die rechtliche Zulässigkeit und Begründetheit der Strafrahmenwahl durch das Tatgericht. • Das Tatgericht muss bei der Strafrahmenwahl eine Gesamtwürdigung vornehmen, in der es prüft, ob der geminderte Regelstrafrahmen nach § 49 StGB oder der Strafrahmen eines minder schweren Falls anzuwenden ist. • Diese Pflicht zur Gesamtwürdigung bedeutet nicht, dass das Gericht den für den Angeklagten günstigeren Rahmen zwingend wählen muss; die Entscheidung verbleibt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatgerichts. • Der sogenannte Zweifelssatz findet in der Wahl zwischen gemildertem Regelstrafrahmen und minder schwerem Fall keine Anwendung, weil es sich um eine zu treffende werterichtende Entscheidung des Tatgerichts handelt. • Die Revision des Angeklagten ist daher unbegründet, soweit sie die Strafrahmenwahl beanstandet; es lagen keine Rechtsfehler vor, die eine Aufhebung oder andere Entscheidung rechtfertigen würden. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin wurde nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Der Bundesgerichtshof bestätigt damit, dass das Tatgericht bei der Wahl zwischen dem nach § 49 StGB gemilderten Regelstrafrahmen und dem Strafrahmen eines minder schweren Falls eine Gesamtwürdigung vorzunehmen hat, aber nicht verpflichtet ist, den für den Angeklagten günstigeren Rahmen zu wählen; diese Entscheidung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatgerichts, sodass keine Rechtsfehler vorlagen, die die Revision begründet hätten.