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Entscheidung

AnwSt (R) 6/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS A n w S t ( R ) 6 / 1 5 vom 21. Mai 2015 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren gegen wegen berufswidrigen Verhaltens - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat auf Antrag des General- bundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers durch den Vorsit- zenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. König und Dr. Remmert sowie den Rechtsanwalt Prof. Dr. Quaas und die Rechtsanwältin Schäfer am 21. Mai 2015 gemäß § 146 Abs. 3 Satz 1 BRAO i.V.m. § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Rechtsanwalts gegen das Urteil des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 5. September 2014 wird als unbegründet verworfen. Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf die allein zulässig erho- bene Sachrüge hat in dem beschränkten Rahmen, in dem diese Rüge in der besonderen Verfahrenssituation nach Verwerfung einer Berufung gemäß § 329 Abs. 1 StPO eine Überprüfung eröffnet (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2011 - AnwSt (R) 11/10 m.w.N.), keinen Rechtsfehler zum Nachteil des - 3 - Rechtsanwalts aufgedeckt (§ 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 146 Abs. 3 Satz 1 BRAO). Auf die Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 20. März 2015 wird ergänzend Bezug genommen. Kayser König Remmert Quaas Schäfer Vorinstanzen: AGH Hamm, Entscheidung vom 05.09.2014 - 2 AGH 8/14 Anwaltsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 17.03.2014 - 3 EV 137/11