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Urteil

2 AGH 8/14

Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:AWGHNRW:2014:0905.2AGH8.14.00
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Tenor

Die Berufung des angeschuldigten Rechtsanwalts gegen das Urteil

der 2. Kammer des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwalts-

kammer Düsseldorf vom 17.03.2014 wird verworfen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Angeschuldigte zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des angeschuldigten Rechtsanwalts gegen das Urteil der 2. Kammer des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwalts- kammer Düsseldorf vom 17.03.2014 wird verworfen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Angeschuldigte zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: Die statthafte, in rechter Form und Frist eingelegte, mithin zulässige Berufung des Angeschuldigten war gemäß §§ 143 Abs. 4 Satz 2 BRAO, 329 Abs. 1 StPO zu verwerfen, weil der Angeschuldigte ungeachtet der durch Urkunde vom 30.06.2014, Bl. 141 R d.A. nachgewiesenen, mit dem Hinweis auf die sich aus unentschuldigter Abwesenheit ergebenden Rechtsfolgen versehenen, ordnungsgemäß zugestellten Ladung nicht erschienen ist, ohne sein Fernbleiben hinreichend zu entschuldigen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil nicht über Rechtsfragen oder Fragen der anwaltlichen Berufspflichten zu entscheiden war, die von grundsätzlicher Bedeutung sind, § 145 Abs. 2 BRAO. Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach förmlicher Zustellung des Urteils angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen einzulegen. In der Beschwerdeschrift muss die grundsätzliche Rechtsfrage ausdrücklich benannt werden, § 145 Abs. 3 BRAO. X beantragte ein Berufs- und Vertretungsverbot des Rechtsanwalts Y nach § 150 BRAO zu verhängen. X weist auf ein weiteres Verfahren 3 EV 128/13 Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf hin. Dieses Verfahren ist gemäß § 116 Satz 2 BRAO, 154 Abs. 1 Nr. 1 StPO, am 04.07.2014 eingestellt worden. In diesem Verfahren ging es um die Rückzahlung eines Betrages von ### € an eine Mandantin, Frau K, die Rechtsanwalt Y noch nicht zurückgezahlt hatte. Seine Verpflichtung zur Rückzahlung hat er nicht in Abrede gestellt.