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Entscheidung

IX ZA 6/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 6/15 vom 11. Mai 2015 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 11. Mai 2015 beschlossen: Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 2. April 2015 wird als unzulässig verworfen. Die Gehörsrüge des Antragstellers vom 31. März 2015 gegen den Beschluss des Senats vom 24. Februar 2015 wird zurückgewie- sen. Gründe: 1. Das Ablehnungsgesuch ist bereits unzulässig, weil es sich unter- schiedslos gegen sämtliche in dieser Sache erkennenden Richter wendet und die Besorgnis der Befangenheit nicht aus konkreten in der angegriffenen Se- natsentscheidung enthaltenen Anhaltspunkten herleitet (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61 Rn. 8 mwN; vom 5. März 2015 - III ZR 394/14, nV). Bei der Ablehnung eines Richters müssen ernsthafte Umstände angeführt werden, die die Befangenheit des einzelnen Richters aus Gründen rechtfertigen, die in persönlichen Beziehungen dieses Richters zu den Parteien oder zu der Streitsache stehen (vgl. BGH, Beschluss vom 1 - 3 - 12. September 2012 - XII ZB 18/12, FamRZ 2013, 1865 f). Solche konkreten Umstände, aus denen sich eine Voreingenommenheit aller erkennenden Se- natsmitglieder in der vorliegenden Sache ergeben könnte, benennt der Antrag- steller hingegen nicht. Sein Vortrag erschöpft sich in allgemeinen Rechtsaus- führungen und der bloßen Behauptung, wonach der Senatsbeschluss vom 24. Februar 2015 gegen seine grundgesetzlich garantierten Rechte verstoße. Dieses Vorbringen genügt jedoch nicht, um einen Befangenheitsgrund glaub- haft zu machen. Über das unzulässige Ablehnungsgesuch entscheidet der Senat unter Mitwirkung der abgelehnten Richter (vgl. BGH, Beschluss vom 12. September 2012, aaO). 2. Die zulässige Gehörsrüge des Antragstellers gegen die Entscheidung des Senats vom 24. Februar 2015 ist unbegründet. Der ordnungsgemäß be- gründete Beschluss, mit dem ein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung einer bereits unstatthaften Rechtsbeschwerde zurückgewie- sen wurde, verletzt den Antragsteller nicht in seinem Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 2 3 - 4 - 3. Der Antragsteller kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in die- ser Sache nicht rechnen. Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Bielefeld, Entscheidung vom 14.11.2012 - 1 O 425/12 - OLG Hamm, Entscheidung vom 21.12.2012 - I-25 W 335/12 - 4