Entscheidung
IX ZA 6/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
1mal zitiert
6Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 6/15 vom 24. Februar 2015 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 24. Februar 2015 beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beab- sichtigte Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Be- schluss des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. Dezember 2012 wird abgelehnt. Gründe: Die Prozesskostenhilfe ist gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat. Die vom Antragsteller angekündigte Rechtsbeschwerde gegen den Pro- zesskostenhilfe versagenden Beschluss des Oberlandesgerichts ist nicht statt- haft. Weder sieht das Gesetz im Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde vor (§ 127 Abs. 2, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch ist die Rechtsbeschwerde vorliegend durch das Beschwerdegericht ausdrück- lich zugelassen worden (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Gegen die Nichtzulas- sung der Rechtsbeschwerde findet - anders als bei der Revision - keine Nicht- zulassungsbeschwerde statt (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41; BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröff- 1 2 - 3 - net (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff). Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Bielefeld, Entscheidung vom 14.11.2012 - 1 O 425/12 - OLG Hamm, Entscheidung vom 21.12.2012 - I-25 W 335/12 -