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III ZR 63/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 63/15 vom 30. April 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2015 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Reiter beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts wird ab- gelehnt. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. Februar 2015 (I - 11 U 131/13) wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Streitwert: 23.500 € Gründe: I. Der Kläger begehrt vom beklagten Land immateriellen Schadensersatz wegen nachträglich verlängerter Sicherungsverwahrung. Das Landgericht hat den Beklagten - unter Abweisung der weitergehenden Klage - zur Zahlung von 23.500 € nebst Zinsen verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Ober- landesgericht unter entsprechender Abänderung der erstinstanzlichen Ent- scheidung die Klage insgesamt abgewiesen und die Revision zugelassen. 1 - 3 - Gegen dieses am 11. Februar 2015 zugestellte Urteil hat der Instanz- anwalt des Klägers mit Fax vom 9. März 2015 Revision eingelegt und mit weite- rem Fax vom 10. März 2015 beantragt, seinem Mandanten einen Notanwalt beizuordnen, da der Kläger "einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat". Mit Schreiben der Rechtspflegerin des Senats vom 16. März 2015 ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass die Voraussetzungen für die Bestel- lung eines Notanwalts nicht hinreichend dargelegt worden sind und die Revision unzulässig ist. Eine Reaktion auf dieses Schreiben ist nicht erfolgt. II. Die Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO setzt unter an- derem voraus, dass eine Partei alle ihr zumutbaren Anstrengungen unternom- men hat, einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden. Im Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof muss eine Partei insoweit - innerhalb der Rechtsmittelfrist (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 24. August 2011 - V ZA 14/11, WuM 2011, 699 Rn. 3; vom 12. Juni 2012 - VIII ZB 80/11, juris Rn. 9 und vom 18. Dezember 2012 - VIII ZR 239/12, NJW 2013, 1011 Rn. 3; Senat, Beschluss vom 27. November 2014 - III ZR 211/14, juris Rn. 3) - substantiiert darlegen und nachweisen, sich ohne Erfolg zumindest an mehr als vier Rechtsanwälte gewandt zu haben (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 16. Fe- bruar 2004 - IV ZR 290/03, NJW-RR 2004, 864; vom 25. Januar 2007 - IX ZB 186/06, FamRZ 2007, 635; vom 28. Juni 2010 - IX ZA 26/10, WuM 2010, 649 Rn. 1 und vom 19. Januar 2011 - IX ZA 2/11, WuM 2011, 323 Rn. 2; Senat, Be- 2 3 4 - 4 - schluss vom 27. November 2014 aaO). Diesen Anforderungen genügt die pau- schale Behauptung des Klägers, keinen Anwalt gefunden zu haben, nicht. Die Revision war auf Kosten des Klägers als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt ein- gelegt worden ist (§ 548, § 549 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Schlick Herrmann Wöstmann Seiters Reiter Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 29.10.2013 - 25 O 37/13 - OLG Hamm, Entscheidung vom 06.02.2015 - I-11 U 131/13 - 5