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Urteil

II ZR 255/13

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Urteil darf nur von den Richtern gefällt werden, die an der zugrundeliegenden Verhandlung teilgenommen haben (§ 309 ZPO). • Scheidet ein an der Verhandlung beteiligter Richter vor der Urteilsfällung aus und wurde eine Schriftsatzfrist gewährt, ist die Verhandlung grundsätzlich wieder zu eröffnen (§ 283, § 156 ZPO). • Wurde das Urteil unter Mitwirkung eines Richters gefasst, der an der abschließenden Beratung und Abstimmung nicht mehr beteiligt war, ist das Urteil ohne Sachprüfung aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen (§ 547 Nr.1, § 563 ZPO).
Entscheidungsgründe
Unwirksame Urteilsfällung bei vorzeitig ausgeschiedenem Richter • Ein Urteil darf nur von den Richtern gefällt werden, die an der zugrundeliegenden Verhandlung teilgenommen haben (§ 309 ZPO). • Scheidet ein an der Verhandlung beteiligter Richter vor der Urteilsfällung aus und wurde eine Schriftsatzfrist gewährt, ist die Verhandlung grundsätzlich wieder zu eröffnen (§ 283, § 156 ZPO). • Wurde das Urteil unter Mitwirkung eines Richters gefasst, der an der abschließenden Beratung und Abstimmung nicht mehr beteiligt war, ist das Urteil ohne Sachprüfung aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen (§ 547 Nr.1, § 563 ZPO). Die Klägerin war langjährig bei der beklagten GmbH tätig und wurde 1999 Geschäftsführerin; im November 2008 wurde sie abberufen. Die Beklagte kündigte mehrfach fristlos und erklärte im November 2009 die Anfechtung des Anstellungsvertrags wegen angeblicher arglistiger Täuschung bei Einstellung 1986. Die Klägerin verlangt Gehaltszahlungen für Dezember 2008 bis März 2009, Weihnachtsgeld 2008 und hilfsweise Karenzentschädigung. Die Beklagte verlangt die Rückzahlung eines gekündigten Darlehens und Herausgabe von Dokumenten. Das Berufungsgericht stützte seine Entscheidung wesentlich darauf, dass die Beklagte den Vertrag wirksam angefochten habe. In der Berufungsverhandlung wurde eine Schriftsatzfrist gewährt; nach Sitzungsschluss schied einer der Richter aus dem Senat aus. Das Berufungsurteil berücksichtigte Schriftsätze, die nach diesem Ausscheiden eingingen. • Rechtliche Grundlage: § 309, § 283, § 156 Abs.2 Nr.3, § 547 Nr.1, § 563 ZPO sowie Art.101 GG betreffend den gesetzlichen Richter. • Teilnahme an Fällung: Ein Urteil ist gemäß § 309 ZPO nur von Richtern zu fällen, die an der Verhandlung teilgenommen haben; Fällung bedeutet abschließende Beratung und Abstimmung. • Schriftsatzfristwirkung: Durch Gewährung einer Schriftsatzfrist nach § 283 ZPO verlängert sich der Schluss der mündlichen Verhandlung bis zum Fristablauf; ein Urteil darf vor Ablauf der Frist nicht endgültig gefasst werden. • Ausscheiden eines Richters: Scheidet ein beteiligter Richter vor Fällung aus, ist nach § 156 Abs.2 Nr.3 ZPO in der Regel die Verhandlung wieder zu eröffnen; die im Senat verbliebenen Richter können nur über die Wiedereröffnung entscheiden, nicht jedoch über die materielle Entscheidung ohne Beteiligung des ausgeschiedenen Richters. • Keine abschließende Beratung am Sitzungstag: Die vom Vorsitzenden vorgelegte dienstliche Erklärung konnte nicht verdrängen, dass die endgültige Entscheidung erst nach Prüfung der nachgelassenen Schriftsätze getroffen wurde, an der der ausgeschiedene Richter nicht mehr beteiligt war. • Folge: Mangels ordnungsgemäßer Besetzung ist das Berufungsurteil aufzuheben, ohne die Sache in der Sache selbst zu prüfen; Rückverweisung an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung. • Hinweis für das Berufungsgericht: Bei erneuter Prüfung ist insbesondere die Frage der Rechtzeitigkeit des späten Vortrags (§ 124 Abs.2 BGB betreffend Kenntnis für Anfechtungsfrist) und der Anspruch auf Karenzentschädigung zu berücksichtigen. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin stattgegeben, das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, weil ein an der Verhandlung beteiligter Richter vor der Urteilsfällung ausgeschieden war und das Urteil dennoch unter Einbeziehung nachgelassener Schriftsätze über den Zeitpunkt der Fällung hinweg getroffen wurde. Aufgrund der fehlerhaften Besetzung durfte das Berufungsgericht nicht materiell entscheiden; deshalb erfolgte die Aufhebung ohne Sachprüfung. Das Berufungsgericht muss nun in neuer Besetzung die Sach- und Beweisfragen, insbesondere die Rechtzeitigkeit des Anfechtungs- und Entdeckervortrags sowie den hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Karenzentschädigung, erneut prüfen und entscheiden.