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Urteil

9 U 270/18

OLG Stuttgart 9. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2019:0701.9U270.18.00
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Leitsätze
1. Die Annahme eines Anlageberatungsvertrages ist auch in den Fällen richtig, in denen das Swap-Geschäft nicht unmittelbar der Anlage eines Geldbetrages dient, sondern Teil eines Finanzierungskonzeptes zur Zinsoptimierung ist (OLG Frankfurt, 16. Februar 2017, 16 U 59/16).(Rn.34) 2. Die beratende Bank ist im Zweipersonenverhältnis grundsätzlich bei allen Swap-Geschäften verpflichtet, unter dem Gesichtspunkt eines schwerwiegenden Interessenkonflikts über die Einpreisung eines anfänglichen negativen Marktwerts und dessen Höhe aufzuklären (vgl. u.a. BGH, 22. März 2011, XI ZR 33/10).(Rn.101) 3. Derjenige, der vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt hat, ist beweispflichtig dafür, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich pflichtgemäß verhalten hätte, der Geschädigte den Rat oder Hinweis also unbeachtet gelassen hätte (Anschluss BGH, 8. Mai 2012, XI ZR 262/10).(Rn.132)
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17.10.2018, Az. 29 O 653/16, abgeändert: (1) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.164.832,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 28.01.2017, weitere 501.971,83 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 23.06.2018, weitere 1.309.969,76 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 23.06.2018 und weitere 713.336,17 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 29.01.2019 zu zahlen. (2) Es wird festgestellt, dass der Beklagten keine Ansprüche gegen die Klägerin aus den zwischen den Parteien abgeschlossenen Zinsswaps vom 28.04.2010 (urspr. Ref. Nr. X) und vom 30.08.2010 (Y) zustehen. (3) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren Schäden zu ersetzen, die aus dem Abschluss der Zinsswaps vom 28.04.2010 (X) und vom 30.08.2010 (Y) zwischen den Parteien entstanden sind oder noch entstehen. (4) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.115,00 € zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.01.2017 zu zahlen sowie die Klägerin gegenüber den Prozessbevollmächtigten der Klägerin von einer weiteren außergerichtlichen Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von 82.130,11 € freizustellen (5) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht vor der Vollstreckung die Klägerin Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Annahme eines Anlageberatungsvertrages ist auch in den Fällen richtig, in denen das Swap-Geschäft nicht unmittelbar der Anlage eines Geldbetrages dient, sondern Teil eines Finanzierungskonzeptes zur Zinsoptimierung ist (OLG Frankfurt, 16. Februar 2017, 16 U 59/16).(Rn.34) 2. Die beratende Bank ist im Zweipersonenverhältnis grundsätzlich bei allen Swap-Geschäften verpflichtet, unter dem Gesichtspunkt eines schwerwiegenden Interessenkonflikts über die Einpreisung eines anfänglichen negativen Marktwerts und dessen Höhe aufzuklären (vgl. u.a. BGH, 22. März 2011, XI ZR 33/10).(Rn.101) 3. Derjenige, der vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt hat, ist beweispflichtig dafür, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich pflichtgemäß verhalten hätte, der Geschädigte den Rat oder Hinweis also unbeachtet gelassen hätte (Anschluss BGH, 8. Mai 2012, XI ZR 262/10).(Rn.132) 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17.10.2018, Az. 29 O 653/16, abgeändert: (1) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.164.832,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 28.01.2017, weitere 501.971,83 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 23.06.2018, weitere 1.309.969,76 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 23.06.2018 und weitere 713.336,17 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 29.01.2019 zu zahlen. (2) Es wird festgestellt, dass der Beklagten keine Ansprüche gegen die Klägerin aus den zwischen den Parteien abgeschlossenen Zinsswaps vom 28.04.2010 (urspr. Ref. Nr. X) und vom 30.08.2010 (Y) zustehen. (3) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren Schäden zu ersetzen, die aus dem Abschluss der Zinsswaps vom 28.04.2010 (X) und vom 30.08.2010 (Y) zwischen den Parteien entstanden sind oder noch entstehen. (4) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.115,00 € zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.01.2017 zu zahlen sowie die Klägerin gegenüber den Prozessbevollmächtigten der Klägerin von einer weiteren außergerichtlichen Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von 82.130,11 € freizustellen (5) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht vor der Vollstreckung die Klägerin Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Gegenstand des Rechtsstreits sind behauptete Schadenersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagte wegen Falschberatung im Zusammenhang mit Swapgeschäften. Die Klägerin vereinbarte im Jahr 2010 mit der Beklagten den Abschluss zweier Zins-Swapverträge zu einem Bezugswert von 15 bzw. 22,8 Mio. €, wobei auf den Bezugswert über die gesamte Laufzeit von 30 Jahren die Klägerin den (variablen) 1-Monats-Euribor schuldete und die Beklagte einen Festzins von 3,29 % bzw. 2,45 % p.a. Die Klägerin macht geltend, sie sei vor Abschluss der Swapverträge von der Beklagten - was streitig ist - beraten worden. Die Beratung sei jedoch weder anlegergerecht, noch objektgerecht erfolgt. Die Klägerin habe allein eine Zinssicherung beabsichtigt. Dieses Ziel könne mit den Swapverträgen nicht erreicht werden, da diese eine Negativzinsklausel enthielten mit der Folge, dass bei einem negativen 1-Monats-Euribor die Klägerin neben dem Festzins zusätzlich auch noch diesen Zinssatz leisten müsse, ohne von der Beklagten etwas zu erhalten. Hierauf sei die Klägerin nicht hingewiesen worden. Dass die Negativzinsklausel in der nachträglich übersandten Bestätigung (Anlagen K 16 und K 17) enthalten sei, ändere daran nichts. Zwar stünden den Swapverträgen monatlich prolongierte Geldmarktdarlehensverträge der Klägerin bei der Beklagten mit 15 bzw. 22,8 Mio. € (Anlagen K 12 und K 13) gegenüber, für die die Klägerin als Zins den 1-Monats-Euribor (zzgl. einer flexiblen Marge) zu zahlen habe. Es fehle jedoch nicht nur bei der Laufzeit dieser Darlehen an der Konnexität. Zu berücksichtigen sei, dass die Geldmarktdarlehen ihrerseits auf einem Kreditrahmenvertrag über 61,6 Mio. € (Anlage K 10) basierten, der eine Tilgung von 2,1 Mio. € pro Jahr vorsehe. Diese geplante Verringerung des Kreditengagements habe auf Seiten der Swapverträge, die auch nicht flexibel kündbar seien, keine Entsprechung. Sie drohten damit zur spekulativen Risikoposition zu werden. Auf die mit der rechtlichen Selbstständigkeit der Swapverträge verbundenen Gefahren sei die Klägerin von der Beklagten nicht hingewiesen worden. Im Übrigen beanstandet die Klägerin, dass die Beklagte weder auf den anfänglichen negativen Marktwert (der nur der Höhe nach streitig ist) noch auf eine erweiterte Nachbesicherungspflicht hingewiesen habe. Die Beklagte macht geltend, sie habe mit der Klägerin keinen Beratungsvertrag abgeschlossen. Die Gesellschafter der Klägerin hätten nur immer wieder die Konditionen für Swapverträge mit 30-jähriger Laufzeit abgefragt und ansonsten ihre eigenen Pläne verfolgt und dies auch deutlich gemacht. Die Beklagte habe zwar keine Aufklärung der Klägerin vorgenommen, eine solche aber auch nicht geschuldet. Im Übrigen habe die Klägerin als u.a. in Swapverträgen erfahrene Anlegerin sämtliche Risiken gekannt und zudem ganz bewusst Verträge ohne Tilgungsstruktur verlangt. Schließlich fehle es an der Kausalität etwaiger Beratungsfehler, und letztlich seien etwaige Forderungen auch verjährt. Auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung wird im Übrigen Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Klage nach Vernehmung der Zeugen B. und H. sowie Anhörung der Gesellschafter der Klägerin abgewiesen. Der Klägerin stehe ein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung (§§ 280 Abs. 1, 675, 611 BGB) nicht zu. Ein Anlageberatungs- oder Auskunftsvertrag sei im Zusammenhang mit dem Abschluss der streitgegenständlichen Swapverträge nicht nachzuweisen. Die Kammer sei aufgrund der Zeugenaussagen nicht davon überzeugt, dass die Klägerin tatsächlich eine Beratung oder Auskunft unter Inanspruchnahme besonderen Erfahrungen und Kenntnissen der Beklagten gewünscht habe. Zwar habe der Zeuge B. bekundet, er habe gegenüber dem Gesellschafter J. I. darauf hingewiesen, dass er den Swap nur „haben könne“, wenn der Geldmarktkredit nicht getilgt werde. Insoweit habe der Zeuge aber lediglich eine Voraussetzung formuliert, unter der die Beklagte bereit gewesen sei, den Swap abzuschließen. Eine Beratungsleistung sei darin nicht zu sehen. Die Gesellschafter der Klägerin hätten die Gespräche Ende April und Ende August 2010 lediglich ganz allgemein schildern können und keine konkreten Angaben zu den behaupteten Beratungsleistungen machen können. Auch vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Erfahrungen der Gesellschafter der Klägerin, die bereits zahlreiche Swapverträge abgeschlossen und in einer ihrer „Bankinfos“ vom 21.04.2010 (Anlage B 10) darauf hingewiesen habe, dass die Klägerin den „Empfehlungen der meisten Banken“ bezüglich der Zinseinschätzung nicht gefolgt sei, erscheine die Angabe des Zeugen B. durchaus glaubhaft, dass die Klägerin eine Beratung nicht gewollt, sondern lediglich eine mehrmalige Abfrage der Konditionen für etwaige Swapverträge vorgenommen habe. Eine vorvertragliche Pflichtverletzung lasse sich ebenso wenig auf §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB stützen. Zwar könne im Einzelfall eine Aufklärungs- und Hinweispflicht einer finanzierenden Bank bejaht werden, wenn diese bei fremdfinanzierten Anlagen die Kreditgeberrolle überschreite oder einen besonderen Gefährdungstatbestand schaffe. In Bezug auf die Anbahnung der Swapverträge könne eine solche vorvertragliche Aufklärungspflicht im vorliegenden Fall jedoch nicht angenommen werden. Der von der Klägerin angeführte Wissensvorsprung auf Seiten der Beklagten sei jedenfalls nicht derart hoch, dass nach Treu und Glauben eine uneingeschränkte vorvertragliche Aufklärungspflicht bejahen wäre. Erfahrungen auf dem Gebiet des Zinsmanagements, insbesondere in Bezug auf Swapgeschäfte, habe die Klägerin bereits gehabt. Und das Risiko des Absinkens des 1-Monats-Euriobors in den negativen Bereich sei im Jahr 2010 nicht bereits derart offen zu Tage getreten, dass der Beklagten sich eine Hinweispflicht hätte aufdrängen müssen. Schließlich bestünden auch keine Ansprüche aus § 812 BGB. Anfechtungsgründe, insbesondere solche nach §§ 119 Abs. 2, 123 Abs. 1 BGB lägen nicht vor. Eine Vernehmung des Zeugen M. sei nicht veranlasst gewesen, und zwar auch nicht aufgrund der Benennung in dem nach mündlicher Verhandlung eingereichten Schriftsatz der Klägerin vom 04.09.2018. Denn der Zeuge sei lediglich zu vorgelagerten Gesprächen im Jahr 2009 und 2010, nicht jedoch zum Inhalt der angeblichen Beratungsgespräche am 21.04. und 24.8.2010 als Zeuge benannt worden. Soweit die Vorlage der vom Zeugen B. erwähnten Wochenberichte von der Klägerin verlangt worden sei, lägen die Voraussetzungen des § 142 Abs. 1 ZPO nicht vor. Hiergegen wendet sich das Rechtsmittel. Die Klägerin beanstandet die Beweiswürdigung des Landgerichts als unrichtig und unvollständig. Die Zeugen hätten sich im Einzelnen an die Inhalte der Telefonate nicht mehr genau erinnern können. Das Landgericht habe nicht gewürdigt, dass es nicht plausibel sei, die Parteien hätten in nachgewiesen minutenlangen Telefonaten lediglich Konditionen ausgetauscht. Denn dies nehme nicht so lange Zeit in Anspruch. Beide Zeugen hätten im Übrigen bekundet, dass sie davon ausgegangen seien, die Swaps eigneten sich zur Zinssicherung - und dass sie diese Einschätzung in den Telefonaten dem Gesellschafter der Klägerin so auch mitgeteilt hätten. Das mache deutlich, dass die Beklagte beraten habe und ein Beratungsvertrag zustande gekommen sei. Zu Unrecht habe das Landgericht die von Klägerseite benannten Zeugen, insbesondere den Zeugen M., nicht vernommen. Der Zeuge sei bereits vor dem Termin zur Beweisaufnahme für den Inhalt der Beratungen der Beklagten zu den Swaps benannt worden. Jedenfalls ergebe sich dies in der Zusammenschau des Vortrags der Klägerin. Zumindest aber habe die Klägerin in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 04.09.2018 (GA 867) den Zeugen M. auch und gerade für das Beratungsgespräch am 24.08.2010 benannt. Fehlerhaft sei es schließlich, dass das Landgericht die Beklagte nicht gemäß § 142 Abs. 1 ZPO aufgefordert habe, die vom Zeugen B. bei dessen Zeugenaussage in Bezug genommenen, von diesem gefertigten „Wochenberichte“ vorzulegen. Es bestehe der Verdacht, dass es diese gar nicht gebe oder aber dass diese nachteilige, aber prozessrelevante Inhalte aufwiesen. Sie seien daher zur Überprüfung der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen geeignet und erforderlich. Im Übrigen wiederholt und vertieft die Klägerin zu den behaupteten Beratungsfehlern ihren in erster Instanz gehaltenen Vortrag. Die Klägerin beantragt, I. Das Urteil des Landgerichts Stuttgart (19 O 653/16) vom 17.10.2018 wird aufgehoben. II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 6.164.832,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit, weitere € 501.971,83 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit, weitere € 1.309.969,76 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit und weitere € 713.336,17 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. III. Es wird festgestellt, dass der Beklagten keine Ansprüche gegen die Klägerin aus den zwischen den Parteien abgeschlossenen Zinsswaps vom 28.04.2010 (X) und vom 30.08.2010 (Y) zustehen. IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren Schäden zu ersetzen, die aus dem Abschluss der Zinsswaps vom 28.04.2010 (X) und vom 30.08.2010 (Y) zwischen den Parteien entstanden sind oder noch entstehen. V. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere € 6.000,00 zzgl. MwSt. vorgerichtliche Gutachterkosten nebst Zinsen aus dem entsprechenden Euro-Betrag in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. VI. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 10.115,00 zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie die Klägerin gegenüber den Prozessbevollmächtigten der Klägerin von einer weiteren außergerichtlichen Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von € 218.129,98 freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags als richtig. Konkrete Beweisantritte bzgl. der Kinder des K. seien von der Klägerin nicht gemacht worden, die mit der Berufung angebotenen Zeugenbeweise seien als verspätet zurückzuweisen. Der Senat hat im Termin am 08.05.2019 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen A., M., B., H., R. und S. sowie durch Parteivernehmung der beiden Geschäftsführer der Klägerin. Auf das Sitzungsprotokoll wird Bezug genommen. II. Die statthafte Berufung ist zulässig. Sie wahrt insbesondere die Frist zur Berufungseinlegung und zur Berufungsbegründung. Soweit die Klägerin mit der Berufung den Leistungsantrag um weitere 713.336,17 € erhöht hat (wodurch sich der Wert des negativen Feststellungsantrags entsprechend reduziert hat), begegnet dies keinen Bedenken (§ 264 Nr. 2 ZPO). Die Berufung ist überwiegend begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein nicht verjährter (4.) Schadenersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB zu, weil die Beklagte die Pflichten aus dem zwischen den Parteien zustande gekommenen Beratungsvertrag (1.) verletzt (2.) hat, wodurch der Klägerin ein ersatzfähiger Schaden (3./5.) entstanden ist. 1. Die Klägerin, deren Aktivlegitimation die Beklagte nach den zutreffenden Erwägungen des Landgerichts, die der Senat teilt, zu Recht nicht mehr in Abrede stellt, und die Beklagte haben einen Anlageberatungsvertrag geschlossen (b.). An die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts, das das Zustandekommen eines solchen Vertrages verneint hat, ist der Senat hierbei nicht gebunden (a.). a. Der Senat ist an die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts nicht gebunden. Eine Bindung tritt gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nur ein, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Solche Zweifel liegen im Streitfall jedenfalls deswegen vor, weil das Landgericht verfahrensfehlerhaft die Einvernahme des Zeugen M. unterlassen hat. Das Landgericht hat im Beweisaufnahmetermin am 17.10.2018 (Protokoll S. 27, GA 840) den Parteien einen Schriftsatznachlass gewährt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme bis zum 06.08.2018 Stellung zu nehmen. Zwar muss den Parteien regelmäßig nicht das Recht eingeräumt werden, sich durch Schriftsatz zum Ergebnis der Beweisaufnahme zu äußern (BGH, Urteil vom 14.06.2018 - III ZR 54/17, Rn. 25, juris). Ob ausnahmsweise das Landgericht dennoch gehalten war, eine Schriftsatzfrist zu gewähren, kann vorliegend dahinstehen. Denn durch die Einräumung einer Schriftsatzfrist nach § 283 ZPO wird für die betroffene Partei der Schluss der mündlichen Verhandlung hinsichtlich des zulässigen Erwiderungsvorbringens bis zum Ablauf der Frist verlängert (vgl. BGH, Urteil vom 21.04.2015 - II ZR 255/13, Rn. 12, juris). Das Gericht hat daher um das rechtliche Gehör zu gewähren nicht nur den Schriftsatz zur Kenntnis zu nehmen, sondern auch einen in dem nachgelassenen Schriftsatz enthaltenen Beweisantrag, der sich zugleich als Reaktion auf das Ergebnis der Beweisaufnahme darstellt, zu berücksichtigen. Dessen grundsätzliche Zulässigkeit ergibt sich aus §§ 279 Abs. 3, 285 ZPO, deren Sinn darin besteht, der Partei eine solche Reaktion zu ermöglichen, was die Möglichkeit zum Stellen neuer Beweisanträge einschließt (vgl. BGH, Beschluss vom 25.01.2012 - IV ZR 230/11, BeckRS 2012, 4075 [Rn. 16]). So liegt die Sache hier. Die Klägerin hat in dem nachgelassenen Schriftsatz den Zeugen M. benannt, und zwar - was das Landgericht verkennt - nicht nur allgemein zu Gesprächen in den Jahren 2009 und 2010, sondern auf Seite 20 des Schriftsatzes (GA 886) ausdrücklich auch zu dem von dem Landgericht für den Abschluss des zweiten Swapvertrags für maßgeblich gehaltenen Gespräch am 24.08.2010. Im Übrigen hat die Klägerin die Kinder des K. bereits in der Klage (GA 26/27) als Zeugen für die Beratungsgespräche benannt, die zum Abschluss der streitgegenständlichen Swapverträge geführt haben. Dieser Vortrag ist ausreichend, die Angabe von genauer Zeit und Ort der Gespräche war nicht erforderlich. Ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Dabei ist unerheblich, wie wahrscheinlich die Darstellung ist und ob sie auf eigenem Wissen oder auf einer Schlussfolgerung aus Indizien beruht. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen. Sind diese Anforderungen erfüllt, ist es Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls die benannten Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach weiteren Einzelheiten zu befragen oder einem Sachverständigen die beweiserheblichen Streitfragen zu unterbreiten (BGH, Beschluss vom 27.07.2016 - XII ZR 59/14, NJW-RR 2016, 1291 [Rn. 4]; Beschluss vom 10.04.2018 - VIII ZR 223/17, Rn. 14, juris m.w.N.; Urteil vom 21.06.2018 - IX ZR 129/17, Rn. 16, juris). b. Zwischen den Parteien ist bzgl. der streitgegenständlichen Swaps ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen. aa. Die Rechtsprechung hat Konstellationen wie hier, in denen es nicht nur um swapähnliche Konstruktionen in Darlehensverträgen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 19.12.2017 - XI ZR 152/17, juris, Rn. 32) geht, sondern um den Abschluss von Swapverträgen, denen (selbst konnexe, vgl. BGH, Urteil vom 22.03.2016 - XI ZR 425/14, juris; Urteil vom 28.04.2015 - XI ZR 378/13, juris; Urteil vom 22.03.2011 - XI ZR 33/10, juris) Darlehen als Grundgeschäft zugeordnet waren, stets als Anlageberatungsfälle behandelt. Demnach ist die Annahme eines Anlageberatungsvertrages auch in den Fällen nach wie vor richtig, in denen das Swapgeschäft nicht unmittelbar der Anlage eines Geldbetrages dient, sondern Teil eines Finanzierungskonzeptes zur Zinsoptimierung ist (OLG Frankfurt, Urteil vom 16. Februar 2017 - 16 U 59/16, juris, Rn. 110; Reinhart, WuB 2015, 60, 63; Buchmann, AG 2014, R 286, R 287; Buck-Heeb, ZIP 2018, 705, 706). bb. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird, wenn ein Anlageinteressent - wie hier - an eine Bank oder der Anlageberater einer Bank an einen Kunden herantritt, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden bzw. zu beraten, das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgespräches angenommen (BGH, Urteil vom 06.07.1993 - XI ZR 12/93 = BGHZ 123, 126, 128; Urteil vom 19. März 2013 - XI ZR 431/11, WM 2013, 789 [Rn. 17]; Urteil vom 28.05.2013 - XI ZR 420/10, Rn. 13, juris). Die Rechtsprechung ist in der Annahme eines konkludenten Vertragsschlusses sehr weitgehend, die Anforderungen hieran demnach relativ gering (vgl. Grüneberg, Die Bankenhaftung bei Kapitalanlagen [2017], Rn. 20). Letztlich genügt, dass im Zusammenhang mit einer Kapitalanlageentscheidung tatsächlich eine Beratung stattfindet, also bei dem Gespräch Auskünfte erteilt oder Empfehlungen abgegeben werden, die für den Empfänger erkennbar von erheblicher Bedeutung sind und die dieser zur Grundlage wesentlicher Entschlüsse oder Maßnahmen machen will, zumal wenn der andere Teil - wie eine Bank - zur Abgabe der Empfehlung sachkundig ist oder wenn bei ihm ein eigenes wirtschaftliches Interesse im Spiel ist (st. Rspr., statt vieler BGH, Urteil vom 22.03.1979 - VII ZR 259/77, Rn. 17, juris = BGHZ 74, 103; Urteil vom 19.03.1992 - III ZR 170/90, Rn. 9, juris). Zu verneinen kann im Einzelfall das Zustandekommen eines Beratungsvertrages bspw. dann sein, wenn die Bank keine Beratung anbietet (BGH, Urteil vom 19.03.2013 - XI ZR 431/11, Rn. 17 f., juris zur Direktbank) oder der Kunde eine Beratung nicht wünscht (BGH, Urteil vom 14.05.1996 - XI ZR 188/95, WM 1996, 1214, 1216). Davon ist im Regelfall auszugehen, wenn ein Anleger zu einer Bank kommt und gezielte Aufträge zum Erwerb eines bestimmten, von ihm zuvor ausgesuchten Produkts erteilt (vgl. BGH, Urteil vom 28.05.2013 - XI ZR 420/10, Rn. 13, juris m.w.N.). In einem solchen Fall darf die Bank davon ausgehen, dass eine besondere Beratung weder gewünscht wird noch erforderlich ist (BGH, Urteil vom 19.05.1998 - XI ZR 216/97, BGHZ 139, 36 [Rn. 13]; Urteil vom 28.05.2013 - XI ZR 420/10, Rn. 13, juris) und kann der Kunde die Bank nach Treu und Glauben auch nicht wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten in Anspruch nehmen (Grüneberg, Die Bankenhaftung bei Kapitalanlagen [2017], Rn. 40; vgl. dazu BGH, Urteil vom 14.05.1996 - XI ZR 188/95, Rn. 25, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 14.09.2018 - 5 U 98/17, Rn. 150, juris) cc. Nach diesen Grundsätzen haben die Parteien im Streitfall, wovon der Senat aufgrund der Beweisaufnahme ohne Zweifel überzeugt ist, stillschweigend einen Beratungsvertrag abgeschlossen. (1) Die Beklagte hat durch die Zeugen B. und H. die Klägerin bezüglich der streitgegenständlichen Swaps tatsächlich beraten und die Zinssicherung mittels Swap bezüglich eines Teils des Kreditvolumens der Klägerin als geeignet empfohlen. Hierdurch kam jeweils konkludent ein Beratungsvertrag zustande. (a) Beraten wurde die Beklagte vorrangig durch den Zeugen H., mit dem die Geschäftsführer der Klägerin eine langjährige Geschäftsbeziehung verband. Der Senat stützt sich vor allem auf die Aussage der Zeugin A. Sie hat - wie dies auch J. angab - bekundet, dass Anlass für den Abschluss der Swaps war, dass die Beklagte die Kreditmarge zuvor wegen einer geänderten Bonitätsbewertung erhöht hatte. In dieser „von oben diktiert[en]“ (Protokoll vom 08.05.2019 S. 13) Situation wollte der Zeuge H. der Klägerin helfen. In mehreren Terminen - so die Zeugin - wurden dann verschiedene Lösungen diskutiert und von dem Zeugen H. dann auch der Abschluss von Swapverträgen als geeignetes Zinssicherungsinstrument vorgestellt. Die Zeugin A. ist glaubwürdig. Dass sie die Tochter eines der Geschäftsführer der Klägerin ist, macht ihre Angaben nicht verdächtig. Sie hat ihre Erinnerungen ohne erkennbare Tendenz zur Schönfärberei besonders plastisch und mit klaren Worten geschildert - und ohne Rücksicht auf Empfindlichkeiten ihres Vaters und Onkels. So wies sie darauf hin, dass die Besprechungen mit der Bank regelmäßig so anfingen, dass man sich zunächst meist „beweihräucherte“ (Protokoll vom 08.05.2019 S. 13) und dass sich der Zeuge H. „die Haare gerauft hat“ (Protokoll vom 08.05.2019 S. 13), was sie während ihrer Aussage spontan mit einer entsprechenden Geste unterstrich. Die Angabe, der Zeuge H. habe sich ersichtlich unwohl gefühlt, weil ihm selbst die Erhöhung der Marge „peinlich“ gewesen sei, hat sie mit einem Wechsel in die wörtliche Rede unterstrichen: „Er sagte: 'J., ich kann Dir auch nichts anderes sagen.' (Protokoll vom 08.05.2019 S. 13) Dabei war die Aussage der Zeugin sicher - was allerdings gerade der Pflicht eines Zeugen entspricht - vorbereitet. Sie wirkte aber gerade nicht „aufgesetzt“, sondern - auch auf Nachfragen - gleichmäßig und flüssig. Die Zeugin schilderte zumindest vier Gespräche im Vorfeld der Vertragsabschlüsse, an denen sie teilnahm und während derer verschiedene Möglichkeiten beraten wurden, um die „offene Zinsflanke“ zu schließen. Neben Swaps wurden Caps, Floors und Festzinsdarlehen besprochen, aber zugunsten der Swaplösung, die am passendsten sei, verworfen. Hier habe der Zeuge H. ausgeführt: „[...] ihr habt da schon etwas gemacht mit Swaps. Das könnte man ja auch hier machen.“ (Protokoll vom 08.05.2019 S. 14) Erneut besonders plastisch und für den Senat im Termin sehr überzeugend führte die Zeugin weiter aus, dass ihrem Onkel die langfristige Absicherung sehr wichtig war, damit nicht später seine Enkel sagen, ihr Opa „sei ein Depp.“ (Protokoll vom 08.05.2019 S. 15). Der Zeuge H. habe daraufhin gesagt, dass mit dem Swap genau das erreicht werden könne - und dass als „Zucker obendrauf“ (Protokoll vom 08.05.2019 S. 15) ein Verkauf mit Gewinn in Betracht in Betracht komme, wenn die Zinsen sich so wie zu erwarten entwickeln würden. Die Aussage der Zeugin A. wird von der ihres Bruders M. gestützt, ohne dass die Aussagen erkennbar abgestimmt und deswegen verdächtig wären. Der Zeuge M. schilderte mit seinen eigenen Worten und differenziert seine Erinnerungen. Auch er bekundete, dass die Zinssicherung das entscheidende Thema gewesen sei und durch die Schließung der „offenen Zinsflanke“ die Kreditmarge wieder gedrückt werden sollte. Der Zeuge konnte sich daran erinnern, dass er an einigen Besprechungen mit den Zeugen B. und H. teilgenommen hatte - was er glaubhaft damit verknüpfte, dass sein Auslandssemester „wegen der Schweinegrippe“ früher geendet habe. Wer die Idee einer Zinssicherung durch Swaps letztlich zuerst aufbrachte, ist bei dieser Sachlage zwar nicht entscheidend. Bemerkenswert ist aber, dass der Zeuge M. unumwunden angab, nicht mehr zu wissen, wer die Swapverträge ins Spiel gebracht hatte. Er schilderte damit - was für seine Glaubwürdigkeit spricht - die Besprechungen gerade nicht mit der Tendenz, eine Haftung der Beklagten unbedingt herbeireden zu wollen Mit der Aussage der Zeugin A. stimmt überein, dass der Zeuge H. angab, die Kreditmarge sei nicht von ihm festgesetzt worden (Protokoll vom 08.05.2019 S. 30) und dass tatsächlich über die Kreditmarge verhandelt worden sei (Protokoll vom 08.05.2019 S. 32). Hat der Zeuge ansonsten sich an konkrete Gespräche und den Hintergrund der Vertragsabschlüsse nicht mehr erinnern können, gab er doch an: „Das Verhältnis war immer auf gegenseitiges Vertrauen gegründet und das über Jahrzehnte. Es war eine tolle Geschäftsverbindung. Man hat sich gegenseitig vertraut. Ich habe mich auch bei der Bank immer für I. verwandt.“ (Protokoll vom 08.05.2019 S. 33). Nachvollziehbar ist es deswegen, dass dem Zeugen H. die Erhöhung der Kreditmarge, die er gegenüber dem Geschäftsführern der Klägerin vertreten musste, nicht recht war und er - wie es die Zeugin A. kundtat - „helfen“ wollte, die offene Zinsflanke zu beseitigen und für eine langfristige Zinssicherheit zu sorgen. Dafür spricht denn auch, dass die Geschäftsführer und alle Zeugen angaben, dass gerade dies das eigentliche Ziel der Swapverträge war. Eines der letztlich von dem Zeugen H. als passend vorgeschlagenen Lösungen war die Zinsabsicherung mittels Swapverträgen. So bekundete der Zeuge H. in erster Instanz noch: „Es ist klar [sic!], dass wir unsere Meinung über den Antrag, der bezüglich der Swaps gestellt wurde, kundgetan haben“ (Protokoll S. 13 unten, GA 826). und sprach damit aus, was im Rahmen einer vertrauensvollen über Jahrzehnte andauernden, freundschaftlichen Geschäftsbeziehung schließlich nicht nur nachvollziehbar, sondern erwartbar und beinahe selbstverständlich ist, selbst wenn die Geschäftsführer der Klägerin erfahrene und selbstbewusste Geschäftsleute sind. Für den Senat wäre es umgekehrt nicht verständlich, wenn der auch als Person eng mit der Familie verbundene Zeuge H. mit seiner Meinung hinter dem Berg gehalten hätte. (b) Dass der Zeuge B. ausdrücklich angab, nicht beraten zu haben (Protokoll vom 08.05.2019 S. 25) und dass „I. auf uns zugekommen [sind] und wollten einen langlaufenden Swap“ (Protokoll vom 08.05.2019 S. 22), ist für das Vorliegen einer Beratung und eines Beratungsvertrages nicht maßgebend. Es handelt sich bei der Frage, was im Rechtssinne Beratung ist, insoweit allein um die Wiedergabe der Einschätzung des Zeugen selbst. Auch wenn die Beklagte bei Swap-Beratungen möglicherweise standardmäßig Präsentation verwendete (vgl. Empfehlung für Herrn Z., Anlage K 36) und dies im Streitfall nicht tat, kann das allenfalls ein Indiz dafür sein, dass die Berater der Beklagten meinten, nicht zu beraten, nicht aber dafür, dass ein Beratungsvertrag - weil die Beratung auf andere Weise erfolgte - nicht tatsächlich geschlossen wurde. Zudem bekundete gerade auch der Zeuge B. selbst bereits in erster Instanz (Protokoll S. 7, GA 820), dass er seine Meinung bezüglich der Geeignetheit der Swap-Geschäfte für eine Zinssicherung mitgeteilt, also eine Einschätzung zu der beabsichtigten Anlage (und damit im Rechtssinne eine Beratung) vorgenommen habe: „Wir haben den Kunden natürlich [sic!] immer darauf hingewiesen, dass er einen großen variablen Kredit hat. [...]“ und „die Tilgungsproblematik“ erklärt Dass er davon in seiner Vernehmung vor dem Senat mit dem schlichten Hinweis „dazu kann ich nichts sagen“ (Protokoll vom 08.05.2019 S. 25) wieder abzurücken versuchte, überzeugt den Senat nicht. Der Zeuge machte sich sehr wohl seine Meinung über die Frage, ob die Swaps zur Absicherung der Darlehen geeignet waren oder nicht. Dies bejahte er in erster Instanz wie auch in seiner Vernehmung vor dem Senat (Protokoll vom 08.05.2019 S. 24). (c) Hinzu kommt, dass es für die Klägerin um ein weitreichendes - weil langfristiges - und finanziell besonders bedeutsames - weil einen großen Teil des Kreditvolumens betreffendes - Anlagegeschäft ging. In dieser Situation liegt es besonders nahe, sich den Rat der Bank anzuhören, sich also beraten zu lassen. Dies besonders deswegen, weil die Geschäftsführer der Klägerin, wie sie selbst glaubhaft bekundeten, ein konservatives und kein spekulatives Unternehmen führen. Das haben nicht nur die Zeugin A. und der Zeuge M. - der besonders prägnant darauf verwies, dass er bei Abzeichnung der Rechnungen stets auf einen möglichen Skontoabzug achten müsse - deutlich gemacht. Auch der Zeuge H. hat die Geschäftsführer nicht als spekulativ, sondern als versiert, schlau und „immer um eine langfristige Zinsabsicherung“ (Protokoll vom 08.05.2019 S. 29) bemüht beschrieben. (2) Die Geschäftsführer der Klägerin haben nicht auf die vorgenannte Beratung verzichtet. Sie haben nicht im o.g. Sinne gezielt und ohne vorherige Empfehlung schlicht den Abschluss der beiden Swapverträge verlangt und davor lediglich die Konditionen für konkrete Swapverträge abgefragt, wie dies der Zeuge B. angab. Dabei sieht der Senat sehr wohl, dass die Geschäftsführer der Klägerin augenscheinlich mit großem Stolz und Selbstbewusstsein agieren und sich in ihrem Geschäftsbereich erfahren gerieren. So gab J. unumwunden an: Wir sind dermaßen ein Dickschiff, so dass wir immer ein Darlehen bekommen, welches wir benötigen. (Protokoll vom 08.05.2019 S. 5) Es nimmt deswegen nicht wunder, dass die Geschäftsführer mit „breiter Brust“ über Margen verhandelten und erwarteten, dass die Beklagte ihnen bei der Verhandlung der Marge entgegenkam. Hierzu passt, dass die Zeugin A. unumwunden angab, dass ihr Vater bisweilen „polternd“ agiere (Protokoll vom 08.05.2019 S. 16) und dass der Zeuge M. darauf hinwies, dass das Unternehmen „durchaus schwäbisch unterwegs“ sei (Protokoll vom 08.05.2019 S. 20). Es nimmt den Senat auch nicht wunder, dass die Geschäftsführer der Klägerin dem Zeugen B. - wie er es in der Vernehmung vor dem Landgericht bekundete - „klipp und klar gesagt [haben], was sie wollen“ (Protokoll vom 25.06.2018 S. 7, GA 820). und ihm vermittelten, dass sie sich ihre eigene Meinung bilden können und werden. Für den Senat liegt auch nahe, dass die Geschäftsführer mit dem Zeugen B. tatsächlich vorrangig vor allem das „Tagesgeschäft“, für das er nach seinen Angaben auch nur zuständig war, besprachen und im Übrigen - wie das der Zeuge selbst auch bekundete (Protokoll vom 08.05.2019 S. 23) - der Zeuge H. eingeschaltet wurde. Letzteren verband eine langjährige, vertrauensvolle und freundschaftliche Zusammenarbeit mit den Geschäftsführern (Protokoll vom 08.05.2019 S. 33 „Jahrzehnte“). Es ist für den Senat aufgrund des Eindrucks in der mündlichen Verhandlung ohne weiteres plausibel, dass die Geschäftsführer gerade auf den - erkennbar älteren und erfahreneren - Zeugen H., mit dem sie schon lange „per Du“ waren, vertrauten. Dass bei diesem Gebaren v.a. der Zeuge B. den Eindruck hatte, die Geschäftsführer ließen sich aufgrund ihrer langen Erfahrung nichts sagen (Protokoll vom 08.05.2019 S. 26), mag sein. Denn die Geschäftsführer sind, was dem Senat deren Auftreten im Termin vermittelt hat, ohne Zweifel so selbstbewusst, dass sie erwarten, jedenfalls bedeutendere Angelegenheiten, wie sie hier in Rede stehen, werden mit den maßgeblichen Entscheidern, also auf Vorgesetztenebene verhandelt. Dass die Geschäftsführer - wie es der Zeuge H. ausdrückte - „immer genau gewusst [haben], was sie wollen“ (Protokoll vom 08.05.2019 S. 31) und „schlau wie ich oder sogar noch schlauer“ (Protokoll vom 08.05.2019 S. 32) waren, hindert die Annahme einer Beratung nicht und steht im Grunde nicht in Widerspruch mit den Angaben der Zeugen A. und M. Die Folgerung der Beklagten, wonach sich die Herren I. aufgrund dessen „jeglicher Form einer Aufklärung oder Beratung durch Herrn B. verschlossen hatten“ (Schriftsatz vom 29.05.2019 S. 4, GA 1307), hat die Beweisaufnahme allerdings nicht ergeben. Die Geschäftsführer hätten die Thematik der langfristigen Zinssicherung durch Swaps (um wieder ein besseres Rating und eine geringere Kreditmarge zu erreichen) nicht in mehreren Besprechungen mit den Beratern der Beklagten erörtert, wenn sie auf die Meinung der Beklagten überhaupt keinen Wert gelegt hätten und blindlings nur auf eine Swaplösung festgelegt gewesen wären. Sie hätten - wäre es, wie v.a. der Zeuge B. Glauben macht, ausschließlich um eine Abfrage von „Konditionen“ gegangen, denn auch die Frage der Zinssicherung mit den Zeugen B. und H. gar nicht zu erörtern brauchen. Vergebens bemüht daher die Beklagte eine „Bankinfo“ (Anlage B 10) der Klägerin, in der sich die Klägerin damit brüstet, nicht den Empfehlungen der Banken gefolgt und damit besser gefahren zu sein. Sich nicht auf den Rat einer Bank zu verlassen (und stur zu meinen, klüger zu sein) bedeutet schließlich nicht, von vornherein auf jeden Rat der Bank verzichten zu wollen. Die Geschäftsführer der Klägerin sahen sich sicher auf Augenhöhe mit der Bank. Sie haben auf deren Rat aber dennoch Wert gelegt - und sei es deswegen, um sich bewusst anders zu entscheiden und um immer wieder nach den aktuellen Konditionen eines Swaps zu fragen, bis sie sich schließlich zum Abschluss entschieden. Wenn die Beklagte demgegenüber meint, die Herren I. hätten sich „jeglicher Form der Beratung verschlossen“, muss sie sich fragen lassen was ihre als „Unternehmenskundenberater“ tätigen Mitarbeiter, insbesondere der Zeuge H., der über Jahrzehnte die Geschäftsverbindung mit der Klägerin begleitete, sie als „tolle Geschäftsbeziehung“ (Protokoll vom 08.05.2019 S. 33) betitelte und mit den Herren I. ein freundschaftliches Verhältnis pflegte, denn überhaupt im Rahmen der Geschäftsbeziehung gemacht haben. Schließlich haben die Zeugen B. und H. denn auch zugestanden, die Geeignetheit der Swaps geprüft zu haben. So gab der Zeuge H. an: „Unserer Auffassung nach hat der Swap zur Absicherung des Zinsrisikos gepasst.“ (Protokoll vom 08.05.2019 S. 31) Und der Zeuge B. erklärte: „Weil das Grundgeschäft und der Swap zusammengepasst haben. [...] Das haben wir geprüft.“ (Protokoll vom 08.05.2019 S. 28) Dass die unstreitig langjährigen Berater und Geschäftspartner diese Einschätzung nicht mitgeteilt hätten, ist nicht glaubhaft. In ihrer Vernehmung in erster Instanz, auf die die Beklagte rekurriert, haben denn auch die beiden Zeugen dies wie bereits erwähnt ausdrücklich bejaht. Mit dieser Einschätzung zur Geeignetheit der Swapverträge für die Anlageziele der Klägerin haben sie die Klägerin beraten. Im Übrigen zeigt auch ein Schreiben der Beklagten zu einem früheren Swap (Anlage K 14), dass die Bank sehr wohl bewertend Stellung gegenüber der Klägerin bezog. Dort schrieb sie: „Damit wurde eine weitere große Kredittranche ihres Gesamtportfolios zu einem Zinssatz von deutlich unter 5 % für 10 Jahr festgeschrieben.“ Der Senat vermag auch aus dem Umstand, dass die Klägerin Erfahrungen mit sowohl konnexen als auch nicht konnexen Swaps hatte, keine andere Überzeugung oder auch nur Zweifel zu gewinnen. Zwar lässt z.B. eine weitere „Bankeninfo“ (Anlage B 12) anklingen, dass die Geschäftsführer durchaus auch ein Gewinninteresse verfolgten. Für ihr Geschäft, bei dem die Zinsen 80 % der Kosten ausmachen (so J., Protokoll vom 08.05.2019 S. 2), war jedoch nicht ein schneller Gewinn, sondern gerade der Umstand verlockend, für einen großen Teil des Kreditportfolios einen niedrigen einstelligen Zinssatz über zig Jahre garantiert zu bekommen. Darauf kam es - wie auch die Zeugen B. und H. angaben - der Klägerin an. (3) Der Vorwurf, der Senat habe den Geschäftsführern und den Zeugen A. und M. breiteren Raum gegeben und den Zeugen der Beklagtenseite „nur punktuelle Ergänzungsfragen“ gestellt, trifft nicht zu. Die Beweisaufnahme fing nach der Anhörung der beiden Geschäftsführer gegen 15.30 Uhr oder 16 Uhr an. Die Vernehmung der Zeugen A. und M. dauerte bis 17.55 Uhr (Protokoll vom 08.05.2019 S. 22). Der Senat hat auch die Zeugen der Beklagtenseite ausführlich vernommen und die Vernehmung mit einer offen formulierten Frage zur Sache, also zu der Beratung der Klägerin befragt. Der anschließend vernommene Zeuge B. war über eine Stunde - bis 19.20 Uhr (Protokoll vom 09.05.2019 S. 29) im Zeugenstand, der Zeuge H. knapp eine Stunde - bis 20.15 Uhr (Protokoll vom 08.05.2019 S. 34). Der Vorwurf eines mit fortschreitender Zeit nachlassenden Impetus des Senats (vgl. Schriftsatz vom 29.05.2019 S. 3, GA 1306) ist unter diesen Umständen haltlos. 2. Die Beklagte hat ihre aus dem Beratungsvertrag resultierenden Pflichten - und zwar schuldhaft (b.) - verletzt (a.). a. Es kann offen bleiben, ob die Beklagte im Zusammenhang mit der Negativzinsklausel ihre Pflicht zur anleger- und objektgerechten Beratung verletzt hat. Denn jedenfalls hat die Beklagte die Klägerin pflichtwidrig nicht darüber aufgeklärt, dass die beiden Swaps über einen anfänglichen negativen Marktwert verfügten. aa. Die beratende Bank ist im - wie hier - Zweipersonenverhältnis grundsätzlich bei allen Swap-Geschäften verpflichtet, unter dem Gesichtspunkt eines schwerwiegenden Interessenkonflikts über die Einpreisung eines anfänglichen negativen Marktwerts und dessen Höhe aufzuklären (vgl. BGH, Urteil vom 22.03.2011 - XI ZR 33/10, juris, Rn. 38; Urteil vom 28.04.2015 - XI ZR 378/13, juris, Rn. 38 ff.; Urteil vom 22.03.2016 - XI ZR 425/14, juris, Rn. 24; Beschluss vom 12.03.2019 - XI ZR 437/17, Rn. 8, juris). bb. Dies gilt zwar dann nicht, wenn der Swap einem sog. konnexen Grundgeschäft zugeordnet ist (BGH, Urteil vom 22.03.2016 - XI ZR 425/14, juris, Rn. 28; Urteil vom 28.04.2015 - XI ZR 378/13, juris, Rn. 42; Urteil vom 22.03.2011 - XI ZR 33/10, juris, Rn. 26). Ein solches konnexes Grundgeschäft ist jedoch vorliegend bei keinem der beiden Swapverträge auszumachen. Die Konnexität setzt bei einem Zinssatz-Swap voraus, dass dieser bei wirtschaftlicher Betrachtung ausschließlich bezweckt, die Parameter eines konkreten Kreditverhältnisses abzuändern. Deswegen müssen Ausgangs- und Bezugspunkt ein bei der beratenden Bank unterhaltener, bestehender oder zeitgleich abgeschlossener Darlehensvertrag und dessen Bedingungen sein (vgl. BGH, Urteil vom 22.03.2016 - XI ZR 425/14, juris, Rn. 28). Dies bedingt v.a., dass bei variabel verzinslichen Darlehen die Laufzeit des Swapvertrags der des Darlehensvertrags und bei Festzinsdarlehen die Laufzeit des Swapvertrags derjenigen der Zinsbindung gleichstehen muss oder sie jedenfalls nicht überschreiten darf (BGH, Urteil vom 22.03.2016 - XI ZR 425/14, juris, Rn. 28., Grüneberg, WM 2017, 61, 65). Hieran mangelt es im Streitfall schon deswegen, weil die Swapverträge eine jeweils 30-jährige Laufzeit besitzen, die Geldmarktkredite jedoch immer nur eine einmonatige Laufzeit. Darüber hinaus ist der Zinssatz der Geldmarktkredite gegenüber dem für die Swapverträge gültigen 1-Monats-Euribor um eine eingepreiste, veränderliche Marge der Bank erhöht und weisen die Swapverträge anders als der den Geldmarktkrediten zugrunde liegende Rahmenkreditvertrag kein Tilgungskonzept auf. cc. Die Beklagte hat - was sie nicht bestreitet - die Klägerin über den anfänglichen negativen Marktwert nicht aufgeklärt. Als Aufklärung taugt im Übrigen auch nicht die von ihr übergebene Broschüre „Basisinformationen über Finanzderivate“. Dass diese Broschüre Ausführungen zu dem hier streitgegenständlichen, konkreten Bestehen eines anfänglichen negativen Marktwertes aufgrund der Einpreisung der Marge der Bank enthielte, hat die Beklagte schon nicht vorgetragen. dd. Eine Aufklärung über das Bestehen des negativen Marktwertes war entgegen der Ansicht der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten nicht etwa deswegen entbehrlich, weil die Klägerin hiervon Kenntnis gehabt hätte. Der Senat ist vom Gegenteil überzeugt. (1) Dass die Klägerin von einem allgemeinen Gewinnerzielungsinteresse der Bank Kenntnis hatte, kann unterstellt werden. Dies bedeutet allerdings keine Kenntnis gerade der konkreten, in die beiden Swapverträge eingepreisten Marge. Eine Kenntnis lässt sich auch nicht aus der Angabe der Klägerin in deren „Bankeninfo“ vom 17.11.2010 (Anlage B 8) ableiten, wo es heißt: „Wir haben für ca. 140.000.000 € 30-jährige Swaps abgeschlossen zu Preisen von 3,3 % gestaffelt bis 2,45 % zzgl. Marge.“ Zu Recht weist die Klägerin darauf hin, dass es hier gerade nicht „inklusive“ Marge heißt. Das wäre aber - wäre die Marge einstrukturiert - konsequent. Viel näher liegt es, wie es der Geschäftsführer J. kundtat (Protokoll vom 08.05.2019 S. 8), dass die Klägerin damit die - in der Tat zuzügliche - Kreditmarge der Banken auf den Euribor meinte und demnach dachte, dass die Bank allein an dem Geldmarktdarlehen „verdient“, nicht aber auch noch an dem Swap. (2) Dies hat die Beweisaufnahme bestätigt. Den Anlass für den Abschluss der Swapverträge bildete für die Klägerin der Umstand, dass die Beklagte die Kreditmarge erhöht hatte, weil das Rating der Klägerin herabgestuft worden war. Die Klägerin wollte deswegen die „offene Zinsflanke“ schließen und sich Zinssicherheit verschaffen und hierdurch die Kreditmarge wieder senken. Dies haben sowohl der Geschäftsführer J. in seiner Parteivernehmung als auch die Zeugen A. und M. ausführlich und glaubhaft bekundet. Richtig mag sein, dass der Abschluss der Swapverträge keinen direkten Einfluss auf die Höhe der Kreditmarge hat. Daher hat der Zeuge B. angegeben, die Marge habe „nichts mit dem Abschluss der Swaps zu tun“ (Protokoll vom 08.05.2019 S. 23). Andererseits ging es - wie auch die Zeugen B. (Protokoll vom 08.05.2019 S. 24) und H. (Protokoll vom 08.05.2019 S. 31) nicht in Abrede stellten - gerade darum, einen Teil des variablen Portfolios abzusichern und hing grundsätzlich die Höhe der Kreditmarge von dem Rating des Unternehmens ab. Die Absicherung von Risiken konnte deswegen - jedenfalls haben es so, was für den Senat nachvollziehbar ist, die Geschäftsführer der Klägerin verstanden - einen positiven Einfluss auf das Rating und damit mittelbar auf die Höhe der Kreditmarge zeitigen. Gerade die Kreditmarge hatten die Geschäftsführer der Klägerin im Blick. Auch in der Vergangenheit hatten sie stets versucht, die Kreditmarge der Bank - und damit deren „Verdienst“ - zu drücken, wie der Zeuge S. bestätigte (Protokoll vom 08.05.2019 S. 37). Haben die Geschäftsführer der Klägerin aber mit den Swapverträgen versucht, die Kreditmarge der Bank zu reduzieren, verträgt sich schon damit nicht eine Kenntnis des negativen Marktwerts der Swaps, also eine Kenntnis von einer in die Swapverträge eingepreisten Marge. Denn es wäre offensichtlich widersinnig, den „Verdienst“ der Bank kappen zu wollen, indem ihr neue Verdienstmöglichkeiten eröffnet würden, deren Höhe zudem unbekannt blieb, weil die Klägerin hierüber nicht informiert wurde. Nach dem Verständnis der Geschäftsführer der Klägerin verdiente die Bank an den Swapverträgen nicht zusätzlich. Dieses Verständnis bestätigte die Zeugin A., die angab, dass ihre ausdrückliche Nachfrage nach einem Verdienst der Bank in einem der Besprechungstermine von den Beratern der Beklagten einfach weggewischt und darauf hingewiesen worden sei, die Bank verdiene nur die (Kredit-)Marge (Protokoll vom 08.05.2019 S. 12 und 16). Der Senat ist überzeugt, dass die Zeugen H. und B. die Geschäftsführer in diesem Glauben ließen. Zum einen gaben sie selbst an, über einen negativen Marktwert nicht gesprochen zu haben. Zum anderen hat der Senat aufgrund der Beweisaufnahme den Eindruck gewonnen, dass der Zeuge B., was den negativen Marktwert anlangt, sehr unsicher war. Er erklärte ihn so: „Das ist das, wenn nach Abschluss des Swaps ein Swap günstiger erworben werden kann.“ (Protokoll vom 08.05.2019 S. 24) Er gab zwar an, er sei „sicher, dass sie die Marge kannten und sie hatten ja auch schon andere Swaps abgeschlossen“. (Protokoll vom 08.05.2019 S. 25) Über die eingepreiste Marge hatte der Zeuge mit den Geschäftsführern der Klägerin aber nie gesprochen, sie wurde von diesen auch nicht - wie angeblich alle anderen Parameter der Swaps - vorgegeben. In gleicher Weise unsicher war der Zeuge H. beim Begriff des negativen Marktwertes und gab dazu an: „Damit kann ich nichts anfangen.“ (Protokoll vom 08.05.2019 S. 31) Die Angabe, der Verdienst der Bank sei „[i]m Preis des Swaps oder in der Marge.“ (Protokoll vom 08.05.2019 S. 31) lässt nicht darauf schließen, dass der Zeuge mit den Geschäftsführern der Kläger irgendetwas Konkretes hierzu erörtert und zwischen Kreditmarge und negativem Marktwert unterschieden haben könnte. Im Gegenteil stützt dies die Bekundung des Zeugen M., die Berater hätten gesagt „sie zahlen nur die Marge“ (Protokoll vom 08.05.2019 S. 19) und dass damit - so die Zeugin A. - eben die Kreditmarge zu verstehen war (Protokoll vom 08.05.2019 S. 12), deren Heraufsetzen schließlich den Gegenstand und Anlass zu den Überlegungen bildeten, Swapverträge abzuschließen. Eine Kenntnis kann auch nicht aus früheren Swaps folgen. Denn - so der Zeuge S. (Protokoll vom 08.05.2019 S. 37) - über eine Marge der Bank bei den Swapverträgen ist auch früher nicht verhandelt worden. Wenn aber - wovon der Senat überzeugt ist (dazu auch noch unten II.3.) - die Geschäftsführer der Klägerin stets versuchten, den Gewinn der Bank niedrig zu halten, wäre zu erwarten gewesen, dass sie genau dies getan hätten, also zumindest die Höhe des negativen Marktwerts zu verhandeln. Demnach kann auch aus dem Umstand, dass die Geschäftsführer der Beklagten „Swapsätze“ bei unterschiedlichen Banken verglichen, nicht zur Ableitung einer Kenntnis von einer Marge taugen. Den Geschäftsführern der Klägerin wurden unterschiedliche Festzinssätze genannt. Wie diese zustande kamen, ob sie nur auf einer anderen Einschätzung der Marktlage oder einer Änderung der Marktlage beruhten und ob und welcher vorweggenommene Gewinn hierin eingepreist war, musste sich ihnen nicht erschließen. Es erschloss sich offenbar wie gesehen noch nicht einmal so recht den Zeugen B. und H. selbst. (3) Vergebens bemüht die Beklagte die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 26.02.2013 - XI ZR 498/11, Rn. 28, juris = BGHZ 196, 233), wonach ein Anleger von einer unterlassenen Mitteilung über die Höhe der Rückvergütung denknotwendig bereits dann positive Kenntnis hat, wenn er weiß, dass die ihn beratende Bank Provisionen für das von ihm getätigte Anlagegeschäft erhält, deren Höhe ihm die Bank nicht mitteilt (BGH, Urteil vom 26. Februar 2013 - XI ZR 498/11, Rn. 29, juris = BGHZ 196, 233) und dass die Höhe des anfänglich negativen Marktwerts einer sachverständigen Begutachtung zugänglich ist (BGH, Beschluss vom 12.03.2019 - XI ZR 437/17, Rn. 14, juris). Im vorliegenden Fall geht es nicht um die fehlende Kenntnis der Höhe des anfänglich negativen Marktwertes, sondern darum, ob die Klägerin konkret wusste, dass ein solcher in die Swapverträge einstrukturiert wurde. Das kann wie gesehen nicht angenommen werden und folgt insbesondere nicht aus dem allgemeinen Umstand, dass der Klägerin bewusst war, die Bank verfolge ein „Gewinninteresse“. Vielmehr liegt nahe, dass die Beklagte davon ausging, die Bank verdiene ihre „Marge“ im Rahmen der Vereinbarung der Geldmarktdarlehen und erziele möglicherweise einen Gewinn aus der Zinsdifferenz. Dass die Beklagte der Klägerin die Marktwerte der Swaps später, nämlich ab dem 21.10.2011 wöchentlich mitteilte (GA 353), vermag ebenso wenig eine Kenntnis eines auf den Vertragsschluss bezogenen anfänglichen negativen Marktwerts zu begründen. b. Die Beklagte hat die vorgenannte Pflichtverletzung - was zu vermuten ist (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB) und von der Beklagten nicht entkräftet wurde - zu vertreten. 3. Der Klägerin ist durch den Abschluss der Swapverträge ein Schaden entstanden. Ein Anleger, der aufgrund einer fehlerhaften Empfehlung eine für ihn nachteilige Kapitalanlage erworben hat, ist in der Regel bereits durch deren Erwerb geschädigt. Schließlich kann, wer durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrags verleitet wird, den er ohne dieses Verhalten nicht geschlossen hätte, sogar bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung einen Vermögensschaden dadurch erleiden, dass die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 08.03.2005 - XI ZR 170/04, Rn. 17, juris = BGHZ 162, 306). So liegt es hier. Die fehlende Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert war für die Entscheidung der Klägerin, die beiden Swapverträge abzuschließen, kausal. Hierbei gilt nach der Rechtsprechung des XI. Senats des Bundesgerichtshofs, der der erkennende Senat folgt, dass derjenige, der vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt hat, beweispflichtig dafür ist, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich pflichtgemäß verhalten hätte, der Geschädigte den Rat oder Hinweis also unbeachtet gelassen hätte (BGH, Urteil vom 08. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159, [Rn. 28]; a.A. [bloße tatsächliche Vermutung] BGH, Urteil vom 16.05.2019 - III ZR 176/18, Rn. 24, juris m.w.N.). Diesen Beweis hat die Beklagte nicht geführt. Der Senat ist davon überzeugt, dass die Geschäftsführer der Beklagten - hätten sie von einer eingepreisten Marge Kenntnis erlangt - den Verträgen deutlich kritisch gegenüber gestanden und zumindest versucht hätten, diese Marge wegzuverhandeln oder zu drücken. Der Senat hat aufgrund des persönlichen Eindrucks die Überzeugung gewonnen, dass die Geschäftsführer der Klägerin auf ganz besondere Art konservativ und „mit spitzen Bleistift“ rechnen und dies mit ein Grund für ihren langjährigen Erfolg ist. Diesen Wesenszug haben nicht nur die Zeugen A. (Protokoll vom 08.05.2019 S. 16 f.) und M. (Protokoll vom 08.05.2019 S. 20), sondern auch der Zeuge S. (Protokoll vom 08.05.2019 S. 37) deutlich und glaubhaft beschrieben. Der Senat sieht es deswegen nicht anders als der Zeuge M., der bekundete: „Ich kann mir nicht vorstellen, dass J. nicht angefangen hätte rumzuverhandeln, wenn er gewusst hätte, dass die Bank auch an dem SWAP noch etwas verdient. [...] Ich bin mir sicher.“ Auch der als Partei vernommene und bei der Klägerin für den Bereich Finanzierung zuständige Geschäftsführer J. selbst ließ sich dahingehend ein, dass bei Kenntnis von der Marge Alternativen erneut zu prüfen gewesen wären, bspw. ein Cap, und dass in jedem Fall verhandelt worden wäre (Protokoll vom 08.05.2019 S. 38). Der Swap war in seinen Augen gerade nicht alternativlos, wie dies die Beklagte unter Hinweis auf nun erstmals nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgetragene Zahlen zu dem Preis für einen Cap meint (Schriftsatz vom 29.05.2019 S. 13, GA 1316). Dass der Vertrag trotz Kenntnis der Marge und deren Höhe abgeschlossen worden wäre, hat ebenso wenig der Geschäftsführer K. bekundet. Auch er machte deutlich, das man „sich das dann überlegt“ hätte, „ob das nicht anders gehen kann“ (Protokoll vom 08.05.2019 S. 38). Die Einschätzung des Zeugen B., der meinte, die Geschäftsführer der Klägerin hätten „auf jeden Fall, und zwar um jeden Preis“ die Swapverträge abgeschlossen, wenn sie von dem negativen Marktwert gewusst hätten, kann der Senat vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehen. Denn den Geschäftsführern der Klägerin war, wie es die Zeugin A. glaubhaft ausdrückte „Kostentransparenz irre wichtig“ (Protokoll vom 08.05.2019 S. 14). Nichts anderes ergibt sich unter Berücksichtigung dessen, dass die Klägerin nicht die Rückabwicklung anderer Swaps, bei denen ebenfalls eine Aufklärung über einen (unterstellten) anfänglichen negativen Marktwert nicht erfolgte, nicht begehrt. Richtig ist zwar, dass das Festhalten an wirtschaftlich günstig verlaufenden Verträgen ein Indiz dafür sein kann, dass sich der Beratungsfehler auf den Anlageentschluss nicht ursächlich ausgewirkt hat, sofern der Bank bei der Erfüllung beratungsvertraglicher Pflichten der gleiche Beratungsfehler unterlaufen ist und der Anleger trotz (nachträglicher) Kenntniserlangung von der Falschberatung nicht unverzüglich die Rückabwicklung auch solcher für ihn vorteilhafter Verträge geltend macht (BGH, Urteil vom 28.04.2015 - XI ZR 378/13, Rn. 81, juris = BGHZ 205, 117). So liegt der Fall hier nicht. Die Klägerin hat erst 2016 von dem Beratungsfehler erfahren. Zu diesem Zeitpunkt waren die drei anderen Swapverträge mit der Beklagten schon längst aufgelöst worden. Die Klägerin hat daher nicht in Kenntnis einer Falschberatung an den Verträgen festgehalten, sondern es verständlicherweise Jahr und Tag nach Beendigung der Swapverträge hierbei belassen. 4. Der Schadenersatzanspruch der Klägerin ist nicht verjährt. a. Der Beginn der allgemeinen dreijährigen Verjährungsfrist (§ 195 BGB) setzt gemäß § 199 Abs. 1 BGB neben der Anspruchsentstehung auch die Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen voraus. Diese Kenntnis liegt im Allgemeinen vor, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist. Weder ist notwendig, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können. Auch kommt es grundsätzlich nicht auf eine zutreffende rechtliche Würdigung an. Vielmehr genügt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit im Grundsatz die Kenntnis der den Ersatzanspruch begründenden tatsächlichen Umstände (st. Rspr., BGH, Urteil vom 11.01.2007 - III ZR 302/05, Rn. 28, juris = BGHZ 170, 260; Urteil vom 19.03.2008 - III ZR 22/07, WM 2008, 1077 [Rn. 7]; Urteil vom 03.06.2008 - XI ZR 319/06, WM 2008, 1346 [Rn. 27]; BGH, Urteil vom 26.02.2013 - XI ZR 498/11, Rn. 27, juris = BGHZ 196, 233). Es kommt auch nicht darauf an, dass der Geschädigte die Rechtswidrigkeit des Geschehens, das Verschulden des Schädigers und den in Betracht kommenden Kausalverlauf richtig einschätzt (BGH, Urteil vom 25.02.1999 - IX ZR 30/98, WM 1999, 974, 975; Urteil vom 03.03.2005 - III ZR 353/04, WM 2005, 1328, 1331). In Fällen des Schadensersatzes wegen unzureichender Aufklärung muss der Geschädigte insbesondere nicht die Rechtspflicht des Schädigers zur Aufklärung kennen. Auch insoweit genügt vielmehr die Kenntnis derjenigen tatsächlichen Umstände, aus denen sich die Aufklärungspflicht ergibt (BGH, Urteil vom 26.02.2013 - XI ZR 498/11, Rn. 28, juris = BGHZ 196, 233 mit zahlr. w.N.). Mehrere Aufklärungs- oder Beratungsfehler, auch wenn sie nicht jeweils unterschiedliche eigenständige Schadensfolgen verursacht haben, sondern in demselben Schaden - hier: Abschluss der Swapverträge - münden, unterliegen keiner einheitlichen, mit der Kenntnis vom ersten Fehler beginnenden Verjährung (vgl. BGH, Urteil vom 24.03.2011 - III ZR 81/10, Rn. 14, juris). Die Verjährung beginnt danach für jeden abgrenzbaren Beratungsfehler gesondert zu laufen, und zwar, wenn der Anleger die Umstände, insbesondere die wirtschaftlichen Zusammenhänge kennt, aus denen sich die jeweilige Rechtspflicht des Beraters oder Vermittlers zur Aufklärung ergibt. b. Dies zugrunde gelegt liegt eine verjährungsschädliche frühe Kenntnis der Klägerin in Bezug auf den anfänglichen negativen Marktwert der Swaps nicht vor. Eine Kenntnis von dem anfänglichen negativen Marktwert haben die Gesellschafter der Klägerin nach ihrem Vortrag erst im Rahmen der anwaltlichen Beratung im Jahr 2016 erhalten. Eine frühere Kenntnis hat die Beklagte zwar behauptet, aber nach den obigen Darstellungen (II.2.a.cc.(3)) nicht zu beweisen vermocht. 5. Zum Umfang des gemäß §§ 249 ff. BGB ersatzfähigen Schadens gilt Folgendes: a. [Anträge Ziff. II bis IV] Die Klägerin kann die Rückgängigmachung des Anlagegeschäfts verlangen. Dies umfasst die Rückzahlung der von der Klägerin auf den Swapvertrag unstreitig geleisteten Beträge in Höhe von insgesamt 8.690.109,76 € nebst der Feststellung, dass der Beklagten aus dem streitgegenständlichen Swap keine Ansprüche mehr zustehen. Begründet ist auch der weitere, i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmte Antrag auf Feststellung dahingehend, dass die Beklagte der Klägerin den zukünftig im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Swap eintretenden Schaden zu ersetzen hat. Der Klägerin entsteht durch weitere Fixingzahlungen weiterer Schaden, und eine Steuerbelastung der Klägerin auf Grund der anstehenden Schadensersatzleistung der Beklagten erscheint möglich. b. [Antrag Ziff. V] Nicht erstattungsfähig sind hingegen die Kosten des vorprozessual eingeholten Privatgutachtens i.H.v. 6.000,00 €. Insoweit ist die Klage abzuweisen. Maßgebend bei der Beurteilung der Erstattungsfähigkeit von Privatgutachterkosten ist, ob die Partei die Einholung des Gutachtens ex ante als sachdienlich ansehen durfte (BGH, Beschluss vom 20.12.2011 - VI ZB 17/11, Rn. 12 ff., juris; Beschluss vom 26.02.2013 - VI ZB 59/12, Rn. 8, juris). Sachdienlichkeit in diesem Sinne ist beispielsweise zu bejahen, wenn die Partei ohne die Einholung des Privatgutachtens nicht zu einem sachgerechten Vortrag in der Lage ist oder das Gutachten voraussichtlich geeignet ist, die Aussichten der Rechtsverfolgung zu begünstigen oder den Prozesserfolg zu fördern. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. Die Beklagte hat vorgerichtlich nicht bestritten, dass die Swapverträge einen anfänglichen negativen Marktwert aufwiesen und auch nicht, dass über diesen und dessen Höhe nicht aufgeklärt wurde (vgl. Schriftverkehr Anlagen K 4 und K 5). In dieser Situation war es für eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei nicht angezeigt, zu einem unstreitigen Sachverhalt ein kostenintensives Gutachten einzuholen. Dass das Gutachten Aussagen zur fehlenden Konnexität der Swapverträge und der Geldmarktdarlehen treffen sollte, ändert hieran nichts. Die Inkonnexität liegt bereits aufgrund der divergierenden Laufzeiten der Verträge auf der Hand, ohne dass es hierfür der Expertise eines Sachverständigen bedarf. c. [Antrag Ziff. VI] Als Teil ihres Schadens kann die Klägerin die Erstattung ihrer vorgerichtlichen, in Höhe von 10.115,00 € bereits bezahlten (Anlage K 58) Rechtsanwaltskosten nebst Prozesszinsen (§§ 291, 288 Abs. 1 BGB), im Übrigen Freistellung verlangen. Die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe war erforderlich. Die Prozessbevollmächtigten haben auch eine ersatzfähige außergerichtliche Tätigkeit entfaltet, die nicht allein auf die Klagevorbereitung gerichtet war, sondern eine vergleichsweise Erledigung der Sache anstrebte, weswegen jedenfalls ein Besprechungstermin abgehalten wurde (GA 606). Die Klägerin kann allerdings nicht damit durchdringen, dass statt einer 1,3 eine 2,5-Gebühr in Ansatz zu bringen sei. Gemäß § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Nr. 2300 VV (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) kann eine Geschäftsgebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig, mithin „überdurchschnittlich“ war (BGH, Urteil vom 11.07.2012 - VIII ZR 323/11, NJW 2012, 2813 [Rn. 8]), wobei sich die Frage des Umfangs und der Schwierigkeit der Tätigkeit an der Tätigkeit in objektiver Hinsicht entscheidet (OLG München, Urteil vom 23.05.2014 - 10 U 5007/13, juris, Rn. 9). Eine Überdurchschnittlichkeit in diesem Sinne liegt hier entgegen der Ansicht der Klägerin (GA 606) nicht vor. Soweit die Schwierigkeit des Falles angesprochen ist, macht die Klägervertreterin zwar geltend, es bedürfe umfangreichen Spezialwissens im Bereich Bank- und Kapitalmarktrecht samt finanzmathematischer und makroökonomischer Kenntnisse. Das ist jedoch nicht richtig. Gegenstand des Falles ist ein einfacher Zinsswap, dessen Zahlungsströme keineswegs ein besonderes mathematisches Verständnis erfordern. Dass die rechtliche Beurteilung des Falles ungeklärte Rechtsfragen aufgeworfen hätte oder die Auswertung besonderer kontroverser Diskussionen in Literatur und Rechtsprechung erforderlich gemacht hätte, kann der Senat nicht erkennen. Auch weist der Fall keine Bezüge zu „abseitigen“ Rechtsgebieten auf, die der Anwalt sich erst zeitaufwändig erarbeiten müsste (vgl. zu den Kriterien der Schwierigkeit der Tätigkeit Teubel, in: Mayer/Kroiß, RVG, 7. Aufl. 2018, RVG Nr. 2300 VV Rn. 27 f.). Was den Umfang der Sache anbelangt, ist in erster Linie der Zeitaufwand für die eigentliche Bearbeitung, wie die Erstellung von Schreiben und Schriftsätzen und auch die Wahrnehmung von gerichtlichen und außergerichtlichen Terminen einschließlich der Gespräche mit den Mandanten zu berücksichtigen, ebenso Reise- und Wartezeiten (Teubel, in: Mayer/Kroiß, RVG, 7. Aufl. 2018, RVG Nr. 2300 VV Rn. 18). Insoweit bezeichnet die Klägerin den Aufwand als „erheblich“, ohne ihn näher zu quantifizieren. Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass der vorliegende Aktenanfall mehrere „dicke“ Schriftsätze umfasst. Dies allein ist jedoch kein Maßstab für einen überdurchschnittlichen - zudem sachlich gerechtfertigten - Zeitaufwand, der das übliche Maß des Aufwands für die Bearbeitung eines Haftungsfalles überschreiten würde. Letztlich bilden den Kern des Rechtsstreits ohnehin vor allem überschaubare tatsächliche Fragen - insbesondere die Frage, welchen Inhalt die Gespräche zwischen den Parteien hatten. Anzuerkennen sind sonach Rechtsanwaltskosten i.H.v. 92.245,11 € (1,3 Geschäftsgebühr, Gegenstandswert 19,26 Mio. € zzgl. Auslagenpauschale und MwSt.), die die Beklagte i.H.v. 10.115,00 € an die Klägerin zu erstatten und von denen die Beklagte die Klägerin i.H.v. 82.130,11 € freizustellen hat. 6. Auf die zugesprochene Schadenersatzbeträge stehen der Klägerin die von ihr verlangten Prozesszinsen in gesetzlicher Höhe ab Rechtshängigkeit zu (§§ 291, 288 Abs. 1 BGB). 7. Die Entscheidung zu den Kosten folgt aus §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Der Senat entscheidet einen Einzelfall. Er folgt der höchstrichterlichen Rechtsprechung und stellt insbesondere keinen die Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz auf, der von einem tragenden abstrakten Rechtssatz in der Entscheidung eines höherrangigen oder gleichrangigen anderen Gerichts oder eines anderen Spruchkörpers desselben Gerichts abweicht. 8. Der Schriftsatz der Beklagten vom 29.05.2019 gibt dem Senat nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens keine Veranlassung, eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung anzuordnen.