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Entscheidung

4 StR 422/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 S t R 4 2 2 / 1 4 vom 21. April 2015 in der Strafsache gegen wegen Computerbetruges u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 21. April 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 Satz 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten A. wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 17. Juni 2014, auch soweit es den Angeklagten Z. betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte A. wegen Urkundenfäl- schung in drei Fällen, Fälschung beweiserheblicher Da- ten in Tateinheit mit Betrug in vier tateinheitlichen Fällen, Fälschung beweiserheblicher Daten in Tateinheit mit Be- trug in zwei tateinheitlichen Fällen in zwei Fällen, Fäl- schung beweiserheblicher Daten in Tateinheit mit Betrug in zwei Fällen, Fälschung beweiserheblicher Daten in Tateinheit mit versuchtem Betrug, Fälschung beweiser- heblicher Daten in Tateinheit mit Computerbetrug in neun Fällen, Fälschung beweiserheblicher Daten in Tat- einheit mit versuchtem Computerbetrug in zwölf Fällen, Verschaffens falscher amtlicher Ausweise sowie Hehlerei und der Angeklagte Z. wegen Urkundenfäl- schung in drei Fällen, Fälschung beweiserheblicher Da- ten in Tateinheit mit Betrug in vier tateinheitlichen Fällen, Fälschung beweiserheblicher Daten in Tateinheit mit Be- trug in zwei tateinheitlichen Fällen in zwei Fällen, Fäl- schung beweiserheblicher Daten in Tateinheit mit Betrug - 3 - in zwei Fällen, Fälschung beweiserheblicher Daten in Tateinheit mit versuchtem Betrug sowie Fälschung be- weiserheblicher Daten in Tateinheit mit Computerbetrug in 21 Fällen schuldig sind. Die in den Fällen II. 5 bis 7, II. 9 und II. 12 der Urteilsgründe gegen die Angeklagten verhängten Einzelstrafen entfallen. 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten A. wird verworfen. 3. Der Angeklagte A. hat die Kosten seines Rechtsmit- tels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten A. wegen Urkundenfäl- schung in vier Fällen, Betrugs in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten in zehn Fällen, versuchten Betrugs in Tateinheit mit Fälschung beweis- erheblicher Daten, Computerbetrugs in Tateinheit mit Fälschung beweiserheb- licher Daten in neun Fällen, versuchten Computerbetrugs in Tateinheit mit Fäl- schung beweiserheblicher Daten in zwölf Fällen, Verschaffens falscher amt- licher Ausweise und Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren 1 - 4 - und zehn Monaten und den nicht (mehr) revidierenden Angeklagten Z. wegen Urkundenfälschung in vier Fällen, Betrugs in Tateinheit mit Fäl- schung beweiserheblicher Daten in zehn Fällen, versuchten Betrugs in Tatein- heit mit Fälschung beweiserheblicher Daten und Computerbetrugs in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten in 21 Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem anderen rechtskräftigen Urteil nach Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten A. war der Schuldspruch – nach § 357 Satz 1 StPO auch in Bezug auf den Angeklagten Z. – in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang zu be- richtigen. Die weiter gehende Revision des Angeklagten A. ist unbe- gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Angeklagten sind, wie der Generalbundesanwalt in seiner Zu- schrift zu Recht ausgeführt hat, jeweils nur der Urkundenfälschung in drei Fäl- len schuldig. Das Landgericht hat bei der Tenorierung ersichtlich übersehen, dass es einen Fall der Urkundenfälschung nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt hatte. In den Feststellungen zur Sache findet sich dieser Fall nicht mehr. Die Strafbemessung ist hiervon nicht berührt. 2. Die Annahme des Landgerichts, die Angeklagten hätten in den Fäl- len II. 4 bis 7, II. 8 und 9 sowie II. 11 und 12 der Urteilsgründe jeweils rechtlich selbstständige Taten des Betrugs in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten begangen, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. a) Nach den Feststellungen übernahmen („hackten“) die arbeitsteilig zu- sammenwirkenden Angeklagten den eBay-Account des ahnungslosen S. , änderten die dort angegebenen Daten des Kontos für die Geldein- 2 3 4 - 5 - gänge, indem sie die Daten eines Kontos einsetzten, das sie zuvor unter falschem Namen eröffnet hatten und boten über diesen Account ihnen nicht zur Verfügung stehende Elektroartikel an. In vier FälIen (Fälle II. 4 bis 7 der Urteils- gründe) wurden zum Schein angebotene Artikel von gutgläubigen eBay-Nutzern ersteigert, die daraufhin den Kaufpreis auf das angegebene Konto überwiesen, ohne die angebotene Ware zu erhalten. Auf die gleiche Weise veränderten und nutzten die Angeklagten in den Fällen II. 8 und 9 der Urteilsgründe den eBay- Account des ahnungslosen E. und in den Fällen II. 11 und 12 der Urteilsgründe den eBay-Account „h. “ einer unbekannt gebliebenen Per- son und veranlassten dadurch gutgläubige Nutzer zu Vorauszahlungen auf das jeweils angegebene Konto. b) Danach haben sich die Angeklagten in den Fällen II. 4 bis 7 der Urteilsgründe der Fälschung beweiserheblicher Daten in Tateinheit mit Betrug in vier tateinheitlichen Fällen und in den Fällen II. 8 und 9 sowie II. 11 und 12 der Urteilsgründe jeweils der Fälschung beweiserheblicher Daten in Tateinheit mit Betrug in zwei tateinheitlichen Fällen schuldig gemacht. Durch die Änderung der Kontodaten in den „übernommenen“ eBay- Accounts und deren täuschende Verwendung haben die Angeklagten jeweils den Tatbestand der Fälschung beweiserheblicher Daten gemäß § 269 Abs. 1 StGB in den Varianten des Veränderns und des Gebrauchs veränderter Daten verwirklicht. Da § 269 Abs. 1 StGB computerspezifische Fälschungsvorgänge am Tatbestand der Urkundenfälschung misst (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Mai 2003 – 3 StR 128/03, NStZ-RR 2003, 265, 266 mwN), kommt es auch für das Verhältnis der Begehungsformen zueinander auf die zu § 267 StGB entwickel- ten Grundsätze an (vgl. Fischer, StGB, 62. Aufl., § 269 Rn. 12). Verändert der Täter – wie hier – beweiserhebliche Daten und macht er von dieser Verände- 5 6 - 6 - rung danach plangemäß Gebrauch, so ist insoweit nur von einer Tat auszuge- hen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2014 – 4 StR 528/13, NJW 2014, 871 Tz. 5; Urteil vom 30. November 1953 – 1 StR 318/53, BGHSt 5, 291, 293; jeweils zu § 267 StGB). Dies hat zur Folge, dass die Betrugstaten, die durch die täuschende Verwendung der veränderten Kontodaten eines Accounts began- gen wurden, zur Tateinheit verbunden werden. 3. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte A. gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. 4. Die Schuldspruchänderung führt bei beiden Angeklagten zum Wegfall der in den Fällen II. 5 bis 7, II. 9 und II. 12 verhängten Einzelstrafen von jeweils neun Monaten Freiheitsstrafe. Die Einzelstrafen von jeweils neun Monaten Freiheitsstrafe in den Fällen II. 4, II. 8 und II. 11 der Urteilsgründe bleiben inso- weit als alleinige Einzelstrafen bestehen. Einer Aufhebung der Gesamtstrafen bedarf es gleichwohl nicht. Denn der Senat kann angesichts der verbleibenden Einzelstrafen (einmal ein Jahr und neun Monate, einmal ein Jahr und ein Mo- nat, einmal ein Jahr, dreimal zehn Monate, achtmal neun Monate, dreimal acht Monate, achtmal sieben Monate, viermal sechs Monate und dreimal fünf Mona- te Freiheitsstrafe bei dem Angeklagten A. sowie einmal ein Jahr und neun Monate, siebenmal neun Monate, einmal zehn Monate, 19 mal acht Mo- nate und 61 mal sechs Monate Freiheitsstrafe bei dem Angeklagten Z. ) ausschließen, dass das Landgericht auf niedrigere Gesamtstrafen er- kannt hätte. 7 8 - 7 - 5. Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den An- geklagten A. teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO). Sost-Scheible Cierniak Franke Bender Quentin 9