Entscheidung
2 StR 340/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:110924B2STR340
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:110924B2STR340.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 340/23 vom 11. September 2024 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts am 11. September 2024 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 17. Mai 2023 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 111 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 7.572,79 Euro angeord- net. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Er- folg. I. Nach den Feststellungen des Landgerichts bot der Angeklagte zwischen dem 21. Juli 2020 und dem 1. März 2021 auf dem Portal eBay Kleinanzeigen verschiedene Waren zum Verkauf an. Nach Abschluss der jeweiligen Kaufver- träge und Erhalt des vereinbarten Kaufpreises versandte er die Waren jedoch – wie von Beginn an beabsichtigt – abredewidrig nicht an die Käufer. So verfuhr 1 2 - 3 - der Angeklagte bei 111 Gelegenheiten und erhielt von den Käufern Zahlungen in Höhe von insgesamt 7.572,79 Euro. Die Käufer überwiesen das Geld in der irri- gen Annahme, der Angeklagte werde ihnen wie vereinbart die verkauften Sachen übersenden. Der Angeklagte verwendete für seine Taten verschiedene Nutzerkonten auf dem Portal eBay Kleinanzeigen. Für die Zahlungsabwicklung nutzte er neben eigenen Kontoverbindungen auch diverse PayPal-Accounts, in denen er entwe- der selbst erdachte falsche Namen oder – ohne deren Kenntnis – die im Rahmen von Verkaufsverhandlungen erlangten Personalien von zwei realen Personen hinterlegte. Auf diese Weise gelang es ihm, trotz der Sperrungen einiger Nutzer- konten sein Handeln über mehrere Monate fortzusetzen. Die Strafkammer hat das festgestellte Geschehen als Betrug in 111 Fällen – jeweils in einem besonders schweren Fall, § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 und Nr. 2 Alt. 2 StGB – gewertet. II. 1. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Prüfung des Urteils führt zur Aufhebung des Schuldspruchs. Zwar ist die rechtliche Würdigung der Taten des Angeklagten als Betrug gemäß § 263 Abs. 1 StGB für sich genommen rechtsfehlerfrei. Die konkurrenzrechtliche Bewertung der 111 Verkaufsvorgänge als realkonkurrierende Einzeltaten hält aber rechtlicher Nachprüfung nicht stand. a) Die Strafkammer hat nicht bedacht, dass mehrere betrügerische Hand- lungen an einem Tag Teil einer einheitlichen Tat im Sinne einer natürlichen Hand- lungseinheit sein können, sofern sie in einem engen zeitlichen Zusammenhang vorgenommen werden (vgl. BGH, Urteil vom 20. August 2020 – 3 StR 94/20, 3 4 5 6 - 4 - Rn. 17 mwN). Das Konkurrenzverhältnis der von der Strafkammer als 111 Ein- zelfälle gewürdigten Taten, von denen eine Vielzahl entweder am selben Tag oder an direkt aufeinanderfolgenden Tagen begangen wurde, wäre unter diesem Gesichtspunkt zu würdigen gewesen. Die Strafkammer hat Einzelheiten zu den konkreten zeitlichen Zusammenhängen nicht festgestellt, so dass sich die kon- kurrenzrechtliche Bewertung anhand der Urteilsgründe nicht abschließend vor- nehmen lässt. b) Die Strafkammer hat überdies nicht in den Blick genommen, dass in Fällen, in denen der Täter zum Zwecke der Begehung von Betrugstaten ein Kun- denkonto unter Verwendung unrichtiger Personalien anlegt, diese beweiserheb- lichen Daten speichert und von ihnen danach plangemäß Gebrauch macht, inso- weit auch mit Blick auf den Betrugstatbestand nur von einer Tat auszugehen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. April 2015 – 4 StR 422/14, NStZ 2015, 635 mwN, und vom 4. August 2022 – 4 StR 81/22, NStZ-RR 2022, 310, 311). Dies ist bei der Nutzung der Verkaufsplattform eBay Kleinanzeigen aller- dings nicht zwingend der Fall; dort genügt für die Registrierung die Angabe einer E-Mail-Adresse und eines Passwortes, so dass der Tatbestand des § 269 Abs. 1 StGB nicht bereits mit der Einrichtung des Nutzerkontos, sondern erst dann ver- wirklicht wird, wenn der Täter durch sein an die einzelnen Geschädigten unter falschem Namen kommuniziertes konkretes Verkaufsangebot eine unechte Da- tenurkunde im Sinne von § 269 Abs. 1 StGB hergestellt bzw. gebraucht (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2020 – 5 StR 146/19, BGHSt 65, 98, 105). Ob die später über das eBay Kleinanzeigen-Konto begangenen Betrugstaten unter Zu- grundelegung dieser Rechtsprechung zu einer einheitlichen Tat zusammenzu- fassen sind, hängt daher davon ab, ob der Täter nach der Registrierung – was 7 8 - 5 - zwar möglich ist, von dem Plattformbetreiber allerdings nicht gefordert wird – fal- sche Daten in dem Account speichert und dadurch den Tatbestand des § 269 Abs. 1 StGB verwirklicht. Wie der Angeklagte in den 111 von der Strafkammer festgestellten Fällen vorgegangen ist, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Soweit die Straf- kammer Feststellungen zu verwendeten falschen Personalien getroffen hat, be- ziehen diese sich ausschließlich auf PayPal-Accounts, über die lediglich die Zah- lungen abgewickelt wurden. Maßgeblich sind hier aber die eBay Kleinanzeigen- Konten, über die die betrügerischen Taten angebahnt und begangen wurden. Demgegenüber kommt es für die konkurrenzrechtliche Beurteilung nicht darauf an, in welchen Fällen der Angeklagte PayPal-Accounts mit den Personalien real existierender Personen angelegt hat. 2. Die Aufhebung des Schuldspruchs bedingt die Aufhebung des gesam- ten Strafausspruchs; zugleich entzieht sie der Einziehungsentscheidung die Grundlage. Die Sache bedarf demnach insgesamt neuer Verhandlung und Ent- scheidung. Der Senat hebt sämtliche Einzeltaten mitsamt den Feststellungen auf, 9 10 - 6 - um dem neuen Tatgericht die konkurrenzrechtliche Würdigung aufgrund wider- spruchsfreier Feststellungen zu ermöglichen (§ 353 Abs. 2 StPO). Menges Grube Lutz Zimmermann Herold Vorinstanz: Landgericht Köln, 17.05.2023 - 118 KLs 1/23 961 Js 3185/20