Beschluss
VII ZR 254/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Erklären die Parteien einen in der Revisionsinstanz anhängigen Teil des Rechtsstreits übereinstimmend für erledigt, entscheidet das Revisionsgericht über die Kosten dieses Teils in allen Instanzen entsprechend § 91a ZPO.
• Die Kostenentscheidung des Revisionsgerichts muss sich auch auf in Vorinstanzen entstandene Verfahrenskosten erstrecken, soweit diese den in der Revisionsinstanz erledigten Teil des Rechtsstreits betreffen, um widersprechende Kostenentscheidungen zu vermeiden.
• Wird ein Rechtsstreit durch einen zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich erledigt und die Kostenregelung im Vergleich getroffen, ist diese Kostenregelung durch Beschluss der Revisionsinstanz zu berücksichtigen.
• Eine Nichtzulassungsbeschwerde darf vor Ablauf der Frist zur Begründung nicht allein wegen Erledigungserklärungen als unzulässig verworfen werden; das Vorliegen des Beschwerdewerts kann mangels Begründung nicht abschließend geprüft werden.
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung bei übereinstimmender Erledigungserklärung in der Revisionsinstanz • Erklären die Parteien einen in der Revisionsinstanz anhängigen Teil des Rechtsstreits übereinstimmend für erledigt, entscheidet das Revisionsgericht über die Kosten dieses Teils in allen Instanzen entsprechend § 91a ZPO. • Die Kostenentscheidung des Revisionsgerichts muss sich auch auf in Vorinstanzen entstandene Verfahrenskosten erstrecken, soweit diese den in der Revisionsinstanz erledigten Teil des Rechtsstreits betreffen, um widersprechende Kostenentscheidungen zu vermeiden. • Wird ein Rechtsstreit durch einen zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich erledigt und die Kostenregelung im Vergleich getroffen, ist diese Kostenregelung durch Beschluss der Revisionsinstanz zu berücksichtigen. • Eine Nichtzulassungsbeschwerde darf vor Ablauf der Frist zur Begründung nicht allein wegen Erledigungserklärungen als unzulässig verworfen werden; das Vorliegen des Beschwerdewerts kann mangels Begründung nicht abschließend geprüft werden. Die Kläger waren früher als Handelsvertreter für die Rechtsvorgängerin der Beklagten tätig; die Verträge sind beendet. Der Kläger zu 2 ist insolvent; sein Insolvenzverwalter führte den Rechtsstreit weiter. Die Kläger verlangten Buchauszüge und noch zu beziffernde Provisionszahlungen; das Landgericht erteilte Teilurteile über Bucheinsicht. In der Fortsetzung des Verfahrens begehrte Kläger zu 1 weitere Bucheinsicht; das Berufungsgericht gab ihm statt. Die Beklagte legte Nichtzulassungsbeschwerde ein. Vor Fristablauf zur Begründung haben Kläger zu 1 und die Beklagte wegen eines außergerichtlichen Vergleichs den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt und die Kosten gegeneinander aufgehoben. Die Kostenentscheidung sollte daher vom Revisionsgericht getroffen werden. • Grundsatz: Kostenentscheidung soll einheitlich sein und bisherigen Sach- und Streitstand berücksichtigen. • Geregelt durch § 91a ZPO: Entscheidet die Revisions- oder Nichtzulassungsinstanz über einen Teil des Rechtsstreits, ist sie zuständig, die Kosten dieses Teils in allen Instanzen zuzuordnen, wenn die Parteien den Teil in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklären. • Begründung: Würde das Revisionsgericht nur über seine eigenen Verfahrenskosten entscheiden, drohten widersprechende Kostenentscheidungen für denselben Anspruch in verschiedenen Instanzen. • Anwendung: Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärung sind die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens und des vorausgegangenen Berufungsverfahrens entsprechend der Vergleichsregelung gegeneinander aufgehoben. • Streithelfer: Die Streithelferin der Beklagten hat ihre im Nichtzulassungsbeschwerde- und Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. • Verweis auf Vorrechtsprechung: Das Gericht stützt die Auffassung, dass auch bei Vereinbarung eines Vergleichs die Revisionsinstanz die einheitliche Kostenentscheidung treffen muss. • Nichtzulassungsbeschwerde: Sie durfte vor Ablauf der Begründungsfrist nicht allein wegen der Erledigungserklärungen als unzulässig verworfen werden; das Vorliegen des Beschwerdewerts konnte mangels Begründung nicht abschließend geprüft werden. Die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens und des Berufungsverfahrens werden zwischen dem Kläger zu 1 und der Beklagten gegeneinander aufgehoben entsprechend der im Vergleich getroffenen Regelung. Die Streithelferin der Beklagten trägt ihre außergerichtlichen Kosten, die ihr im Nichtzulassungsbeschwerde- und im Berufungsverfahren entstanden sind, selbst. Hinsichtlich der in erster Instanz entstandenen Kosten bleibt die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung vorbehalten; deren Ergebnis ist jedoch bereits insoweit festgelegt, dass die erstinstanzlichen Kosten zwischen dem Kläger zu 1 und der Beklagten gegeneinander aufgehoben werden und die Streithelferin die im Zusammenhang mit ihrem Beitritt entstandenen außergerichtlichen Kosten der ersten Instanz selbst zu tragen hat. Der Streitwert für die Verfahren wurde auf 7.500 € festgesetzt. Insgesamt hat der Kläger zu 1 keinen Kostenvorteil durch die Erledigungserklärung erzielt; die Kostenfolgen richten sich nach der im Vergleich vereinbarten Regelung und den oben genannten Grundsätzen des § 91a ZPO.