Beschluss
XII ZB 571/13
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerdefrist nach § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG beginnt spätestens fünf Monate nach Verkündung, wenn einem bereits förmlich beteiligten Rechtsmittelführer die schriftliche Bekanntgabe unterblieben ist; der Grund des Unterbleibens ist unbeachtlich.
• Verkündung ist auch bei formellen Mängeln wirksam, wenn die Mindestanforderungen an eine Verlautbarung erfüllt sind und ein beweiskräftiges Protokoll über die Entscheidungsformel existiert.
• Bei Fristversäumnis ist Wiedereinsetzung nach § 113 Abs. 1 FamFG zu gewähren, wenn der Rechtsirrtum des Prozessbevollmächtigten unter den strengen Anforderungen an die anwaltliche Sorgfalt als unverschuldet anzusehen ist; war der Rechtsirrtum aber verständlich und von obergerichtlicher Rechtsprechung und Kommentaren gestützt, kann Wiedereinsetzung geboten sein.
• Ist die Beschwerde mangels Einhaltung der Frist verworfen worden, ist das Rechtsmittelverfahren in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zurückzuverweisen, wenn das Revisionsgericht Rechtsfehler feststellt.
Entscheidungsgründe
Beschwerdefrist und Wirkung unterbliebener schriftlicher Bekanntgabe in Familiensachen • Die Beschwerdefrist nach § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG beginnt spätestens fünf Monate nach Verkündung, wenn einem bereits förmlich beteiligten Rechtsmittelführer die schriftliche Bekanntgabe unterblieben ist; der Grund des Unterbleibens ist unbeachtlich. • Verkündung ist auch bei formellen Mängeln wirksam, wenn die Mindestanforderungen an eine Verlautbarung erfüllt sind und ein beweiskräftiges Protokoll über die Entscheidungsformel existiert. • Bei Fristversäumnis ist Wiedereinsetzung nach § 113 Abs. 1 FamFG zu gewähren, wenn der Rechtsirrtum des Prozessbevollmächtigten unter den strengen Anforderungen an die anwaltliche Sorgfalt als unverschuldet anzusehen ist; war der Rechtsirrtum aber verständlich und von obergerichtlicher Rechtsprechung und Kommentaren gestützt, kann Wiedereinsetzung geboten sein. • Ist die Beschwerde mangels Einhaltung der Frist verworfen worden, ist das Rechtsmittelverfahren in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zurückzuverweisen, wenn das Revisionsgericht Rechtsfehler feststellt. Der Antragsteller legte Beschwerde gegen einen Scheidungsverbundbeschluss ein, nachdem ihm der vollständig abgefasste Beschluss erst rund elf Monate nach Verkündung zugestellt worden war. Das Amtsgericht hatte am 29.08.2012 in nichtöffentlicher Sitzung die Scheidung, den Versorgungsausgleich und nachehelichen Unterhalt beschlossen; Tenor und Verkündungsprotokoll wurden unterschrieben, die schriftliche Bekanntgabe an den Antragsteller erfolgte jedoch erst im Juli 2013. Die Beschwerde wurde im August/September 2013 eingelegt bzw. begründet. Das Oberlandesgericht verwarf die Beschwerde als unzulässig wegen Fristversäumnis mit der Begründung, die Fünf-Monats-Auffangfrist des § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG sei aufgelaufen und eine Wiedereinsetzung wegen Verschulden der Verfahrensbevollmächtigten zu versagen. Der Antragsteller rügte dies mit Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof. • Zulässigkeit: Die Rechtsbeschwerde ist nach § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG zulässig, da grundsätzliche Bedeutung besteht. • Fristlauf nach § 63 FamFG: Die Monatsfrist zur Einlegung einer Beschwerde beginnt grundsätzlich mit der schriftlichen Bekanntgabe; gem. § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG tritt jedoch spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass/Verkündigung der Entscheidung das Fristenende ein, wenn die schriftliche Bekanntgabe an einen bereits förmlich beteiligten Rechtsmittelführer unterblieben ist. Für den Fristenlauf ist unerheblich, aus welchen Gründen die Bekanntgabe ausgeblieben ist. • Wirksamkeit der Verkündung: Eine Verkündung bleibt wirksam trotz formeller Mängel (fehlende schriftliche Begründung, nichtöffentliche Verkündung), sofern Mindestanforderungen an die Verlautbarung erfüllt sind und ein beweiskräftiges Protokoll über die Entscheidungsformel vorhanden ist. Dass das Protokoll erst später in die Akten gelangte, berührt die Wirksamkeit nicht; es kann jedoch Wiedereinsetzung begründen, wenn dadurch der Beteiligte keinen Akteneinsichtsnachweis erlangen konnte. • Anwendung auf den Streitfall: Die Beschwerde des Antragstellers war fristwidrig, da die fünfmonatige Auffangfrist bis Ende Februar 2013 ablief. Gleichwohl war die Versagung der Wiedereinsetzung rechtsfehlerhaft, denn der Rechtsirrtum der Verfahrensbevollmächtigten war in der maßgeblichen Zeit von obergerichtlicher Rechtsprechung und maßgeblicher Kommentarliteratur getragen und mithin unter den strengen Maßstäben für anwaltliches Verschulden im Ausnahmefall als unverschuldet anzusehen. • Wiedereinsetzung: Nach § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. §§ 233, 236 ZPO ist Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn ohne Verschulden eine Notfrist versäumt wurde; der Anwalt muss jedoch die erforderliche Sorgfalt anwenden. Hier war zwar ein Verschulden der Anwältin feststellbar, dieses war aber nicht kausal für die Versäumung der Frist, weil ihre Rechtsposition durch Veröffentlichungen eines Oberlandesgerichts und einschlägige Kommentierung gestützt war. • Verfahrensfolge: Mangels gebotener Wiedereinsetzung war die Zurückweisung der Beschwerde durch das Oberlandesgericht rechtsfehlerhaft; der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben und zur erneuten Entscheidung unter Berücksichtigung der Wiedereinsetzung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Der Bundesgerichtshof hebt den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf und verweist die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Oberlandesgericht zurück. Ergebnisgrund ist, dass die Beschwerde des Antragstellers zwar fristwidrig eingelegt wurde, die Verfahrensbevollmächtigte jedoch in der relevanten Zeit eine von Teilen der Rechtsprechung und Kommentarliteratur getragene Rechtsauffassung vertreten hat, so dass ihr Rechtsirrtum unter den strengen Anforderungen an anwaltliches Verschulden als entschuldbar angesehen werden musste. Vor diesem Hintergrund hätte das Oberlandesgericht dem Antragsteller Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewähren müssen; die Versagung der Wiedereinsetzung führt zur Aufhebung und Rückverweisung. Das Oberlandesgericht hat bei erneuter Entscheidung über die Wiedereinsetzung und die Sache zu befinden.