OffeneUrteileSuche
Beschluss

9 UF 77/15

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 2. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2016:0111.9UF77.15.0A
1mal zitiert
7Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Für den "vergessenen" Beteiligten läuft keine Frist zur Rechtsmitteleinlegung, bis ihm die ihn betreffende Entscheidung tatsächlich mitgeteilt worden ist.(Rn.2)
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Homburg vom 26. April 2013 – 9 F 480/12 AB - wird als unzulässig verworfen. 2. Der Antrag des Antragsgegners auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist für die Einlegung der Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Homburg vom 26. April 2013 – 9 F 480/12 AB - wird als unzulässig verworfen. 3. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 4. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000 EUR festgesetzt. 5. Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vom 30. Juli 2015 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für den "vergessenen" Beteiligten läuft keine Frist zur Rechtsmitteleinlegung, bis ihm die ihn betreffende Entscheidung tatsächlich mitgeteilt worden ist.(Rn.2) 1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Homburg vom 26. April 2013 – 9 F 480/12 AB - wird als unzulässig verworfen. 2. Der Antrag des Antragsgegners auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist für die Einlegung der Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Homburg vom 26. April 2013 – 9 F 480/12 AB - wird als unzulässig verworfen. 3. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 4. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000 EUR festgesetzt. 5. Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vom 30. Juli 2015 wird zurückgewiesen. 1. Die Beschwerde des Antragsgegners des Ausgangsverfahrens9 F 480/12 AB des Amtsgerichts – Familiengericht – Homburg und hiesigen Antragstellers (im Folgenden: Antragsgegner) gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Homburg vom 26. April 2013 – 9 F 480/12 AB - ist unzulässig, weil sie nicht rechtzeitig eingelegt worden ist. Gemäß § 63 Abs. 1 FamFG ist die Beschwerde, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen, wobei gemäß § 63 Abs. 3 FamFG die Frist mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten und, wenn die schriftliche Bekanntgabe nicht bewirkt werden kann, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses beginnt.Die Beschwerdefrist beginnt auch dann nach Ablauf der fünfmonatigen Frist des § 63 Absatz 3 Satz 2 FamFG, wenn die erforderliche Zustellung an einen bereits förmlichen Beteiligten mit Mängeln behaftet war bzw. nichtgemäß § 41 Absatz 1 S. 2 FamFG erfolgt ist (BGH, Beschluss vom 13. Mai 2015 - XII ZB 491/14 -, FGPrax 2015, 237;Beschluss vom 11. März 2015 - XII ZB 571/13 -, FGPrax 2015, 139; Beschluss vom 10. Juli 2013 – XII ZB 411/12 -, NJW 2013, 3310). Unbeschadet der Frage, ob dem Antragsgegner der in Rede stehende Beschluss wirksam am 30. April 2013 an die Adresse „... pp.“ zugestellt werden konnte, hat die Monatsfrist des § 63 Absatz 1 FamFG bei einer ggf. fehlerhaften Bekanntgabe gemäß § 63 Absatz 3 S. 2 FamFG spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des angefochtenen Beschlusses am 26. April 2013 zu laufen begonnen. Die in § 63 Abs. 1, Abs. 3 FamFG genannten Fristen waren folglich am 30. Juli 2015, als der Antragsgegner bei der Rechtsantragstelle vorgesprochen und Rechtsmittel gegen den Beschluss vom 26. April 2013 eingelegt hat, sämtlich abgelaufen. Dies gilt auch, soweit der Antragsgegner als materiell Betroffener an dem Verfahren nicht wirksam beteiligt worden bzw. die Beteiligung fehlgeschlagen sein sollte. Nach einer vorwiegend in der Literatur in Anlehnung an die Gesetzesbegründung vertretenen Auffassung soll ein „vergessener“ Beteiligter fristgemäß Beschwerde nur so lange einlegen können, bis die Frist des § 63 Abs. 3 S. 1 FamFG für den letzten Beteiligten abgelaufen ist (Keidel/ Sternal, FamFG, 18. Aufl., § 63, Rz. 45c, 45d, m.w.N.; Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG - Freiwillige Gerichtsbarkeit, 11. Aufl., § 63, Rz. 6, m.w.N.). Nach in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretener und vom Senat geteilter Ansicht läuft für den „vergessenen“ Beteiligten keine Frist zur Rechtsmitteleinlegung, bis ihm die ihn betreffende Entscheidung tatsächlich mitgeteilt worden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 8. Juli 2013 – 9 UF 23/13 -; OLG Köln, FamRZ 2013, 1913; OLG Dresden, FamRZ 2014, 681; zum Meinungsstand: Borth/Grandel in: Musielak/Borth, FamFG, 5. Aufl., § 63, Rz. 10, m.w.N.; Schwamb, FamRB 2015, 215; zum alten Recht: OLG München, FamRZ 2007, 491, Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, FamRZ 2001, 550; OLG Brandenburg, FamRZ 2000, 1028; siehe auch BGH, NJW-RR 1994, 1022; FamRZ 1997, 999, sowie BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2012 – I ZB 48/12 –, GRUR 2013, 536, zur Beschwerde des Anschlussinhabers gegen die Gestattung der Auskunftserteilung nach § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG). In Anwendung dieser Grundsätze auf den Fall der fehlgeschlagenen Beteiligung hat der Antragsgegner, als er am 30. Juli 2015 auf der Rechtsantragstelle vorgesprochen hat, jedoch weder nach Ablauf der Frist des § 63 Abs. 3 S. 1 FamFG für den letzten Beteiligten noch, was entscheidend ist, nach tatsächlicher Mitteilung der Entscheidung innerhalb der geltenden Monatsfrist Beschwerde eingelegt; der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Homburg vom 26. April 2013 – 9 F 480/12 AB – ist dem Saarpfalz-Kreis, Kreisjugendamt Homburg, am 29. April 2013 zugestellt worden, nach eigenen Angaben ist dem Antragsgegner jedenfalls mit Schreiben vom 2. Juni 2015 durch eine ihm von der Kreisverwaltung übermittelte Kopie des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Homburg vom 26. April 2013 (9 F 480/12 AB) die Entscheidung tatsächlich mitgeteilt worden und damit zugegangen (§§ 15 Abs. 2 FamFG, 189 ZPO). 2. Der statthafte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Homburg vom 26. April 2013 – 9 F 480/12 AB - ist zu verwerfen, weil der Antragsgegner diese Frist nicht schuldlos versäumt hat (§ 17 FamFG). Es kann dahinstehen, ob die Beschwerdefrist ohne Verschulden versäumt worden ist, denn jedenfalls ist der Wiedereinsetzungsantrag schuldhaft (§ 17 FamFG) erst nach Ablauf der gesetzlichen Zweiwochenfrist des § 18 FamFG, die auch in Verfahren nach §§ 111 Nr. 3, 169 FamFG gilt, gestellt worden.