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Entscheidung

XI ZR 182/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X I Z R 1 8 2 / 1 3 vom 6. März 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. März 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres, Maihold und Dr. Matthias sowie die Richterin Dr. Derstadt beschlossen: Der Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes des Senatsurteils vom 13. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen. Der Tatbe- stand eines Revisionsurteils unterliegt grundsätzlich nicht der Tat- bestandsberichtigung gemäß § 320 ZPO, weil die in ihm enthalte- ne verkürzte Wiedergabe des Parteivorbringens keine urkundliche Beweiskraft besitzt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. Mai 2012 - I ZR 6/10, juris Rn. 2 und vom 5. April 2011 - XI ZR 350/08, juris, jeweils mwN). Der von der Beklagten geltend gemachte Ausnahmefall von die- sem Grundsatz liegt nicht vor, da der Tatbestand des Revisionsur- teils hier wegen der Zurückverweisung der Sache an das Beru- fungsgericht für das weitere Verfahren zwar urkundliche Beweis- kraft gemäß § 314 ZPO entfaltet. Dies betrifft jedoch lediglich die im Revisionsurteil enthaltene Wiedergabe der Revisionsanträge - 3 - oder sonstiger, in der Revisionsinstanz abgegebener Prozesser- klärungen. Der von der Beklagten in Bezug genommene erstin- stanzliche Vortrag der Klägerin bzw. das Vorbringen der Beklagten in ihrer Nichtzulassungsbeschwerdeerwiderung gehören nicht da- zu. Ellenberger Joeres Maihold Matthias Derstadt Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 19.07.2012 - 25 O 77/11 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 08.05.2013 - 9 U 166/12 -