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Entscheidung

3 StR 578/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 S t R 5 7 8 / 1 4 vom 17. Februar 2015 in der Strafsache gegen wegen Raubes u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 17. Februar 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO analog ein- stimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Kleve vom 1. September 2014, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung, gefährlicher Kör- perverletzung, versuchter gefährlicher Körperverletzung, Er- werbs von Betäubungsmitteln in zwölf Fällen, Besitzes von Be- täubungsmitteln, Wohnungseinbruchdiebstahls, Diebstahls in fünf Fällen, Betruges in fünf Fällen jeweils in Tateinheit mit Ur- kundenfälschung, Computerbetruges und vorsätzlichen Fah- rens ohne Fahrerlaubnis verurteilt ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen insgesamt 30 Straftaten, unter anderem wegen Computerbetruges in zwei Fällen (Fälle II. 20. und 21. der Urteilsgründe), zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hier- gegen richtet sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des An- 1 - 3 - geklagten. Sein Rechtsmittel hat lediglich den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Nach den Feststellungen hob der Angeklagte am 2. April 2013 mit ei- ner zuvor entwendeten EC-Karte vom Geldautomaten derselben Bankfiliale um 16.06 Uhr 500 € und um 16.08 Uhr 800 € ab. Die konkurrenzrechtliche Beurtei- lung dieser beiden Abhebungen als Computerbetrug in zwei Fällen erweist sich als rechtsfehlerhaft. Bei mehrfachem unberechtigtem Einsatz einer fremden Karte an demselben Geldautomaten innerhalb kürzester Zeit stellen sich die einzelnen Zugriffe nicht als selbständige Taten, sondern als Teile einer einheit- lichen Tat nach § 263a StGB im materiell-rechtlichen Sinne dar (BGH, Beschlüsse vom 19. Dezember 2007 - 2 StR 457/07, wistra 2008, 220; vom 1. Februar 2011 - 3 StR 432/10, juris Rn. 19). Der Senat hat den Schuldspruch deshalb neu gefasst. § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, da sich der insoweit geständige Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. 2. Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der beiden für die Taten II. 20. und 21. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen von je sechs Monaten. Der Senat setzt für die einheitliche Tat eine Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten fest, denn es ist auszuschließen, dass das Landgericht die Strafe für die unberechtigte Abhebung von insgesamt 1.300 € milder bemessen hätte als diejenigen für die von ihm angenommenen Einzeltaten. Der Aus- spruch über die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt vom Wegfall einer Einzelstrafe von sechs Monaten unberührt. Vor dem Hintergrund der für die insgesamt 28 weite- ren Straftaten verhängten Einzelstrafen, unter anderem der Einsatzstrafe von 2 3 4 - 4 - zwei Jahren und sechs Monaten und einer weiteren Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten, schließt der Senat aus, dass das Landgericht ohne die weggefallene sechsmonatige Freiheitsstrafe die Gesamtfreiheitsstrafe milder zugemessen hätte. Der geringe Teilerfolg rechtfertigt eine Ermäßigung der Gebühr und die Auferlegung eines Teils der Auslagen auf die Staatskasse nach § 473 Abs. 4 StPO nicht. Schäfer Pfister Hubert Gericke Spaniol 5