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Entscheidung

2 StR 428/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 S t R 4 2 8 / 1 4 vom 11. Februar 2015 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts - zu 1. auf dessen Antrag - und des Beschwerdeführers am 11. Februar 2015 gemäß § 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 406a Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Marburg (Lahn) vom 12. Juni 2014 wird verworfen, so- weit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet. 2. Die Entscheidung über die Revision des Angeklagten gegen die im vorbezeichneten Urteil getroffene Adhäsionsentschei- dung sowie über die Kosten des Rechtsmittels bleibt einer ab- schließenden Entscheidung vorbehalten. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet- zung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Ferner hat es den Ange- klagten verurteilt, an den Nebenkläger 25.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9. Juni 2014 zu zahlen. 1. Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 1 2 - 3 - Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet. 2. a) Der Senat hat mit Beschluss vom 8. Oktober (2 StR 137/14 und 2 StR 337/14) bei den anderen Strafsenaten sowie beim Großen Senat für Zi- vilsachen gemäß § 132 GVG angefragt, ob an der Rechtsprechung, die bei der Bemessung des Schmerzensgeldes regelmäßig die Berücksichtigung der Ver- mögensverhältnisse des Schädigers und des Geschädigten erfordert, festgehal- ten wird. Er beabsichtigt diese Rechtsprechung aufzugeben. Auf die Gründe dieser Entscheidung wird Bezug genommen. b) Der Senat sieht sich mit Blick auf die vorgenannte Entscheidung ge- hindert, über die Revision des Angeklagten, soweit der Adhäsionsausspruch betroffen ist, zu entscheiden. Im Hinblick darauf, dass über diesen Teil der Re- vision des Angeklagten in absehbarer Zeit nicht entschieden werden kann, war 3 4 - 4 - es geboten, über den "entscheidungsreifen" strafrechtlichen Teil des angefoch- tenen Urteils vorab zu entscheiden. Eine solche Teilerledigung des Rechtsmit- tels war hier ausnahmsweise zulässig (vgl. dort im Einzelnen Senat, Beschluss vom 8. Oktober 2014 - 2 StR 137/14 und 2 StR 337/14). Appl RiBGH Prof. Dr. Schmitt Krehl ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Appl Eschelbach Zeng