Beschluss
III ZR 83/13
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde führt nicht zur Zulassung der Revision, wenn kein Revisionszulassungsgrund gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ersichtlich ist.
• Eine Vorlage an den EuGH nach Art. 267 AEUV ist nicht geboten, wenn die relevante Frage in der nationalen Zuständigkeit zur Bewertung eines hinreichend qualifizierten Verstoßes liegt.
• Ob ein hinreichend qualifizierter Verstoß der Beklagten einen Staatshaftungsanspruch nach Unionsrecht begründet, ist primär durch die nationalen Gerichte zu beurteilen.
Entscheidungsgründe
Keine Revisionszulassung; nationale Beurteilung des hinreichend qualifizierten Verstoßes genügt • Die Nichtzulassungsbeschwerde führt nicht zur Zulassung der Revision, wenn kein Revisionszulassungsgrund gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ersichtlich ist. • Eine Vorlage an den EuGH nach Art. 267 AEUV ist nicht geboten, wenn die relevante Frage in der nationalen Zuständigkeit zur Bewertung eines hinreichend qualifizierten Verstoßes liegt. • Ob ein hinreichend qualifizierter Verstoß der Beklagten einen Staatshaftungsanspruch nach Unionsrecht begründet, ist primär durch die nationalen Gerichte zu beurteilen. Die Klägerin begehrt die Zulassung der Revision gegen die Nichtzulassung durch das Oberlandesgericht Bremen in einem Verfahren über Staatshaftung wegen unionsrechtswidriger Bescheide. Streitgegenstand ist, ob aufgrund der behaupteten Unionsrechtswidrigkeit der Bescheide ein hinreichend qualifizierter Verstoß der Beklagten vorliegt, der einen Staatshaftungsanspruch begründet. Die Klägerin rügt, die Sache müsse dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorgelegt werden. Der Senat verweist auf eigene frühere Entscheidungen, in denen die nationale Beurteilung des qualifizierten Verstoßes betont wurde, und sieht in der Beschwerde keinen neuen Aspekt, der eine Revisionszulassung oder EuGH-Vorlage rechtfertigt. Vergleichbare Entscheidungen anderer Gerichte enthalten keine abweichende unionsrechtliche Auslegung, die ein acte clair in Frage stellen würde. Die Beschwerde ist verspätet hinsichtlich eines vorgelegten Urteils; weitere eingereichte Entscheidungen betreffen abweichende Kontextfragen und sind für den Streitfall irrelevant. • Kein Revisionszulassungsgrund gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO: Die Beschwerde zeigt nicht das Vorliegen eines solchen Grundes auf. • Keine Erforderlichkeit der EuGH-Vorlage nach Art. 267 AEUV: Die Frage, ob ein hinreichend qualifizierter Verstoß vorliegt, ist eine nationale Bewertungsfrage; die objektive Unionsrechtswidrigkeit der Bescheide ist unstrittig, sodass nur die nationale Beurteilung des Verstoßes verbleibt. • Vorherige Senatsrechtsprechung und Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts stützen die Auffassung, dass nationale Gerichte über das Vorliegen eines qualifizierten Verstoßes zu entscheiden haben; diese Erwägungen wurden nicht beanstandet. • Andere Gerichtsentscheidungen, die zu abweichenden Ergebnissen gelangen, nutzen den ihnen zustehenden Prüfungsspielraum und begründen keine andere Auslegung des Unionsrechts, die eine Revision oder EuGH-Vorlage erfordern würde. • Verfahrensrechtliche Aspekte: Eine nach Fristablauf eingereichte Entscheidung der Beschwerde ist unbeachtlich; weitere vorgelegte Beschlüsse betreffen inhaltlich nicht die zentrale Frage eines hinreichend qualifizierten Verstoßes und sind daher irrelevant. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird zurückgewiesen; die Revision wird nicht zugelassen. Begründend führt der Senat aus, dass kein Revisionszulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorliegt und eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV nicht geboten ist, weil die Entscheidung darüber, ob ein hinreichend qualifizierter Verstoß vorliegt, der einen unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch begründet, in den Bereich der nationalen Gerichte fällt. Frühere Entscheidungen des Senats und die Nichtbeanstandung durch das Bundesverfassungsgericht stützen diese Rechtsauffassung; vorgelegene abweichende Landesentscheidungen ändern daran nichts. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.