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Entscheidung

III ZR 83/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 83/13 vom 5. November 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat 5. November 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und Dr. Remmert beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi- sion in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlan- desgerichts in Bremen vom 13. Februar 2013 - 1 U 6/08 - wird zu- rückgewiesen. Ein Revisionszulassungsgrund gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO lässt sich der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht entnehmen. Insbesondere ist entgegen der Auffassung der Be- schwerde ein Revisionsverfahren nicht notwendig, weil eine Vor- lage der Sache an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 2, 3 AEUV geboten ist. Dies ist ebenso entbehrlich wie in den Verfahren III ZR 197/11 (Senatsurteil vom 18. Oktober 2012 - NJW 2013, 168), III ZR 196/11 (Senatsurteil vom selben Tag - BeckRS 2012, 22332) und III ZR 87/12 (Senatsbeschluss vom 28. Februar 2013 - juris). Die objektive Unionsrechtswidrigkeit der in Rede stehenden Bescheide ist nicht umstritten. Es kann da- her in europarechtlicher Hinsicht nur um die Frage gehen, ob ein hinreichend qualifizierter Verstoß der Beklagten vorliegt, der einen unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch begründet. Dies zu be- urteilen, ist aber grundsätzlich Sache der nationalen Gerichte, wie der Senat in seinen Urteilen vom 18. Oktober 2012 (aaO jew. - 3 - Rn. 38) ausgeführt hat. Das Bundesverfassungsgericht hat in sei- nem Beschluss vom 7. Januar 2014 (1 BvR 2571/12 und 1 BvR 2622/12) die in diesen Senatsentscheidungen insoweit angestell- ten Erwägungen ausdrücklich nicht beanstandet und auch in der Sache III ZR 87/12 die Verfassungsbeschwerde - ohne Begrün- dung - nicht angenommen. Neue Aspekte sind nicht ersichtlich, auch wenn die Beschwerde die Rechtsprechung des Senats in Zweifel zieht. Nichts anderes folgt aus dem von der Beschwerde - ohnedies nach Ablauf der Begründungsfrist gemäß § 544 Abs. 2 ZPO - eingereichten Urteil des Landgerichts Landshut vom 21. Ju- ni 2013. Dieses hat zwar in einem gleichgelagerten Fall abwei- chend von der Entscheidung des Senats einen hinreichend qualifi- zierten Verstoß des Freistaats Bayern bejaht, dabei jedoch ledig- lich von seinem dem nationalen Richter vorbehaltenen Beurtei- lungsspielraum Gebrauch gemacht. Eine abweichende Meinung zur Auslegung des Unionsrechts, die möglicherweise das Vorlie- gen eines „acte-clair“ in Zweifel stellen könnte, hat es damit nicht geäußert. Der von der Beschwerde in einer Strafsache wegen un- erlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels gemäß § 284 Abs. 1 StGB) ergangene Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Sonthofen befasst sich mit der Frage eines hinreichend qualifizierten Ver- stoßes im Sinne des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs nicht und ist daher für das vorliegende Verfahren irrelevant. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. - 4 - Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 5.920.039,21 € Schlick Herrmann Hucke Tombrink Remmert Vorinstanzen: LG Bremen, Entscheidung vom 27.12.2007 - 1 O 2375/06 - OLG Bremen, Entscheidung vom 13.02.2013 - 1 U 6/08 -