OffeneUrteileSuche
Beschluss

5 StR 527/14

BGH, Entscheidung vom

7mal zitiert
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Revision des Angeklagten führt teilweise zur Aufhebung einzelner Einzelstrafen und des Gesamtstrafenausspruchs, wenn das Landgericht eine mögliche Anwendbarkeit der zum Tatzeitpunkt geltenden Strafmilderungsvorschrift nicht geprüft hat. • Für Taten, die vor dem 01.08.2013 begangen wurden, bleibt dem Angeklagten nach dem Meistbegünstigungsprinzip die günstigere Rechtslage der alten Fassung des § 46b StGB erhalten. • Die Frage eines gesetzlichen Zusammenhangs zwischen Aufklärungsleistung und weiteren Taten ist in der Fassung ab 01.08.2013 enger zu fassen; diese enge Auslegung ist aber auf Taten vor diesem Datum nicht ohne Weiteres anwendbar. • Feststellungen der Tat- und Tatumstände bleiben bestehen, wenn der Rechtsfehler nur die rechtliche Würdigung (Wertung) der Strafzumessung betrifft und nicht die tatsächlichen Feststellungen.
Entscheidungsgründe
Rechtsfehler bei Nichtprüfung der alten Strafmilderungsvorschrift (§ 46b StGB aF) führen zur Teilaufhebung • Die Revision des Angeklagten führt teilweise zur Aufhebung einzelner Einzelstrafen und des Gesamtstrafenausspruchs, wenn das Landgericht eine mögliche Anwendbarkeit der zum Tatzeitpunkt geltenden Strafmilderungsvorschrift nicht geprüft hat. • Für Taten, die vor dem 01.08.2013 begangen wurden, bleibt dem Angeklagten nach dem Meistbegünstigungsprinzip die günstigere Rechtslage der alten Fassung des § 46b StGB erhalten. • Die Frage eines gesetzlichen Zusammenhangs zwischen Aufklärungsleistung und weiteren Taten ist in der Fassung ab 01.08.2013 enger zu fassen; diese enge Auslegung ist aber auf Taten vor diesem Datum nicht ohne Weiteres anwendbar. • Feststellungen der Tat- und Tatumstände bleiben bestehen, wenn der Rechtsfehler nur die rechtliche Würdigung (Wertung) der Strafzumessung betrifft und nicht die tatsächlichen Feststellungen. Der Angeklagte verübte zeitnah mehrere Diebstähle zum Teil gemeinsam mit Mittätern sowie eine Brandstiftung an einem zuvor gestohlenen Kraftfahrzeug, um Spuren zu verwischen. Nach seiner Festnahme legte er eine umfassende Geständnisabgabe ab und nannte Mittäter. Das Landgericht verurteilte ihn wegen mehrfachen Diebstahls, versuchten Diebstahls und Brandstiftung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Wegen der Aufklärungshilfe bei der Brandstiftung wendete das Landgericht die Strafmilderung des § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB an und milderte die Einzelstrafe hierfür. Für mehrere Fälle schweren Diebstahls (Fälle 1–5,7,9,11) prüfte das Landgericht eine Anwendung des § 46b StGB nicht. Der Angeklagte reichte Revision ein, die teilweise Erfolg hatte. • Das Landgericht hat festgestellt, dass die Taten überwiegend im Zusammenwirken mit Mittätern begangen wurden und der Angeklagte durch Geständnis Aufklärungsbeiträge leistete. • Die seit 01.08.2013 geltende Fassung des § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB verlangt einen engeren Zusammenhang zwischen der aufgedeckten Katalogtat und der eigenen Straftat; danach rechtfertigt der bloße lockere Zusammenschluss latent Tatgeneigter keinen Zusammenhang. • Weil die Taten des Angeklagten vor dem 01.08.2013 begangen wurden, ist nach dem Meistbegünstigungsprinzip (§ 2 Abs. 3 StGB) die zu jener Zeit geltende (weitere) Regelung des § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB anzuwenden; das Landgericht hätte die Möglichkeit der Strafmilderung nach der alten Fassung prüfen müssen. • Das Unterlassen dieser Prüfung ist ein wertender Rechtsfehler, der die betroffenen Einzelstrafen und damit auch den Gesamtstrafenausspruch betrifft und deren Aufhebung rechtfertigt. • Die tatsächlichen Feststellungen bleiben von diesem Rechtsfehler unberührt und können bestehen bleiben; gegebenenfalls sind ergänzende Feststellungen möglich, sofern sie nicht widersprechen. Die Revision des Angeklagten führte teilweise zum Erfolg: Die Einzelstrafenaussprüche in den Fällen 1–5, 7, 9 und 11 sowie der Gesamtstrafenausspruch wurden aufgehoben; die zugrunde liegenden Feststellungen bleiben erhalten. Die Sache wurde im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Im Übrigen wurde die Revision als unbegründet verworfen. Begründend liegt dem die Notwendigkeit zugrunde, die zum Tatzeitpunkt (vor 01.08.2013) geltende Fassung des § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB zu prüfen, da dem Angeklagten nach dem Meistbegünstigungsprinzip die günstigere Rechtslage erhalten bleibt und das Landgericht diese Prüfung unterlassen hat.