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Urteil

I ZR 177/13

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Prüfung der Schutzschranke des §57 UrhG ist auf die konkrete beanstandete Vervielfältigung (hier: die konkrete Fotografie bzw. die konkrete Abbildung auf der Internetseite) und deren vom Durchschnittsbetrachter wahrnehmbaren Kontext abzustellen, nicht auf einen umfangreicheren Veröffentlichungskontext wie den gesamten Katalog oder Internetauftritt. • Ein Werk ist nur dann nach §57 UrhG unwesentliches Beiwerk, wenn es im Verhältnis zum Hauptgegenstand der Wiedergabe tatsächlich keine nennenswerte Bedeutung hat; bloßes Hintergrundstehen genügt nicht. • Die Ausnahmevorschrift des §57 UrhG ist eng auszulegen; insbesondere sind im Zweifel die berechtigten Interessen des Urhebers zu schützen und die Vorschrift unionsrechtskonform unter Berücksichtigung von Art. 5 Abs. 3 lit. i der Richtlinie 2001/29/EG anzuwenden.
Entscheidungsgründe
Unwesentliches Beiwerk nach §57 UrhG: Prüfung auf konkrete Abbildung und enge Auslegung • Bei Prüfung der Schutzschranke des §57 UrhG ist auf die konkrete beanstandete Vervielfältigung (hier: die konkrete Fotografie bzw. die konkrete Abbildung auf der Internetseite) und deren vom Durchschnittsbetrachter wahrnehmbaren Kontext abzustellen, nicht auf einen umfangreicheren Veröffentlichungskontext wie den gesamten Katalog oder Internetauftritt. • Ein Werk ist nur dann nach §57 UrhG unwesentliches Beiwerk, wenn es im Verhältnis zum Hauptgegenstand der Wiedergabe tatsächlich keine nennenswerte Bedeutung hat; bloßes Hintergrundstehen genügt nicht. • Die Ausnahmevorschrift des §57 UrhG ist eng auszulegen; insbesondere sind im Zweifel die berechtigten Interessen des Urhebers zu schützen und die Vorschrift unionsrechtskonform unter Berücksichtigung von Art. 5 Abs. 3 lit. i der Richtlinie 2001/29/EG anzuwenden. Der Kläger ist Urheber eines großformatigen Gemäldes, das die Beklagte 2008 zur Ausstellung in ihren Verkaufsräumen erhielt. Nach Rückgabe stellte der Kläger fest, dass eine Fotografie im Verkaufs­katalog und auf der Website der Beklagten sein Gemälde neben ausgestellten Möbeln zeigte, ohne ihn als Urheber zu nennen. Der Kläger rügte eine Urheberrechtsverletzung, die Beklagte behauptete Zustimmung oder jedenfalls, das Bild sei nur unwesentliches Beiwerk der Produktpräsentation. Der Kläger begehrte Auskunft über Veröffentlichungszeiträume im Internet und sonstwo sowie in zweiter Stufe fiktive Lizenzzahlung. Landgericht und Berufungsgericht wiesen die Klage ab, das OLG hielt das Bild für unwesentliches Beiwerk nach §57 UrhG. Der Kläger ließ zulässigerweise Revision beim BGH zu. • Rechtliche Grundlagen sind insbesondere §§2,15,16,19a,57,97 UrhG sowie §242 BGB; Auskunftsanspruch setzt widerrechtliche, schuldhafte Verletzung voraus und weitere Voraussetzungen für die Berechnung von Schadensersatz. • Der BGH rügt, das Berufungsgericht habe den Prüfungsgegenstand zu weit gefasst: Für die Frage der Schutzschranke ist nicht der gesamte Katalog oder gesamte Internetauftritt maßgeblich, sondern die konkrete Fotografie und deren vom Durchschnittsbetrachter erfassbaren Kontext. • §57 UrhG ist eng auszulegen; unionsrechtliche Vorgaben (Art.5 Abs.3 lit.i RL 2001/29/EG) und die Rechtsprechung verlangen eine restriktive Anwendung, damit die berechtigten Interessen der Rechtsinhaber nicht unverhältnismäßig eingeschränkt werden. • Bei der Unwesentlichkeitsprüfung ist nach der Wahrnehmung eines objektiven Durchschnittsbetrachters zu entscheiden; ein Werk ist nur unwesentlich, wenn es entbehrlich oder ohne Einfluss auf die Gesamtwirkung des Hauptgegenstands ist oder keinerlei inhaltliche Beziehung zum Hauptgegenstand aufweist. • Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts und des Landgerichts setzt das Gemälde einen deutlichen farblichen Kontrast zu den Möbeln und wirkt ästhetisch stilbildend; damit fehlt die Voraussetzungen der Unwesentlichkeit, weil das Werk die Wahrnehmung und Gesamtwirkung der Abbildung beeinflusst. • Das Berufungsgericht hat auch den Austauschbarkeitsgesichtspunkt fehlinterpretiert: Ist das Werk als Teil des Gesamtkonzepts wahrnehmbar und wirkt es stilbildend, ist seine Austauschbarkeit irrelevant. • Mangels abschließender Feststellungen zur Einwilligung des Klägers kann der BGH keine Endentscheidung treffen; die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Revision des Klägers hatte Erfolg; das Urteil des OLG Köln wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Revisionskosten, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der BGH stellt fest, dass für die Anwendung von §57 UrhG auf die konkrete beanstandete Fotografie und deren vom Durchschnittsbetrachter wahrnehmbaren Kontext abzustellen ist und die Schranke eng auszulegen ist; nach den getroffenen Feststellungen kommt die Unwesentlichkeit des Gemäldes im vorliegenden Einzelfall nicht in Betracht, weil das Werk ästhetisch stilbildend wirkt und die Gesamtwirkung der Abbildung beeinflusst. Da das Berufungsgericht keine endgültigen Feststellungen zur Frage einer möglichen Zustimmung des Klägers getroffen hat, ist die Sache nicht zur Endentscheidung reif und daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die weiteren tatsächlichen und rechtlichen Fragen, insbesondere zur Widerrechtlichkeit und zu etwaigem Schadensersatz, klärt.