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4 StR 467/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 S t R 4 6 7 / 1 4 vom 4. November 2014 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 4. November 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Dortmund vom 28. Mai 2014 im gesamten Maßre- gelausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Frei- heitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat die Unterbrin- gung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und ausgespro- chen, dass von der Freiheitsstrafe ein Jahr und sechs Monate vorweg zu voll- ziehen sind. Die Revision des Angeklagten, mit der er allgemein die Verletzung 1 - 3 - materiellen Rechts rügt, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teil- erfolg. I. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Sachrüge hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange- klagten ergeben. II. Jedoch hält der Maßregelausspruch rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 1. Nach den Feststellungen konsumierte der mehrfach, u.a. wegen Eigentumsdelikten und Verstößen gegen das BtMG vorbestrafte Angeklagte zunächst zwischen 1990 und 2004 regelmäßig Heroin und Kokain. In diesem Zeitraum absolvierte er mehrere Entgiftungen; es gelang ihm jedoch erst nach einer Drogentherapie im Jahr 2004, den Konsum „harter“ Drogen einzustellen. Nachdem 2011 die lang andauernde Beziehung des Angeklagten zu seiner Lebensgefährtin zerbrochen war, begann er erneut mit dem Konsum von Be- täubungsmitteln; seine tägliche Konsummenge betrug drei bis vier Gramm Cannabis und ein bis vier Gramm Amphetamin. Zuletzt wurde der Angeklagte am 30. Oktober 2012 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Mona- ten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. 2 3 4 - 4 - Vor dem Hintergrund dieser Feststellungen hat das sachverständig bera- tene Landgericht ausgeführt, beim Angeklagten bestehe ein Hang, im Übermaß Betäubungsmittel zu sich zu nehmen. Die hier abgeurteilte Tat gehe auf diesen Hang zurück, da sie auch der Beschaffung von Betäubungsmitteln zum Eigen- konsum gedient habe. Bei einer prognostizierten Therapiedauer von „eineinhalb bis zwei Jahren“ und der bereits durch spätere Anrechnung verbüßten Unter- suchungshaft ergebe sich gemäß § 67 Abs. 2 StGB eine Dauer des Vorweg- vollzugs von einem Jahr und sechs Monaten. 2. Mit dieser Begründung kann der Maßregelausspruch nicht bestehen bleiben. a) Nach § 64 Satz 2 StGB ergeht die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nur, wenn die Voraussetzungen von § 64 Satz 1 StGB erfüllt sind und eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, den Täter durch die Behandlung zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor einem Rückfall in den Hang zu bewahren und vor der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten ab- zuhalten, die auf seinen Hang zurückgehen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 13. Januar 2010 – 2 StR 519/09, NStZ-RR 2010, 141). Damit das Revisi- onsgericht in die Lage versetzt wird zu prüfen, ob eine Erfolgsaussicht in dem vom Gesetzgeber geforderten Ausmaß besteht, bedarf es insoweit der hinrei- chenden Darlegung konkreter Umstände für einen die Behandlung im Maß- regelvollzug überdauernden Therapieerfolg (BGH aaO; vgl. auch BGH, Be- schluss vom 16. September 2008 – 5 StR 378/08; SSW-StGB/Schöch, 2. Aufl., § 64 Rn. 51). Daran fehlt es hier. b) Zwar lassen die – allerdings sehr knappen – Urteilsausführungen noch hinreichend erkennen, dass sich das Landgericht auf der Grundlage der Stel- 5 6 7 8 - 5 - lungnahme des medizinischen Sachverständigen und mit Blick auf die Vorstra- fen vom Vorliegen der Voraussetzungen der Unterbringungsanordnung nach § 64 Satz 1 StGB – einschließlich der Gefahrprognose – überzeugt hat. Zu den Erfolgsaussichten im Sinne von § 64 Satz 2 StGB verhalten sich die Urteils- gründe indes nicht, auch nicht zu der diesbezüglichen Einschätzung des Sach- verständigen (§ 246a Abs. 1 Satz 1 StPO). Insoweit wird lediglich mitgeteilt, dass der Sachverständige eine Therapiedauer von „eineinhalb bis zwei Jahren“ prognostiziert hat. Dies genügt den Anforderungen an die Darlegung hinrei- chend konkreter Erfolgsaussichten und deren eigenständige Beurteilung durch die Strafkammer nicht, auch nicht unter Berücksichtigung des Gesamtzusam- menhangs der Urteilsgründe. Dies gilt umso mehr, als der Angeklagte nach den Feststellungen in der Vergangenheit bereits mehrere Entgiftungen und eine mehrmonatige Drogentherapie absolviert hat. III. Die Sache bedarf daher zum Maßregelausspruch insgesamt neuer Ver- handlung und Entscheidung. Zur Bestimmung der voraussichtlich erforderlichen Therapiedauer und zur Bedeutung der erlittenen Untersuchungshaft bei der Berechnung der Dauer 9 10 - 6 - des Vorwegvollzugs verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 1. Oktober 2014. Sost-Scheible Roggenbuck Franke Mutzbauer Quentin