Leitsatz
X ZR 79/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X Z R 7 9 / 1 3 Verkündet am: 28. Oktober 2014 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 307 Bm, Ce Die Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Luftverkehrsun- ternehmens "Prämiendokumente können ausschließlich an Personen ver- schenkt werden, mit denen der Teilnehmer durch eine gegenseiti- ge Beziehung persönlich verbunden ist, z.B. Verwandte, Freunde und Bekannte, …" und "Der Verkauf, der Tausch, das Anbieten zur Versteigerung oder die sonstige Weitergabe von Prämiendokumenten an Dritte sind untersagt, sofern die Weitergabe nicht ausdrücklich durch Ziffer … gestattet ist." stellen eine im Rahmen eines Kundenbindungsprogramms zulässige Bestim- mung der vom Anbieter versprochenen Leistung dar und unterliegen damit nicht der Inhaltskontrolle. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014 - X ZR 79/13 - OLG Köln LG Köln - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver- handlung vom 28. Oktober 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Gröning, Dr. Grabinski und Dr. Deichfuß und die Richterin Dr. Kober-Dehm für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das am 12. Juni 2013 verkün- dete Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln unter Zurückweisung der Revision des Klägers aufgehoben, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 23. Februar 2012 wird insgesamt zu- rückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um die Mitgliedschaft und den Teilnehmerstatus des Klägers im Vielflieger- und Prämienprogramm M. der beklagten … L. AG sowie um die Wirksamkeit einzelner Bestimmungen der hierfür geltenden Teilnahmebedingungen. Diese enthalten in der Fassung vom 1. Januar 2011 in Bezug auf die Einlösung der im Rahmen des Programms 1 - 3 - erworbenen Meilen unter der Überschrift "2. Meilen" unter anderem folgende Regelungen (Nummerierung der Sätze durch den Senat hinzugefügt): "2.1 Allgemein 1Die rechnerische Basis von M. sind Meilen, die auf dem Meilenkonto des Teilnehmers verbucht werden. 2Die Meilen können ausschließlich zu solchen Zwecken verwendet werden, die in den Teilnahmebedingungen oder sonstigen Kunden- informationen ausdrücklich aufgeführt sind. […] 4Die Meilen und das Meilenkonto sind nicht übertragbar und können nicht in Bargeld umgerechnet werden, sofern dies nicht ausdrücklich vor- gesehen ist. 2.4 Einlösen der Meilen 2.4.1 Allgemein 1Jeder Teilnehmer kann seine Meilen gegen Prämien einlösen, sobald sein Meilenkonto ein entsprechendes Guthaben aufweist. […]. 2.4.7 Prämiendokumente (1) 1Wenn die angeforderte Prämie verfügbar ist, stellt M. Prämiendokumente aus (Prämientickets und/oder Zertifikate für andere Prämien). […] (3) 1Flugprämiendokumente haben eine Gültigkeit von 12 Monaten ab Ausstellung. […] 3Prämiendokumente können ausschließlich an Personen verschenkt werden, mit denen der Teilnehmer durch eine gegenseitige Beziehung persönlich verbunden ist, z.B. Verwandte, Freunde und Bekannte, nicht jedoch in andere Prämien oder Geldbeträge umgetauscht werden. […]. 2.4.8 Missbrauch (1) 1Der Verkauf, der Tausch, das Anbieten zur Versteigerung oder die sonstige Weitergabe von Prämiendokumenten an Dritte sind untersagt, sofern die Weitergabe nicht ausdrücklich durch Ziff. 2.4.7 gestattet ist. 2Ebenso untersagt sind die Vermittlung des An- oder Verkaufs von Meilen oder Prämien, die Übertragung von - 4 - Meilen entgegen Ziffer 2.1, der unberechtigte Erwerb von Meilen sowie die unberechtigte Inanspruchnahme von Meilen, Prämien oder Prämiendokumenten (sämtliche Fallgruppen dieses Absatzes werden nachfolgend als "Missbrauch" bezeichnet). […]. 2.5 Meilenverfall 1Werden Meilen nicht innerhalb von 36 Monaten ab Ereignis (Antritt des jeweiligen Fluges, […]) auf dem Meilenkonto gegen eine Prämie eingelöst, verfallen sie zum nächsten Quartalsende, sofern nicht in den M. Kommunikationsmedien etwas Abweichendes bekannt gegeben worden ist. […]." Unter der Überschrift "3. Verstoß gegen Teilnahmebedingungen, Ver- tragsbeendigung, Änderungen des Programms" stellte die Beklagte ihren Kun- den unter anderem folgende Vertragsbedingungen: "3.1 Kündigung, Sperrung, Ausschluss von der Programm- teilnahme 1Der Teilnehmer kann das Vertragsverhältnis jederzeit ohne Ein- haltung einer Kündigungsfrist schriftlich kündigen. 2Eine Kündi- gung durch L. oder einen Mitherausgeber ist nur unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen möglich, sofern die Kün- digung nicht aus wichtigem Grund fristlos erfolgt. 3Eine fristlose Kündigung durch L. oder einen Mitherausgeber sowie ein Ausschluss von der Programmteilnahme können aus wichtigem Grund mit Wirkung für die Zukunft erfolgen. 4Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei einem schwerwiegenden Verstoß des Teilnehmers gegen die Teilnahmebedingungen oder Beförde- rungsbedingungen von L. , einem Mitherausgeber oder ei- nem Partnerunternehmen oder gegen sonstige in den Programm- unterlagen oder M. Kommunikationsmedien erwähnte Regeln für M. . 5Gleiches gilt im Falle eines Missbrauchs gemäß Ziffer 2.4.8 sowie bei wesentlichen Falschangaben, beläs- tigendem oder schädigendem Verhalten gegenüber Mitarbeitern oder Fluggästen von L. , eines Mitherausgebers oder Part- nerunternehmens. […] 8In den hier genannten Fällen hat L. oder ein Mitherausgeber auch das Recht, die Vergabe eines nach den M. Programmunterlagen vorgesehenen Viel- 2 - 5 - fliegerstatus (z.B. Frequent Traveller, Senator oder HON Circle Member) abzulehnen oder einen bestehenden Status durch ein- seitige Erklärung fristlos zu beenden. […] 13Für die Abwicklung der Beziehung nach einer Kündigung gelten diese Teilnahmebedin- gungen weiter. 3.2 Meilengültigkeit bei Kündigung 1Im Falle der ordentlichen Kündigung durch den Teilnehmer, durch L. , einen Mitherausgeber oder ein Partnerunternehmen behalten die Meilen ihre Gültigkeit für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Zugang der Kündigung, sofern nicht ein früherer Verfall gemäß Ziffer 2.5 eintritt. 2Im Falle einer berechtigten fristlo- sen Kündigung durch L. oder einen Mitherausgeber verfal- len die Meilen mit dem Zugang der Kündigungserklärung beim Teilnehmer." Im Juni 2010 erkannte die Beklagte dem Kläger befristet bis zum 28. Februar 2013 den höchsten Vielfliegerstatus ihres Programms zu (HON Circle Member). Im Januar 2011 buchte der Kläger unter Einlösung von Meilen seines Meilenkontos Prämientickets für Flüge von Frankfurt nach Los Angeles und von New York nach Frankfurt für einen Dritten. Mit Schreiben vom 17. Februar 2011 kündigte "L. … " die Teilnahme des Klä- gers an ihrem Vielfliegerprogramm fristlos und entzog ihm den Status eines HON Circle Members mit sofortiger Wirkung wegen Verstoßes gegen die Teil- nahmebedingungen, weil er von ihm gebuchte Prämientickets an eine mit ihm nicht durch eine persönliche Beziehung verbundene Person verkauft habe. Auf den Widerspruch des Klägers gegen die Kündigung erklärte die M. International GmbH im Namen der Beklagten mit Schreiben vom 7. April 2011, dass sie die außerordentliche Kündigung nicht widerrufe und die Teilnahme des Klägers an ihrem Vielfliegerprogramm hilfsweise auch ordentlich kündige. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2011 sprach die Beklagte eine weitere fristlose Kündigung aus, da der Kläger sich unter Verwendung einer neuen Kontaktad- 3 - 6 - resse ein weiteres Konto zur Teilnahme an dem Vielfliegerprogramm der Be- klagten beschafft habe. Der Kläger verlangt mit seiner Klage die Feststellung, dass seine Mit- gliedschaft im Vielflieger- und Prämienprogramm der Beklagten nicht beendet worden sei und sein Status als HON Circle Member fortbestehe. Weiter begehrt er festzustellen, dass er berechtigt sei, von ihm erworbene Meilen des Vielflie- gerprogramms der Beklagten an Dritte zu übertragen sowie unter Einlösung von Meilen seines Meilenkontos gebuchte Prämiendokumente zu verkaufen und auch an Personen zu übertragen, denen er nicht durch eine gegenseitige Be- ziehung verbunden sei. Ferner beantragt er die Feststellung, dass erworbene Meilen nicht verfallen und er diese bei der Beklagten zeitlich unbegrenzt einlö- sen könne. Schließlich verlangt er, festzustellen, dass die Beklagte zum Ersatz des Schadens verpflichtet sei, der ihm aus der seiner Ansicht nach unwirksa- men Kündigung seiner Teilnahme an dem Vielfliegerprogramm und dem Entzug des Status als HON Circle Member entstanden sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klä- gers hat das Berufungsgericht der Klage überwiegend stattgegeben und sie lediglich hinsichtlich der begehrten Feststellung der zeitlich unbegrenzten Ein- lösbarkeit von Meilen und der Schadensersatzpflicht der Beklagten abgewie- sen. Mit ihren vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen verfolgen beide Parteien ihr jeweiliges Begehren weiter. Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Die Revision des Klägers hat dagegen keinen Erfolg. 4 5 6 - 7 - I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet. Die Klageanträge seien zulässig. Für die Feststellungsanträge fehle weder das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis noch das erforderliche Fest- stellungsinteresse. Die Klageanträge seien auch im Wesentlichen begründet. Die Mitglied- schaft des Klägers in dem Vielfliegerprogramm der Beklagten sei nicht durch die von der Beklagten unter ihrer im angelsächsischen Raum verwendeten Ge- schäftsbezeichnung "L. … " ausgesprochene außerordent- liche Kündigung vom 17. Februar 2011 beendet worden. Allerdings hätten die Parteien die Teilnahmebedingungen jedenfalls dadurch wirksam in den (Rahmen-)Vertrag einbezogen, dass der Kläger die mit der Buchungsmaske verlinkten Bedingungen bei der Online-Buchung von Prä- mientickets im Januar 2011 akzeptiert habe. Ebenso habe der Kläger den Missbrauchstatbestand gemäß Abschnitt 2.4.8 Satz 1 der Teilnahmebedingun- gen erfüllt. Ob der Kläger selbst das Prämienticket an den Fluggast veräußert habe, wie die Beklagte geltend gemacht habe, oder ob er es seinem Vater schenkweise überlassen oder gegen Entgelt übertragen habe und dieser es entgeltlich oder unentgeltlich weitergegeben habe, sei unerheblich. Denn der Kläger habe damit entweder den Tatbestand der Veräußerung oder den Tatbe- stand der sonstigen Weitergabe eines Prämientickets im Sinne der Teilnahme- bedingungen erfüllt. Die fristlose Kündigung sei jedoch unwirksam, weil das Verbot der Ver- äußerung oder der sonstigen Weitergabe von Prämiendokumenten wegen un- angemessener Benachteiligung unwirksam sei. Diese Klausel sei kontrollfähig. Sie weiche von dem aus den §§ 137, 398, 903 BGB folgenden, für eine Markt- 7 8 9 10 11 - 8 - wirtschaft wesentlichen Grundsatz ab, dass Rechte und Ansprüche dinglich un- beschränkt und zugleich ohne schuldrechtliche Einschränkungen gegenüber einem Vertragspartner übertragen werden könnten. Die die freie Übertragbar- keit von Ansprüchen und Forderungen ausschließenden Vorschriften der §§ 613, 399 BGB seien demgegenüber nicht einschlägig. Die Beförderung mit einem Flugzeug stelle eine Werk- und keine Dienstleistung dar, und im Falle der Personenbeförderung ändere sich der Leistungsinhalt nicht, auch wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger erbracht werde. Während das Verbot der Veräußerung und der sonstigen Weitergabe von Prä- miendokumenten, insbesondere von Prämientickets, den Kunden in seinen be- rechtigten Interessen jedenfalls dann beeinträchtige, wenn momentan oder auf Dauer weder er noch eine ihm verbundene Person Verwendung für eine Prämie habe, fehle es auf Seiten der Beklagten an einem schutzwürdigen Interesse an einem solchen Verbot. Die Beklagte habe zwar ein Interesse, mit ihrem Programm und den hier- für aufgestellten Teilnahmebedingungen eine langfristige Bindung der Kunden an sie sicherzustellen. Das Verbot der Veräußerung und der sonstigen Weiter- gabe von Prämiendokumenten sei jedoch zur Erreichung dieses Zwecks weder geeignet noch erforderlich. Habe der Kunde die für die Ausstellung eines Prä- miendokuments erforderliche Menge an Meilen gesammelt und könne die hierin liegende wertmäßige Rückvergütung in Anspruch nehmen, könne eine Kun- denbindung nicht mehr über einen wirtschaftlichen Anreiz erfolgen, der durch ein Veräußerungs- und Übertragungsverbot abgesichert werden müsste. Soweit die Beklagte geltend mache, die durch das Verbot der Veräußerung und der sonstigen Weitergabe von Prämiendokumenten bezweckte Kundenbindung be- ruhe nicht auf einem wirtschaftlichen Anreiz, sondern allein auf einem psycho- logisch-emotionalen Effekt, weil das eigene Erleben der Prämie oder das Erle- ben der Prämienleistung durch eine nahestehende Person einen besonderen 12 - 9 - Kundenbindungseffekt auslöse, könne dem nicht gefolgt werden. Soweit Kun- den der Beklagten eine Veräußerung von Prämiendokumenten überhaupt in Betracht zögen, stehe für sie der wirtschaftliche Wert des Rückvergütungsver- sprechens im Vordergrund. In Bezug auf Kunden, die eine Veräußerung von Prämiendokumenten nicht in Betracht zögen und emotionalen Effekten eher zugänglich seien, bedürfe es zur Erreichung der angestrebten Kundenbindung eines Veräußerungsverbots nicht, da deren "Sammelleidenschaft" unabhängig von der Ausgestaltung der Teilnahmebedingungen zu einer Kundenbindung führe. Die Beklagte könne auch nicht einen bei gestatteter Veräußerung von Prämiendokumenten entstehenden Umsatzverlust als zu berücksichtigendes Interesse geltend machen. Dass der Dritte, hätte er nicht ein Prämienticket von einem Programmteilnehmer erworben, mit einem regulären Flugticket der Be- klagten geflogen wäre, sei keineswegs wahrscheinlicher, als dass der das Prä- mienticket veräußernde Kunde sich bei seinem nächsten, nunmehr nicht durch Einlösung von Meilen möglichen Flug für eine Reise mit der Beklagten ent- scheide. Auch zur Wahrung des möglichen, von der Beklagten jedoch nicht ausdrücklich geltend gemachten Interesses, dass Kunden Prämientickets nicht mit Gewinn weiterveräußerten, bedürfe es keines Veräußerungsverbots. Denn es müsse möglich sein, das jeweils für die Erlangung von Meilen aufzuwenden- de Entgelt anzugleichen und den Meilen bei der Einlösung in Prämien gleiche Werte zuzuweisen. Außerdem könne die Beklagte eine solche, ihren Interessen zuwiderlaufende Verhaltensweise in den Teilnahmebedingungen definieren und untersagen. Ebenso wenig sei die Mitgliedschaft des Klägers im Vielfliegerprogramm der Beklagten durch die mit Schreiben vom 7. April 2011 erklärte ordentliche Kündigung oder die am 2. Dezember 2011 erklärte außerordentliche Kündigung beendet worden. 13 - 10 - Der Status eines HON Circle Members sei dem Kläger mithin nicht wirk- sam entzogen worden und bestehe daher fort. Ferner sei antragsgemäß festzu- stellen, dass der Kläger berechtigt sei, Meilen des Vielfliegerprogramms der Beklagten auf Dritte zu übertragen und Prämiendokumente zu verkaufen. Ab- schnitt 2.1 Satz 4 der Teilnahmebedingungen, wonach Meilen nicht übertragbar seien, sei wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden unwirksam. Zwar erfordere und rechtfertige die von der Beklagten angestrebte Kundenbin- dung ein Übertragungsverbot, solange die für eine Prämie erforderliche Meilen- zahl nicht erreicht sei, da die Nutzbarkeit von Meilen vor der Prämienreife den berechtigten Interessen der Beklagten entgegenstehe. Sobald jedoch ein Pro- grammteilnehmer die für einen Eintausch in ein Prämiendokument erforderliche Anzahl an Meilen gesammelt habe, fehle es aus denselben Gründen wie beim Verbot der Veräußerung oder sonstigen Weitergabe von Prämiendokumenten an Dritte an einem schutzwürdigen Interesse der Beklagten an der Unübertrag- barkeit der prämienreifen Meilen. Dagegen stehe dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz des ihm aus der Kündigung seiner Teilnahme am Vielfliegerprogramm der Beklagten und dem Entzug des Status als HON Circle Member entstandenen Schadens nicht zu. Die Beklagte habe auch bei sorgfältiger Prüfung nicht von einem Verstoß der Teilnahmebedingungen gegen das Benachteiligungsverbot ausgehen müssen. Schließlich werde der Teilnehmer des Kundenbindungsprogramms durch die Regelung in Abschnitt 2.5 der Teilnahmebedingungen, wonach Meilen in- nerhalb von 36 Monaten ab dem Ereignis, das zum Anfall der Meilen geführt hat, verfallen, nicht unangemessen benachteiligt. II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand, soweit das Berufungsgericht zum Nachteil der Beklagten erkannt hat. 14 15 16 17 - 11 - Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass die Mitgliedschaft des Klägers in dem Vielfliegerprogramm der Beklagten fortbestehe, weil das in den Teilnahmebedingungen normierte Verbot, Prämiendokumente zu veräußern oder an Dritte weiterzugeben, soweit nicht ausdrücklich gestattet, wegen Ver- stoßes gegen das Benachteiligungsverbot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam sei und damit nicht als Grundlage für eine wirksame außerordentli- che Kündigung des Vertragsverhältnisses in Betracht komme. 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass die Teilnahmebedingungen der Beklagten wirksam in die Vereinbarung zwischen den Parteien über die Teilnahme des Klägers an dem Vielfliegerprogramm M. einbezogen worden sind (§ 305 Abs. 2 BGB). a) Bei den Teilnahmebedingungen handelt es sich, wie auch die Revi- sion der Beklagten nicht in Zweifel zieht, um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gemäß § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Sie sind für eine Vielzahl von Fällen vorformulierte Vertragsbedingungen, die die Beklagte ihren Vertragspartnern bei Abschluss eines Vertrages über die Teilnahme an ihrem Vielflieger- und Prämienprogramm stellt. b) Voraussetzung für die Einbeziehung von AGB in eine Vereinbarung ist zum einen, dass der Verwender die andere Vertragspartei bei Vertrags- schluss ausdrücklich auf diese Bedingungen hinweist und ihr die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Zum anderen muss die andere Vertragspartei mit der Geltung der AGB einverstan- den sein (§ 305 Abs. 2 BGB). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Die Teilnahmebedingun- gen sind - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - jedenfalls dadurch Vertragsbestandteil geworden, dass der Kläger im Zuge seiner nach 18 19 20 21 - 12 - den nicht mit einer Verfahrensrüge angegriffenen Feststellungen des Beru- fungsgerichts vorgenommenen Online-Buchungen von Prämientickets im Janu- ar 2011 die Geltung der von der Beklagten gestellten und mit der Buchungs- maske verlinkten Bedingungen, die der Kläger somit zur Kenntnis nehmen konnte, durch Ankreuzen eines entsprechenden Kästchens akzeptiert haben muss, weil aufgrund der Gestaltung der Buchungsmaske ohne eine solche Ein- verständniserklärung eine Buchung der Prämienflüge nicht möglich war. 2. Das Berufungsgericht hat jedoch zu Unrecht angenommen, dass das in Abschnitt 2.4.8 der Teilnahmebedingungen normierte Verbot einer Weiterga- be von Prämiendokumenten, auf das die Beklagte die Kündigung gestützt hat, nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle unterliegt. a) § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in AGB, die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen enthalten, wobei unter Rechtsvorschriften in diesem Zusammenhang nicht nur Gesetzesvorschriften im materiellen Sinn zu verste- hen sind. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB gestattet vielmehr - insbesondere bei Feh- len entsprechender gesetzlicher Normen - eine Inhaltskontrolle auch solcher Klauseln, die sich aus der Natur des Vertrags ergebende, wesentliche Rechte und Pflichten oder sonst allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze modifizieren (vgl. BGH, Urteile vom 8. Oktober 2013 - XI ZR 401/12, BGHZ 198, 250 Rn. 20 und vom 10. Dezember 2013 - X ZR 24/13, NJW 2014, 1168 Rn. 16). Von der Inhaltskontrolle ausgenommen sind demgegenüber solche Bestimmungen, die Art und Umfang des vertraglichen Hauptleistungsversprechens und die hierfür zu zahlende Vergütung unmittelbar festlegen. Leistung und Gegenleistung kön- nen von den Vertragsparteien nach dem Grundsatz der Privatautonomie frei bestimmt werden. Mangels gesetzlicher Vorgaben fehlt es daher insoweit auch an einem Kontrollmaßstab (BGH, Urteile vom 20. Mai 2010 - Xa ZR 68/09, 22 23 - 13 - NJW 2010, 2719 Rn. 26; vom 10. Dezember 2013 - X ZR 24/13, NJW 2014, 1168 Rn. 16). Ob eine Klausel danach kontrollfähig ist, ist durch Auslegung zu ermitteln (BGHZ 198, 250 Rn. 21). Maßgeblich ist, wie der Wortlaut der Klausel von ver- ständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise nach dem objektiven Inhalt und dem ty- pischen Sinn der Klausel verstanden wird (BGH, Urteil vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 16). b) Das Berufungsgericht hat sich für die Beurteilung der Klausel betref- fend das Weitergabeverbot am gesetzlichen Leitbild des Luftbeförderungsver- trags als Werkvertrag orientiert und die Kontrollfähigkeit der Klausel bejaht, weil sie von dem aus den §§ 137, 398, 903 BGB folgenden und auch im Werkver- tragsrecht geltenden Grundsatz abweiche, dass Rechte und Ansprüche dinglich unbeschränkt und zugleich ohne schuldrechtliche Einschränkungen gegenüber einem Vertragspartner übertragen werden könnten. Dem kann nicht beigetreten werden. Die fragliche Klausel ist nicht Gegenstand eines zwischen der Beklagten und dem Kläger etwa geschlossenen Luftbeförderungsvertrags, sondern Teil der Vereinbarung über die Teilnahme des Klägers an dem von der Beklagten angebotenen Vielfliegerprogramm M. , das, wie es in den Teilnahme- bedingungen einleitend heißt, die "Treue als Kunde" belohnen soll. Nach den Teilnahmebedingungen der Beklagten ist Kunde des Vielflie- gerprogramms nicht notwendigerweise der Vertragspartner des Luftbeförde- rungsvertrags. Teilnahmeberechtigt sind vielmehr ausschließlich einzelne natür- liche Personen (Abschnitt 1.1 der Bedingungen), für die jeweils ein einziges persönliches Meilenkonto eröffnet wird (Abschnitt 1.2 Abs. 1 der Bedingungen). 24 25 26 27 - 14 - Die Beklagte schreibt diesem Kunden für die Inanspruchnahme bestimmter Leistungen, wie Flüge oder Hotelaufenthalte, die er bei der Beklagten oder ei- nem ihrer Partnerunternehmen bucht, auf seinem Meilenkonto Meilen gut. Die- se Meilen können grundsätzlich nicht in Bargeld umgerechnet werden (vgl. Ab- schnitte 2.1 und 2.3 der Teilnahmebedingungen), sondern nur gegen von der Beklagten angebotene Prämien, zu denen unter anderem auch Flugprämien gehören, eingelöst werden (Abschnitte 2.4.1 und 2.4.2 der Bedingungen). Die Prämien können vom Kunden unter Angabe seiner M. - Kundennummer und einer persönlichen Geheimnummer (PIN; Abschnitt 1.3 der Bedingungen) angefordert werden (Abschnitt 2.4.5 der Bedingungen). Ist die angeforderte Prämie verfügbar - was die Beklagte entscheidet (Abschnitt 2.4.6 der Bedingungen) -, wird ein "Prämiendokument" ausgestellt, bei dem es sich um ein Prämienticket handeln kann (Abschnitt 2.4.7 Abs. 1 Satz 1 der Bedin- gungen). Prämiendokumente können, so heißt es in Abschnitt 2.4.7 Abs. 3 Satz 3 der Bedingungen, "ausschließlich an Personen verschenkt werden, mit denen der Teilnehmer durch eine gegenseitige Beziehung persönlich verbun- den ist, z.B. Verwandte, Freunde und Bekannte, nicht jedoch in andere Prämien oder Geldbeträge umgetauscht werden". Die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage, ob eine solche Ausge- staltung zur Erreichung des Zwecks des Kundenbindungsprogramms erforder- lich oder auch nur zweckmäßig ist, stellt sich nicht. Mangels eines gesetzlich geregelten Leitbilds für Kundenbindungsprogramme und entsprechender Vor- gaben hierfür kann die Beklagte autonom bestimmen, welche Anreize sie zur Bindung ihrer Kunden an ihr Unternehmen setzen will. Nicht ausgeschlossen ist dabei, dass sie neben der Kundenbindung weitere eigennützige Zwecke ver- folgt, indem sie den Anspruch auf die Prämie so ausgestaltet, dass damit kein Zweitmarkt für von ihr angebotene Beförderungsleistungen eröffnet und dadurch ihr Tarif- und Vertriebssystem unterlaufen werden kann. Für den im 28 - 15 - Vordergrund der Betrachtung stehenden Fall des Prämientickets, das regelmä- ßig ein elektronisches Ticket (ETIX) ist (Abschnitt 2.4.7 Abs. 1 Satz 2 der Be- dingungen), verspricht die Beklagte, Flugscheine (nur) für den Kunden selbst oder eine ihm persönlich nahestehende Person auszustellen, der der Kunde den Flugschein schenkweise zuwenden will. Die Beklagte sagt dem Teilnehmer insoweit mithin gerade keine frei handelbaren Ansprüche zu. Vielmehr besteht ihre Hauptleistung zur Prämierung der Kundentreue von vorneherein aus- schließlich in dem Versprechen einer bestimmten Beförderung, für die der Teil- nehmer kein zusätzliches Entgelt zu entrichten braucht. Die dem Teilnehmer eröffnete Möglichkeit der unentgeltlichen Überlassung wahrt dabei den Charak- ter als Prämie und definiert zugleich ausreichend den Kreis der dem Teilnehmer "durch eine gegenseitige Beziehung verbundenen" Personen, da der Teilneh- mer die ausschließlich schenkweise übertragbare Prämie in aller Regel nur Personen zuwenden wird, denen er sich persönlich verbunden fühlt. Das in den Teilnahmebedingungen normierte Verbot der Veräußerung an Dritte (Abschnitt 2.4.8 Satz 1 der Bedingungen) knüpft hieran an und um- schreibt die von der Beklagten versprochene Leistung weiter. Es ist damit Teil der Leistungsbeschreibung und unterliegt als solche anders als Einschränkun- gen oder Modifizierungen der Hauptleistung nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB. Diese Beurteilung steht nicht im Widerspruch zum Urteil des Senats vom 28. Januar 2010 (Xa ZR 37/09, NJW 2010, 2046), das ebenfalls Teilnahmebe- dingungen für das Flugprämienprogramm eines Luftverkehrsunternehmens zum Gegenstand hatte. Dort hat der Senat angenommen, dass eine Klausel, nach der bei einer Kündigung des Teilnahmevertrags durch das Luftverkehrsunter- nehmen oder bei Beendigung des Prämienprogramms erworbene und bis dahin innerhalb von fünf Jahren nach Flugdatum gegen Prämienflüge einlösbare Bo- 29 30 - 16 - nuspunkte sechs Monate nach Zugang der Kündigung ihre Gültigkeit verlieren, als Einschränkung des vertraglichen Leistungsversprechens der Inhaltskontrolle unterliege (BGH, NJW 2010, 2046 Rn. 9). Das Hauptleistungsversprechen be- stand in diesem Fall allerdings darin, dass der teilnehmende Kunde mit jeder Buchung eines Fluges bei der Beklagten eine flugstreckenabhängige Anzahl von Bonuspunkten erwerben und diese innerhalb von fünf Jahren nach Flugda- tum beim Erwerb eines Prämientickets auf den Flugpreis anrechnen lassen konnte. Dadurch dass die beanstandete Klausel für bestimmte Fallkonstellatio- nen eine gegenüber der nach den Teilnahmebedingungen regulären Gültig- keitsdauer von fünf Jahren erheblich kürzere Frist für die Einlösung von an sich fünf Jahre gültigen Bonuspunkte vorsah, stellte sie nicht eine weitere Konkreti- sierung der versprochenen Hauptleistung dar, sondern schränkte diese viel- mehr im Nachhinein ein. Demgegenüber hat die Beklagte im Streitfall die Hauptleistung von vorneherein so festgelegt, dass Flugprämien, die der Teil- nehmer nicht selbst nutzen will oder kann, nur schenkweise und nur Personen überlassen werden dürfen, denen der Programmteilnehmer durch eine gegen- seitige Beziehung persönlich verbunden ist. Das Verbot einer - entgeltlichen - Weitergabe an Dritte ist damit der Hauptleistung immanent und schränkt nicht etwa zunächst unbeschränkt versprochene Ansprüche hinsichtlich ihrer weite- ren Verwertbarkeit wieder ein. 3. Der Kläger hat den in Abschnitt 2.4.8 Satz 1 der Teilnahmebedin- gungen normierten Missbrauchstatbestand erfüllt. Ob der Kläger selbst das Ti- cket veräußert oder ob er es schenkweise seinem Vater überlassen hat und dieser es unmittelbar oder mittelbar weitergegeben hat, spielt - wie das Beru- fungsgericht zutreffend angenommen hat - keine Rolle. Nach den von der Revi- sion des Klägers nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger persönlich den Flug für einen Dritten gebucht, zu dem keine persön- liche Beziehung bestand. Er hat damit die Weitergabe des Prämiendokuments 31 - 17 - an den im Flugschein bezeichneten Fluggast, ohne die dieser den Flug nicht antreten konnte, in Gang gesetzt. III. Das Berufungsurteil ist hiernach aufzuheben. Da weitere Feststellun- gen nicht erforderlich sind, kann der Senat abschließend in der Sache ent- scheiden und unter Zurückweisung der Revision des Klägers das landgerichtli- che Urteil wiederherstellen, soweit es vom Berufungsgericht abgeändert worden ist. 1. Der Antrag des Klägers, das Fortbestehen seiner Mitgliedschaft im Vielfliegerprogramm M. festzustellen, ist ebenso unbegründet wie das Schadensersatzbegehren. Die Beklagte konnte nach den Ausführungen unter II 2 die Vereinbarung mit dem Kläger über seine Teilnahme an dem Pro- gramm gemäß Abschnitt 3.1 Satz 3 und 5 der Teilnahmebedingungen ohne Einhaltung einer Frist außerordentlich kündigen. Eine vorherige Abmahnung hat das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung des Verhaltens des Klägers rechtsfehlerfrei für gemäß § 314 Abs. 2 Satz 3 BGB entbehrlich erachtet. Auf die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung vom 7. April 2011 und der außer- ordentlichen Kündigung vom 2. Dezember 2011 kommt es nicht mehr an. 2. Der Antrag des Klägers, festzustellen, dass sein Status als HON Circle Member im Vielfliegerprogramm der Beklagten fortbestehe, ist ebenfalls unbegründet. Abgesehen davon, dass die Beklagte dem Kläger diesen Status ohnehin nur bis Ende Februar 2013 zuerkannt hatte, ist die Entziehung dieses Status aus denselben Gründen wirksam wie die außerordentliche Kündigung der Teilnahme des Klägers an dem Vielfliegerprogramm. 3. Die weiteren Anträge des Klägers, festzustellen, dass er berechtigt sei, von ihm erworbene Meilen des Vielfliegerprogramms der Beklagten an Drit- te zu übertragen sowie unter Einlösung von Meilen seines Meilenkontos ge- 32 33 34 35 - 18 - buchte Prämiendokumente zu verkaufen und auch an Personen zu übertragen, denen er nicht durch eine gegenseitige Beziehung verbunden ist, sind ange- sichts der Beendigung seiner Mitgliedschaft im Vielfliegerprogramm M. aufgrund der Kündigung ebenfalls unbegründet. 4. Der Antrag des Klägers, festzustellen, dass Meilen nicht verfallen, sondern unbeschränkt von ihm gegenüber der Beklagten eingelöst werden können, ist - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert - dahin zu verstehen, dass der Kläger damit nicht die Feststellung der generellen Unwirksamkeit der Klausel in Abschnitt 2.5 der Teilnahmebedingungen anstrebt, sondern - wie die Formulierung in dem Antrag "unbeschränkt von ihm" nahelegt - lediglich einen persönlichen Anspruch auf eine zeitlich unbeschränkte Einlösbarkeit erworbe- ner Meilen festgestellt wissen will. Auch dieser Klageantrag ist angesichts der durch die Kündigung beendeten Mitgliedschaft unbegründet. 36 - 19 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 und § 97 Abs. 1 ZPO. Meier-Beck Richter Gröning kann infolge Urlaubs- Grabinski abwesenheit nicht unterschreiben. Meier-Beck Deichfuß Kober-Dehm Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 23.02.2012 - 14 O 245/11 - OLG Köln, Entscheidung vom 12.06.2013 - 5 U 46/12 - 37