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Urteil

VI ZR 125/13

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine einmalige Aufklärung über die Möglichkeit einer Schnittentbindung genügt, wenn bereits bei dieser Aufklärung die Entwicklung so nahegelegt war, dass die Sectio im weiteren Verlauf als gleichwertige Alternative zu erwarten war. • Eine erneute Aufklärungspflicht besteht nur, wenn sich nachträglich Umstände ergeben, die das Nutzen-Risiko-Verhältnis der Entbindungsarten entscheidend verändern. • Klagt der Geschädigte wegen unzureichender Aufklärung, ist für die Haftung auch auf Mitursächlichkeit abzustellen; vollständige Haftung entfällt nur, wenn Schäden nachweisbar auf abgrenzbare Ursachen verteilt werden können.
Entscheidungsgründe
Aufklärungspflicht bei drohender Frühgeburt und Voraussetzungen für ergänzende Aufklärung • Eine einmalige Aufklärung über die Möglichkeit einer Schnittentbindung genügt, wenn bereits bei dieser Aufklärung die Entwicklung so nahegelegt war, dass die Sectio im weiteren Verlauf als gleichwertige Alternative zu erwarten war. • Eine erneute Aufklärungspflicht besteht nur, wenn sich nachträglich Umstände ergeben, die das Nutzen-Risiko-Verhältnis der Entbindungsarten entscheidend verändern. • Klagt der Geschädigte wegen unzureichender Aufklärung, ist für die Haftung auch auf Mitursächlichkeit abzustellen; vollständige Haftung entfällt nur, wenn Schäden nachweisbar auf abgrenzbare Ursachen verteilt werden können. Der Kläger wurde nach Geburt in der Klinik der Beklagten mit schwerer Hirnschädigung als Folge einer Frühgeburt (31+1 SSW) geboren. Die Mutter war wegen vorzeitiger Wehen nach 29+2 SSW stationär aufgenommen; sie litt an Schwangerschaftsdiabetes und wiederkehrenden Nierenbeckenentzündungen. Am 27.1.2005 wurde sie grundsätzlich über die Möglichkeit eines Kaiserschnitts aufgeklärt; man gab Wehenhemmer, Antibiotika und zur Lungenreife Celestan. In der Nacht zum 9.2.2005 kam es zum Blasensprung, das CTG wurde später pathologisch und um 16:42 Uhr wurde eine Notsectio beschlossen; das Kind wurde um 16:59 Uhr geboren und erlitt schwere Blutungen und Folgeerkrankungen. Das Landgericht sah grobe Behandlungsfehler und sprach Schadensersatz zu; das Oberlandesgericht stützte die Haftung allein auf unzureichende Aufklärung über die Schnittentbindung. Die Beklagte reichte Revision ein. • Rechtliche Grundsätze: Eine Aufklärung über alternative Behandlungsmethoden ist erforderlich, wenn mehrere gleichwertige, medizinisch vertretbare Optionen mit verschiedenen Risiken bestehen; bei Schwangerschaften gilt dies besonders, wenn für das Kind ernsthafte Gefahren bei vaginaler Geburt drohen oder sich eine Sectio als reale Alternative abzeichnet (§§ allgemeiner Aufklärungsgrundsatz). • Vor-aufklärung versus ergänzende Aufklärung: Hat der Arzt die Schwangere bereits informiert, braucht er die Aufklärung nicht zu wiederholen, wenn die zuvor angenommene Entwicklung tatsächlich eintritt und die Patientin damit in der Lage war, eine informierte Entscheidung zu treffen (informed consent). • Wann erneute Aufklärung erforderlich ist: Eine zusätzliche Aufklärungspflicht entsteht nur, wenn sich nachträglich Umstände oder Erkenntnisse ergeben, welche die Abwägung von Risiken und Vorteilen der Entbindungsarten wesentlich ändern, so dass die zuvor getroffene Entscheidungsgrundlage nicht mehr zutreffend ist. • Anwendung auf den Fall: Das Berufungsgericht hat angenommen, der Blasensprung am 8./9.2.2005 habe eine erneute Aufklärungspflicht ausgelöst, weil die Sectio nunmehr gleichwertig geworden sei. Diese Schlussfolgerung ist revisionsrechtlich nicht gehalten, denn es fehlen Feststellungen, die eine entscheidende Veränderung der Entscheidungsgrundlage nachweisen. Das Berufungsgericht stellte zugleich fest, die Vaginalgeburt sei bei spontaner Wehentätigkeit und Kopflage nicht zu beanstanden und Leitlinien fordern bei Amnioninfekt kein konkretes Verfahren, sondern zügige Entbindung. • Weiteres Verfahren: Das Revisionsgericht hebt das Berufungsurteil auf und verweist zur ergänzenden Feststellungserhebung und neuer Entscheidung zurück. Hinweise: Bei der Haftung ist Mitursächlichkeit nicht mit Teilhaftung gleichzusetzen; allein dann ist ein Schaden nur anteilig zuzuordnen, wenn konkrete Schäden klar verschiedenen Ursachen zugeordnet werden können. Das Urteil des Oberlandesgerichts wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Die vom Berufungsgericht angenommene Haftung der Beklagten allein wegen unterbliebener erneuter Aufklärung nach dem Blasensprung hält revisionsrechtlich nicht stand, weil notwendige Feststellungen zur entscheidenden Veränderung der Entscheidungsgrundlage fehlen. Das Berufungsgericht muss nun klären, ob und inwieweit die ursprüngliche Aufklärung vom 27.1.2005 der Mutter eine informierte Entscheidung ermöglichte oder ob neue Umstände eine ergänzende Aufklärungspflicht begründeten. Ferner sind die Einwendungen der Revision und die Frage der kausalen Zurechnung (ob Schäden abgrenzbar verschiedenen Ursachen zuzuordnen sind) zu prüfen. Ergebnis offengehalten: Es wurde nicht festgestellt, dass die Beklagte endgültig haftet; die endgültige Entscheidung über Umfang und Zuordnung des Schadens verbleibt dem Berufungsgericht nach ergänzter Feststellungserhebung.