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V ZB 154/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 154/14 vom 9. Oktober 2014 in dem Teilungsversteigerungsverfahren - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 1. April 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 1.847,36 €. Gründe: I. Der Beteiligte zu 1 hat als Treuhänder in einem vereinfachten Insolvenz- verfahren die Beiordnung seiner Rechtsanwaltssozietät in einem Teilungsver- steigerungsverfahren beantragt. Die gegen die Ablehnung des Antrags gerich- tete Beschwerde hat das Landgericht durch Beschluss der Einzelrichterin zu- 1 - 3 - rückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragstel- ler sein Begehren weiter. II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere ist die Entscheidung über die Zulassung des Rechtsmittels nicht deshalb unwirksam, weil sie durch die Einzelrichterin und nicht durch die Kammer erfolgt ist (BGH, Beschlüsse vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200, 201; vom 8. März 2011 - VIII ZB 65/10, WuM 2011, 242 Rn. 3; st. Rspr.). 2. Die angefochtene Entscheidung unterliegt bereits deshalb der Aufhe- bung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Rich- ters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist. Der Einzelrichter hat bei Rechts- sachen, in denen er einen Zulassungsgrund bejaht, zwingend das Verfahren an das Kollegium zu übertragen. Bejaht er mit der Zulassungsentscheidung zu- gleich die - im Sinne aller in § 574 Abs. 2 ZPO genannten Zulassungsgründe zu verstehende - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, ist seine Entschei- dung objektiv willkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetz- lichen Richters. Diesen Verstoß hat das Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu berücksichtigen (Senat, Beschluss vom 12. Dezember 2013 - V ZB 178/13, GuT 2014, 279 Rn. 8; BGH, Beschlüsse vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200, 202 ff.; vom 8. März 2011 - VIII ZB 65/10, WuM 2011, 242 Rn. 4; st. Rspr.). 3. Die Zurückverweisung der Sache erfolgt an die Einzelrichterin (vgl. BGH, Beschluss vom 10. April 2003 - VII ZB 17/02, Rpfleger 2003, 448), die zunächst unter Berücksichtigung der Rechtsbeschwerdebegründung und der 2 3 4 - 4 - dort zitierten Rechtsprechung zu überprüfen haben wird, ob die Voraussetzun- gen für eine Übertragung an die Kammer gemäß § 568 Satz 2 ZPO vorliegen. III. Die Entscheidung über die Nichterhebung von Gerichtskosten beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG. Stresemann Roth Brückner Weinland Kazele Vorinstanzen: AG Lutherstadt Wittenberg, Entscheidung vom 11.11.2013 - 13 K 97/13 - LG Dessau-Roßlau, Entscheidung vom 01.04.2014 - 1 T 318/13 - 5