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Entscheidung

V ZB 73/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:070324BVZB73
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:070324BVZB73.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 73/23 vom 7. März 2024 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 2024 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterinnen Haberkamp, Laube und Dr. Grau beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts - 2. Zivilsenat - vom 19. September 2023 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Gründe: I. Die Parteien streiten nach teilweiser Zurückweisung einer Beschwerde des Antragstellers gegen den Vorbescheid eines Notars darüber, ob der Vertreter der Antragsgegnerin Verfahrensgebühren nach Nr. 3200 VV RVG oder nach Nr. 3500 VV RVG verlangen kann. Die Rechtspflegerin bei dem Landgericht hat der Kostenfestsetzung eine 1,6-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG aus einem Gegenstandswert von 1,3 Mio. € zugrunde gelegt. Die dagegen ge- 1 - 3 - richtete Beschwerde des Antragstellers, der lediglich eine 0,5-fache Verfahrens- gebühr nach Nr. 3500 VV RVG für richtig hält, hat das Oberlandesgericht durch den Einzelrichter zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde ver- folgt der Antragsteller sein Begehren weiter. II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere ist die Entscheidung über die Zulassung des Rechtsmittels nicht deshalb unwirksam, weil sie durch den Einzelrichter und nicht durch den Senat erfolgt ist (st. Rspr., vgl. BGH, Be- schluss vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200, 201; Beschluss vom 10. April 2003 - VII ZB 17/02, MDR 2003, 949; Beschluss vom 8. März 2011 - VIII ZB 65/10, WuM 2011, 242 Rn. 3). 2. Die angefochtene Entscheidung unterliegt bereits deshalb der Aufhe- bung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Rich- ters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist. Der Einzelrichter hat bei Rechts- sachen, in denen er einen Zulassungsgrund bejaht, zwingend das Verfahren an das Kollegium zu übertragen. Bejaht er mit der Zulassungsentscheidung zugleich die - im Sinne aller in § 574 Abs. 2 ZPO genannten Zulassungsgründe zu verste- hende - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, ist seine Entscheidung ob- jektiv willkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters. Diesen Verstoß hat das Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu berücksichtigen (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschluss vom 19. April 2018 - V ZB 260/17, AGS 2018, 295; Beschluss vom 22. Februar 2018 - V ZB 157/17, juris Rn. 3; Beschluss vom 9. Oktober 2014 - V ZB 154/14, juris Rn. 3; Beschluss vom 12. Dezember 2013 - V ZB 178/13, GuT 2014, 279 Rn. 8; Beschluss vom 2 3 - 4 - 9. März 2006 - V ZB 178/05, FamRZ 2006, 697; BGH, Beschluss vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200, 202 ff.). 3. Die Zurückverweisung der Sache erfolgt an den Einzelrichter (vgl. Senat, Beschluss vom 19. April 2018 - V ZB 260/17, AGS 2018, 295; Beschluss vom 22. Februar 2018 - V ZB 157/17, juris Rn. 7; Beschluss vom 9. Oktober 2014 - V ZB 154/14, juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 22. Januar 2008 - X ZB 27/07, WuM 2008, 159 Rn. 5; Beschluss vom 10. April 2003 - VII ZB 17/02, MDR 2003, 949), der zunächst unter Berücksichtigung der Rechtsbeschwerdebegründung und der dort zitierten Rechtsprechung zu überprüfen haben wird, ob die Voraus- setzungen für eine Übertragung an den Senat gemäß § 568 Satz 2 ZPO vorlie- gen. 4 - 5 - III. Die Entscheidung über die Nichterhebung von Gerichtskosten beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG. Brückner Göbel Haberkamp Laube Grau Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 28.06.2022 - 321 T 3/21 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 19.09.2023 - 2 W 31/23 - 5