Entscheidung
1 StR 352/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 S t R 3 5 2 / 1 4 vom 8. Oktober 2014 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. zu 2.: unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 2014 beschlos- sen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Stuttgart vom 5. März 2014 werden als unbegründet verwor- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht- fertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: 1. Soweit die Revisionen jeweils wortgleich beanstanden, die Mitteilungs- und Dokumentationspflicht sei dadurch verletzt worden, dass nicht mitgeteilt worden sei, von wem die Initiative zur Führung der Verständigungsgespräche ausgegangen sei, sind sie nicht zulässig erhoben. Dies gilt schon deswegen, weil der Revisionsvortrag für sich genommen nicht die Prüfung ermöglicht, ob überhaupt ein Rechtsfehler vorliegen würde, wenn das tatsächliche Vorbringen zuträfe. Die Revision trägt zum Verfahrensgeschehen vor, dass die Hauptver- handlung unterbrochen worden sei, sodann Verständigungsgespräche stattge- funden hätten und im Anschluss in öffentlicher Hauptverhandlung durch den Vorsitzenden über den Inhalt der Gespräche Mitteilungen erfolgt und diese auch protokolliert worden seien. Es sei "nicht erkennbar, ob bereits aus dem - 3 - konkreten Grund der Führung von Verständigungsgesprächen unterbrochen wurde" oder es sich "alternativ" um eine "reguläre Unterbrechung der Haupt- verhandlung" gehandelt habe. Damit wird das tatsächliche Geschehen schon nicht mit der erforderli- chen Bestimmtheit behauptet, vielmehr werden alternativ zwei Geschehensab- läufe als bloße Möglichkeiten dargestellt. Durch den insoweit unvollständigen Vortrag bleibt aber offen, ob überhaupt eine Verpflichtung bestand, darüber zu informieren, von wem die Initiative zu den Gesprächen ausgegangen ist (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 u.a., NJW 2013, 1058, 1065; BGH, Beschluss vom 9. April 2014 - 1 StR 612/13; Beschluss vom 15. April 2014 - 3 StR 89/14). Wäre dies nämlich in öffentlicher Hauptverhand- lung angeregt worden, wie es die Revision als möglich darstellt und es der Dar- stellung in den dienstlichen Erklärungen des Sitzungsstaatsanwalts und der Berufsrichter entspricht, bestünde insoweit keine Informationspflicht gemäß § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO. Diese soll nämlich dazu dienen, außerhalb der Hauptverhandlung stattgefundene Gespräche in der Hauptverhandlung zur Sprache zu bringen, so dass die Möglichkeit eines informellen und unkontrol- lierbaren Verfahrens ausgeschlossen wird (vgl. BVerfG, aaO, 1069; BGH, Urteil vom 10. Juli 2013 - 2 StR 195/12, BGHSt 58, 310, 312 f.). An dem Erfordernis einer Erörterung von Geschehnissen außerhalb der Hauptverhandlung in der Hauptverhandlung fehlt es aber, wenn die Führung von Verständigungsgesprä- chen in öffentlicher Hauptverhandlung, mithin für alle Verfahrensbeteiligten und für die Öffentlichkeit transparent, angeregt worden ist. 2. Dadurch, dass das Landgericht im Rahmen des § 95 AufenthG die Angeklagten als Staatsangehörige eines Drittstaates nach Anhang II der Ver- ordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 anstatt, wie es zu- treffend gewesen wäre, nach Anhang I dieser Verordnung behandelt hat, sind - 4 - sie nicht beschwert, da sich anderenfalls jedenfalls ein längerer Tatzeitraum ergeben hätte. Raum Rothfuß Jäger Cirener Fischer