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1 StR 357/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 S t R 3 5 7 / 1 4 vom 17. September 2014 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog, § 357 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten D. wird das Urteil des Landgerichts München II vom 19. Dezember 2013, auch so- weit es den Mitangeklagten J. betrifft, hinsichtlich der Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO wie folgt geändert: Es wird festgestellt, dass wegen eines Geldbetrages in Höhe von 336.150 Euro, den die Angeklagten aus den Taten erlangt haben, von der Anordnung von Wertersatzverfall nur deshalb abgesehen wird, weil Ansprüche von Verletzten gegen die beiden Angeklagten als Gesamtschuldner entgegenstehen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Die Angeklagten wurden wegen "mittäterschaftlichen vorsätzlichen uner- laubten Erbringens von Finanzdienstleistungen in Tateinheit mit 23 tateinheitli- chen Fällen des mittäterschaftlichen Betrugs" verurteilt: der nichtrevidierende Angeklagte J. zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren, der Angeklagte D. , der auch einer falschen Versicherung an Eides statt schuldig gespro- chen wurde, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren. 1 - 3 - Das Landgericht stellte darüber hinaus fest, dass das Gericht hinsichtlich der beiden Angeklagten lediglich deshalb nicht auf Verfall des Wertersatzes in Höhe von 359.250 Euro erkannt hat, weil Ansprüche von Verletzten im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches entgegenstehen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten D. , mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Sein Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel er- sichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Zutreffend weist der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 14. Juli 2014 darauf hin, dass bei den abgeurteilten Fällen nur ein Gesamt- schaden von 359.150 Euro statt 359.250 Euro entstanden ist und dass der An- geklagte D. bereits 23.000 Euro Schadensersatz geleistet hat. Da Scha- densersatzleistungen des Angeklagten nach § 111i Abs. 5 StPO die Höhe des Verfallsbetrags schmälern (vgl. hierzu u.a. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2011 - 5 StR 109/11), war die Feststellung gemäß § 111i Abs. 2 StPO (zur Fassung des Urteilstenors bei einer Entscheidung gemäß § 111i Abs. 2 StPO vgl. BGH, Beschluss vom 5. September 2013 - 1 StR 162/13) auf 336.150 Euro zu berich- tigen (§ 354 Abs. 1 StPO analog). Entsprechend der Anregung des General- bundesanwalts hat der Senat klarstellend im Tenor (vgl. hierzu u.a. BGH, Be- schluss vom 10. April 2013 - 1 StR 22/13 Rn. 9) die Gesamtschuldnerschaft mit dem Mitangeklagten J. zum Ausdruck gebracht, da dieser zumindest Mitverfügungsgewalt an den aus den Taten erzielten Vermögenswerten hatte (UA S. 14 und 16; vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 20. November 2013 - 4 StR 338/13 Rn. 11). 2 3 4 5 - 4 - Nach § 357 Satz 1 StPO ist die Abänderung des Urteils auf den nicht re- vidierenden Mitangeklagten J. zu erstrecken, denn insoweit beruht die vom Landgericht getroffene Feststellung gemäß § 111i Abs. 2 StPO auf dem- selben sachlich-rechtlichen Mangel (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 10. April 2013 - 1 StR 22/13 Rn. 10). Der nur geringfügige Erfolg der Revision macht es nicht unbillig, den An- geklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). Raum Rothfuß Jäger Mosbacher Fischer 6 7