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2 StR 101/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 S t R 1 0 1 / 1 4 vom 16. September 2014 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen besonders schweren Raubes - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 16. September 2014 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Darmstadt vom 27. November 2013 werden als unbegrün- det verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Re- visionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat, hinsichtlich des Angeklagten E. mit der Maßgabe, dass dieser unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts Rüsselsheim vom 9. September 2008 (23 Ds - 210 Js 56366/07) und des Amtsgerichts Groß-Gerau vom 15. Dezember 2008 (35 Ls 240 Js 7965/08) verurteilt ist. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten E. die Kosten und gerichtlichen Auslagen seines Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 74 JGG); der Angeklagte V. Y. hat die Kosten sei- nes Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Die Jugendkammer hat übersehen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Einbeziehung eines früheren Urteils auch ein be- reits in jenes Urteil einbezogenes Urteil im Tenor des neuen Urteils aufzuführen ist. Entsprechend hat der Senat den Urteilstenor ergänzt. Fischer Appl Eschelbach Ott Zeng 1