Beschluss
4 StR 365/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Revision des Angeklagten hatte teilweise Erfolg: Der Rechtsfolgenausspruch für einen der Taten (Fall II.5) und damit die Gesamtstrafe sind aufzuheben.
• Bei Annahme eines fahrlässig herbeigeführten Unfalls kann § 315c Abs. 3 Nr. 1 StGB (Kombination von Vorsatz und Fahrlässigkeit) statt § 315c Abs. 1 StGB Anwendung finden, was eine mildere Strafrahmenbeurteilung erfordert.
• Wurde in anderen Fällen verminderte Schuldfähigkeit festgestellt, ist diese Frage auch für den betreffenden weiteren Fall zu prüfen und gegebenenfalls eine Verschiebung des Strafrahmens nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB zu erwägen.
Entscheidungsgründe
Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs bei unklarer Vorsatzwürdigung nach § 315c StGB • Die Revision des Angeklagten hatte teilweise Erfolg: Der Rechtsfolgenausspruch für einen der Taten (Fall II.5) und damit die Gesamtstrafe sind aufzuheben. • Bei Annahme eines fahrlässig herbeigeführten Unfalls kann § 315c Abs. 3 Nr. 1 StGB (Kombination von Vorsatz und Fahrlässigkeit) statt § 315c Abs. 1 StGB Anwendung finden, was eine mildere Strafrahmenbeurteilung erfordert. • Wurde in anderen Fällen verminderte Schuldfähigkeit festgestellt, ist diese Frage auch für den betreffenden weiteren Fall zu prüfen und gegebenenfalls eine Verschiebung des Strafrahmens nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB zu erwägen. Der Angeklagte wurde vom Landgericht Detmold wegen mehrerer Straftaten im Straßenverkehr verurteilt, darunter vorsätzliche Körperverletzung, besonders gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Trunkenheit im Verkehr, vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis, Nötigung sowie vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung (Tat vom 10.12.2013). Das Landgericht setzte eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten sowie eine Sperrfrist nach § 69a StGB fest. In der Revision rügte der Angeklagte Verletzung materiellen Rechts; der Generalbundesanwalt beantragte die Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs für einen Fall (Fall II.5). Das Landgericht hatte im betreffenden Fall ausgeführt, es liege ein fahrlässig herbeigeführter Unfall mit der Zivilstreife vor, zugleich aber den Straftatbestand des § 315c Abs. 1 StGB zugrunde gelegt. Außerdem hatte das Landgericht in anderen Fällen verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten festgestellt. • Revision nur teilweise erfolgreich: Keine Rechtsfehler beim Schuldspruch insgesamt und bei den Einzelstrafen der Fälle II.2, II.3 und II.4. • Fehler im Rechtsfolgenausspruch für Fall II.5: Das Landgericht hat den Fall dem Strafrahmen des § 315c Abs.1 StGB zugeordnet, obwohl der festgestellte Sachverhalt (fahrlässig herbeigeführter Unfall) der Kombination von Vorsatz und Fahrlässigkeit entspricht, die nach § 315c Abs.3 Nr.1 StGB zu beurteilen ist und eine niedrigere Höchststrafe vorsieht. • Vorsatzstoff: Bei § 315c Abs.1 Nr.1 StGB ist nicht nur Kenntnis der Fahrunsicherheit, sondern auch Vorsatz hinsichtlich der konkreten Gefahr erforderlich; demgegenüber liegt bei der vom Landgericht beschriebenen Sachlage eine andere Vorsatz-Fahrlässigkeits-Konstellation vor. • Weiterer Fehler: Das Landgericht hatte in anderen Fällen verminderte Schuldfähigkeit angenommen; für den Fall II.5 hätte daher auch geprüft werden müssen, ob eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs.1 StGB gerechtfertigt ist. • Wegen der Aufhebung der Einzelstrafe in Fall II.5 ist auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen. Der Bundesgerichtshof hebt das Urteil in dem Umfang auf, dass der Rechtsfolgenausspruch über die Einzelstrafe im Fall II.5 und die Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben können, und verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück. Die weitergehende Revision wird verworfen. Begründet wurde dies damit, dass das Landgericht im Fall II.5 eine unzutreffende rechtliche Würdigung vornahm: Der festgestellte fahrlässig herbeigeführte Unfall entspricht der Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination des § 315c Abs.3 Nr.1 StGB, sodass eine Prüfung der Strafrahmenverschiebung und der möglichen verminderten Schuldfähigkeit nach §§ 21, 49 Abs.1 StGB erforderlich ist. Damit besteht die Notwendigkeit einer erneuten rechtlichen und strafzumessungsbezogenen Bewertung durch das Landgericht.