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III ZB 12/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 12/14 vom 21. August 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2014 durch die Richter Dr. Herrmann, Seiters, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter beschlossen: Die Erinnerung des Beklagten gegen den Ansatz der Gerichtskos- ten in der Kostenrechnung vom 6. August 2014 wird zurückgewie- sen. Gründe: Mit Beschluss vom 10. Juli 2014 hat der Senat die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts H. vom 21. Janu- ar 2014 kostenpflichtig verworfen (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 577 Abs. 1 ZPO). Ge- gen den Ansatz der Gerichtskosten aus der Kostenrechnung vom 6. August 2014 hat sich der Beklagte mit Schreiben vom 12. August 2014 gewandt. Der Kostenbeamte hat diese Eingabe als Erinnerung nach § 66 GKG gewertet und ihr nicht abgeholfen. Über die Erinnerung hat nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 139 Abs. 1 GVG der Senat zu entscheiden (BGH, Beschlüsse vom 20. September 2007 - IX ZB 35/07, juris Rn. 1 und vom 4. Mai 2011 - IV ZR 247/10, juris Rn. 2). Die zulässige Erinnerung ist unbegründet. Der Kostenansatz von 178 € ist richtig. Es sind nach Nr. 1820 der Anlage 1 zum GKG zutreffend zwei Ge- bühren festgesetzt worden. Bei einem Streitwert von 1.860 € beträgt die Höhe 1 2 3 - 3 - einer Gebühr 89 € (Anlage 2 zum GKG). Eine Verletzung des Kostenrechts ist auch sonst nicht ersichtlich. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, § 66 Abs. 8 GKG. Herrmann Seiters Tombrink Remmert Reiter Vorinstanzen: AG Hamburg-Barmbek, Entscheidung vom 03.02.2012 - 818 C 15/11 - LG Hamburg, Entscheidung vom 21.01.2014 - 303 S 13/13 - 4