Entscheidung
III ZB 12/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 12/14 vom 10. Juli 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Reiter beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der Zivilkammer 3 des Landgerichts Hamburg vom 21. Januar 2014 - 303 S 13/13 - wird verworfen. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.860 € festgesetzt. Gründe: Der Senat legt die Schreiben des Beklagten vom 13. Februar 2014 als Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts H. vom 21. Januar 2014 aus, durch den die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts H. -B. vom 3. Februar 2012 als unzulässig ver- worfen worden ist. Die Rechtsbeschwerde stellt den einzig in Betracht kom- menden Rechtsbehelf dar. 1 - 3 - Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO zwar statt- haft, erweist sich jedoch als unzulässig. Sie ist nicht in der vom Gesetz vorge- sehenen Notfrist von einem Monat nach Zustellung des angefochtenen Be- schlusses beim Bundesgerichtshof eingelegt worden (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Durch den Eingang der Beschwerdeschreiben beim Amts- beziehungs- weise Landgericht H. konnte die Frist nicht gewahrt werden. Das Rechtsmittel ist aber auch deswegen unzulässig, weil es nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Schlick Herrmann Wöstmann Seiters Reiter Vorinstanzen: AG Hamburg-Barmbek, Entscheidung vom 03.02.2012 - 818 C 15/11 - LG Hamburg, Entscheidung vom 21.01.2014 - 303 S 13/13 - 2