Entscheidung
3 StR 309/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 S t R 3 0 9 / 1 4 vom 20. August 2014 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. - 2 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 20. Au- gust 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Wuppertal vom 16. Januar 2014 soweit es den Angeklag- ten betrifft, dahin abgeändert, dass der Schuldspruch wegen Be- sitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe entfällt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern dadurch entstandenen notwendigen Aus- lagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit versuchtem Mord, Raub mit Todesfolge, gefährlicher Körperverletzung sowie Besitz und Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt, die besondere Schwere der Schuld festgestellt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiel- len Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus der Beschluss- formel ersichtlichen Abänderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 Nach den Feststellungen hat der Angeklagte die Waffe während seines Aufenthalts in Deutschland durchweg geführt (§ 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG). Wird die tatsächliche Gewalt über eine Waffe ausschließlich durch de- ren Führen ausgeübt, so verdrängt dies die Umgangsform des Besitzes (vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 2013 - 1 StR 378/13, NStZ-RR 2013, 387, 388). Soweit der Angeklagte, ein montenegrinischer Staatsangehöriger, die Waffe darüber hinaus in Belgien besessen hat, ohne sie zu führen, unterfällt die Tat nicht der deutschen Strafgerichtsbarkeit. Der Senat ändert deshalb den Schuldspruch entsprechend ab. Becker Pfister Hubert Mayer Spaniol 2