Beschluss
III ZR 412/13
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
• Die bloße Billigung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens durch das Gericht des Ausgangsprozesses schließt ein grobes Verschulden des Sachverständigen nach § 839a BGB nicht generell aus.
• Für die Beurteilung grober Fahrlässigkeit des Sachverständigen ist die Perspektive des Sachkundigen maßgeblich; das Gericht ist typischerweise nicht ohne Weiteres in der Lage, fachliche Mängel zu erkennen.
• Kommt der Sachverständige den Weisungen und Vorgaben des Gerichts gemäß § 404a ZPO nach, spricht dies im Allgemeinen gegen eine Haftung nach § 839a BGB.
Entscheidungsgründe
Haftung gerichtlicher Sachverständiger: Billigung entbindet nicht generell von grobem Verschulden • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). • Die bloße Billigung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens durch das Gericht des Ausgangsprozesses schließt ein grobes Verschulden des Sachverständigen nach § 839a BGB nicht generell aus. • Für die Beurteilung grober Fahrlässigkeit des Sachverständigen ist die Perspektive des Sachkundigen maßgeblich; das Gericht ist typischerweise nicht ohne Weiteres in der Lage, fachliche Mängel zu erkennen. • Kommt der Sachverständige den Weisungen und Vorgaben des Gerichts gemäß § 404a ZPO nach, spricht dies im Allgemeinen gegen eine Haftung nach § 839a BGB. Der Kläger wandte sich gegen die Nichtzulassung der Revision nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg in einem Prozess, in dem ein gerichtlicher Sachverständiger ein Gutachten erstattet hatte. Kernstreitpunkt war die behauptete grobe Pflichtverletzung des Sachverständigen, welche Haftungsansprüche nach § 839a BGB auslösen könnte. Das Berufungsgericht hatte ausgeführt, dass eine gerichtliche Billigung des Gutachtens generell ein grobes Verschulden ausschließe. Der Kläger rügte diese Formulierung und suchte die Revision zuzulassen. Der Bundesgerichtshof prüfte, ob die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe oder die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordere. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde zurückgewiesen; der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO), weil weder grundsätzliche Bedeutung noch Erfordernis der Fortbildung des Rechts oder Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung vorliegt. • Das Berufungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Billigung eines Sachverständigengutachtens durch das Prozessgericht generell ein grobes Verschulden des Sachverständigen ausschließt. Eine solche Allgemeinformel würde die Haftung nach § 839a BGB weitgehend leerlaufen lassen und einen Zirkelschluss erzeugen. • Maßgeblich ist die Perspektive des Sachverständigen: Grobe Fahrlässigkeit bemisst sich nach dem Maßstab des Sachkundigen, da das Gericht selbst typischerweise nicht in der Lage ist, fachliche Mängel ohne Weiteres zu erkennen. Die gerichtliche Billigung ist häufig gerade Voraussetzung dafür, dass die Entscheidung des Ausgangsprozesses auf dem Gutachten beruht und damit Haftungsfolgen auslösen kann. • Nach § 404a ZPO sind Sachverständige an die Vorgaben und Weisungen des Gerichts gebunden; hält sich der Sachverständige an diese Anweisungen, spricht dies regelmäßig gegen eine Haftung nach § 839a BGB. Wenn das Berufungsgericht mit seiner Aussage lediglich zum Ausdruck bringen wollte, dass die Befolgung gerichtlicher Anweisungen im Allgemeinen Haftung ausschließen kann, wäre das nicht zu beanstanden. • Schließlich hat das Berufungsgericht im konkreten Einzelfall die Darlegung eines groben Verschuldens durch den Kläger geprüft und unter Würdigung der Umstände zu Recht verneint, sodass eine Zulassung der Revision nicht veranlasst war. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat zwar eine zu allgemeine Formulierung zur Wirkung gerichtlicher Billigung des Gutachtens verwendet, doch ist damit nicht die einzelfallbezogene Prüfung und das Ergebnis der Berufungsinstanz fehlerhaft gemacht. Entscheidend ist, dass die Haftung nach § 839a BGB nach dem Maßstab des Sachverständigen zu beurteilen ist und die Befolgung gerichtlicher Weisungen (§ 404a ZPO) regelmäßig gegen ein grobes Verschulden spricht. Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht das Vorliegen grober Fahrlässigkeit des beklagten Sachverständigen nach prüfungsgemäßer Würdigung der konkreten Umstände ohne Rechtsfehler verneint. Daher wird die Beschwerde zurückgewiesen und der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.