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Beschluss

14 W 3/18

OLG Frankfurt 14. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2018:0427.14W3.18.00
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Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Marburg vom 22. Dezember 2017 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Marburg vom 22. Dezember 2017 wird zurückgewiesen. I. Der Antragsteller beabsichtigt, die Antragsgegnerin auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gemäß § 839a BGB im Zusammenhang mit einem von dieser im Auftrag der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Marburg erstellten psychiatrischen Prognosegutachtens in Anspruch zu nehmen. Wegen des Sachverhalts wird auf die Darstellung in dem angefochtenen Beschluss (Bl. 197 f. d. A.) Bezug genommen. Das Landgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage sei ungeachtet der Frage, ob ein unrichtiges Gutachten überhaupt vorliege, jedenfalls ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der Antragsgegnerin nicht ersichtlich. Soweit der Antragsteller geltend mache, die Antragsgegnerin habe eine persönliche Exploration unterlassen, ergebe sich hieraus kein Verschuldensvorwurf. Der Antragsteller habe eine Exploration abgelehnt, woraufhin die Antragsgegnerin in ihrem Gutachten wiederholt auf die Begrenztheit ihrer Aussagen hingewiesen habe. Im Übrigen fehle es bereits an einem hinreichend konkreten Sachvortrag des Antragstellers, der für das Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit darlegungs- und beweispflichtig sei. Soweit er wiederholt ausführe, die Antragsgegnerin habe vorsätzlich zu seinem Nachteil ein falsches Gutachten erstellt, fehle es an Ausführungen dazu, inwiefern sich die Antragsgegnerin bewusst über ihre Pflichten hinweggesetzt oder inwiefern sie unbeachtet gelassen haben solle, was jedem Sachkundigen hätte einleuchten müssen. Der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde hat das Landgericht nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Ergänzend ist in dem Nichtabhilfebeschluss ausgeführt, dass es einer besonders eingehenden Darlegung eines gesteigerten objektiven und subjektiven Pflichtverstoßes bedürfe, wenn - wie vorliegend - Gerichte in zwei Instanzen dem in Rede stehenden Gutachten gefolgt seien. Konkrete inhaltliche und methodische Fehler beschreibe der Antragsteller weiterhin nicht. Mit seiner Beschwerde macht der Antragsteller geltend, das Landgericht überspanne die Anforderungen an die Erfolgsaussicht. Es genüge, wenn der Vortrag schlüssig und bei einem Bestreiten des Antragsgegners unter Beweis gestellt sei. Diesen Anforderungen genüge sein Vorbringen. Er habe unter Einbeziehung des Gutachtens des Sachverständigen A hinreichend dargelegt, dass das von der Antragsgegnerin verfasste Gutachten methodisch und inhaltlich grob fehlerhaft sei und von falschen Anknüpfungstatsachen ausgehe, wodurch sie in grob fahrlässiger Weise die Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung herbeigeführt habe. Aus der Stellungnahme des Sachverständigen A vom 02.06.2015 ergäben sich die methodischen Fehler der Antragsgegnerin, was durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens bewiesen werden könne. Die Billigung des Gutachtens der Antragsgegnerin durch die Strafvollstreckungskammer und den Strafsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main stehe der Annahme eines grob fahrlässigen Verhaltens nicht entgegen, weil es für die Beurteilung maßgeblich auf die Perspektive eines Sachkundigen ankomme, wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden habe (BGH Beschluss vom 24.07.2014 - III ZR 412/13 -). Bei geringer eigener Sachkunde der Partei seien an ihre Einwendungen keine zu hohen Anforderungen zu stellen; insbesondere sei eine Partei im Arzthaftungsprozess nicht verpflichtet, ihre Einwendungen gegen das Gerichtsgutachten auf sachverständigen Rat zu stützen. Insoweit werde beantragt, die kriminologischen Sachverständigengutachten des A beizuziehen und zu verwerten, sowie hilfsweise ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen. Das Gericht habe im Arzthaftungsprozess von Amts wegen auf eine umfassende und genaue Aufklärung des medizinischen Sachverhalts hinzuwirken. Diese Grundsätze seien auch vorliegend anzuwenden. Außerdem - so meint der Antragsteller weiter - habe das Landgericht seinen detaillierten Sachvortrag ab den Seiten 3 seines Prozesskostenhilfeantrages, aus welchem sich die Unrichtigkeit des Gutachtens und ein vorsätzliches oder jedenfalls grob fahrlässiges Verhalten der Antragsgegnerin ergebe, offenbar nicht zur Kenntnis genommen und keiner rechtlichen Würdigung unterzogen. Hieraus ergebe sich, dass die Antragsgegnerin von gefälschten und unzutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen sei, an die sie unlogische und absolut unzulässige Schlussfolgerungen geknüpft habe. Darüber hinaus sei die gewählte Methodik unwissenschaftlich. Wegen der Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Schreiben des Antragstellers und die Schriftsätze seines Bevollmächtigten verwiesen. II. Die sofortige Beschwerde ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden, mithin zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Das Landgericht hat die beantragte Prozesskostenhilfe im Ergebnis zu Recht versagt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 ZPO. Hinreichende Erfolgsaussicht ist gegeben, wenn das Gericht den Rechtstandpunkt der Partei für vertretbar hält und von der Möglichkeit einer Beweisführung überzeugt ist. Es gilt ein summarischer Prüfungsmaßstab, so dass sich eine Beweisaufnahme regelmäßig verbietet und eine hinreichende Erfolgsaussicht grundsätzlich nicht verneint werden kann, wenn die Entscheidung von der Beantwortung schwieriger Rechts- oder Tatfragen abhängt (BeckOK ZPO/Reichling, 28. Edition, § 114 ZPO Rdn. 28 f.; MüKo ZPO/Wache, 5. Aufl. 2016, ZPO, § 114 Rdn. 50 f.). Eine zweifelhafte Rechtslage in diesem Sinne liegt grundsätzlich vor, wenn die Voraussetzungen einer Revisionszulassung erfüllt sind (MüKo/Wache, a.a.O. Rdn. 58; BeckOK ZPO/Reichling, a.a.O. Rdn. 30.1). Betreffend den Sachvortrag und die Beweisangebote gelten grundsätzlich dieselben Anforderungen, die im Hauptsacheverfahren an ein schlüssiges Klagevorbringen zu stellen sind (BeckOK ZPO/Reichling, a.a.O. Rdn. 33; MüKo ZPO/Wache, a.a.O. Rdn. 55). Ausgehend von diesen Grundsätzen kann der beabsichtigen Rechtsverfolgung eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht beigemessen werden, weil die tatsächlichen Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch gegen die Antragsgegnerin nicht hinreichend dargetan sind. Dahinstehen kann, ob eine persönliche Haftung der Antragsgegnerin aus § 839a BGB nach den Grundsätzen der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 06.03.2014 (III ZR 320/12, juris) nicht bereits an dem Vorrang der Amtshaftung des Landes Hessen gemäß § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG scheiterte, weil es sich bei dem Prüfungsverfahren über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung um eine öffentliche Aufgabe handelt und gemäß den §§ 463 Abs. 3 S. 3, 454 Abs. 2 StPO jedenfalls dann, wenn das Gericht eine Aussetzung der Sicherungsverwahrung erwägt, die Einholung eines Sachverständigengutachtens über den Verurteilten zwingend vorgeschrieben ist. Die Haftung nach § 839a BGB setzt voraus, dass ein gerichtlich ernannter Sachverständiger vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten erstattet und einem Verfahrensbeteiligten durch eine gerichtliche Entscheidung, die auf diesem Gutachten beruht, ein Schaden entsteht. Unrichtig ist ein Sachverständigengutachten, wenn es nicht der objektiven Sachlage entspricht. Dies ist insbesondere der Fall, wenn es von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgeht, so wenn die festgestellten Tatsachen nicht existieren oder die Befunderhebung, soweit nicht vom Gericht vorgegeben, fehlerhaft oder unvollständig ist, oder wenn der Sachverständige aus dem festgestellten Sachverhalt falsche Schlüsse zieht (BGH Urteil vom 10.10.2013 - III ZR 345/12 - Rdn. 17, juris; OLG Saarbrücken, Urteil vom 23.11.2017 - 4 U 26/25 - Rdn. 80, 81, juris). Kommt es auf fachliche Meinungen an, hat der Sachverständige sein Gutachten entweder an allgemein vertretenen Ansichten auszurichten oder deutlich zu machen, dass er einer anderen (Minder-)Meinung folgt, und darzulegen, aus welchen Gründen er den zu benennenden Gegenauffassungen nicht folgt (OLG Saarbrücken, a.a.O., Rdn. 82). Darlegungs- und beweisbelastet für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen dieses Anspruchs ist - wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - der Antragsteller. Umstände, die dem Gericht die Beurteilung ermöglichten, die Antragsgegnerin habe vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten erstellt, sind indes nicht vorgetragen. Auch kommt eine Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen der rechtlichen Anspruchsmerkmale nicht in Betracht. Im Einzelnen gilt für die seitens des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin erhobenen Vorwürfe Folgendes: 1. Eine unzureichende Erhebung der für die Begutachtung relevanten Informationen kann der Antragsgegnerin nicht vorgeworfen werden. a) Dies gilt zunächst, soweit die Antragsgegnerin keine eigene Exploration des Antragstellers vorgenommen hat. Diese war nicht möglich, weil sich der Antragsteller nicht bereit erklärt hat, sich einer Exploration durch die Antragsgegnerin zu unterziehen. Insoweit ist dem Antragsteller zuzugestehen, dass die im Rahmen einer persönlichen Exploration gewonnenen Erkenntnisse für die im Rahmen eines Prognosegutachtens erforderliche Beurteilung des Verurteilten von erheblicher Bedeutung sind. Dies heißt jedoch nicht, dass ein ohne eine derartige Exploration erstelltes Gutachten als unrichtig im Sinne des § 839a BGB anzusehen wäre. Dies folgt bereits daraus, dass die in Anspruch genommene Sachverständige insoweit einer Anweisung des Gerichts gefolgt ist, woraus sich grundsätzlich keine Haftung ergeben kann (vgl. BGH Beschluss vom 24.07.2017 - III ZR 412/13 - Rdn. 4, juris). Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts hat die Antragsgegnerin in Kenntnis dessen, dass der Antragsteller zu einer persönlichen Exploration durch diese nicht bereit war, mit der Gutachtenerstellung beauftragt. Es liegt in der Entscheidungskompetenz des Gerichts, einem Sachverständigen bestimmte Anknüpfungstatsachen vorzugeben oder aber auch auf die Erhebung von Anknüpfungstatsachen zu verzichten, wenn eine solche nicht möglich ist, das Gericht aber dennoch für seine Entscheidung eine sachverständige Beratung und Aufklärung für notwendig erachtet. Die Antragsgegnerin war daher auch nicht gehalten, den Gutachtenauftrag abzulehnen; erforderlich war deutlich zu machen, dass ihren Feststellungen angesichts der fehlenden persönlichen Exploration nur eine eingeschränkte Aussagekraft zukommt. Diesem Erfordernis ist sie nachgekommen, indem sie in ihrem Gutachten wiederholt darauf hingewiesen hat, auf welche Tatsachengrundlage sie ihre jeweiligen Aussagen stützt und inwieweit jeweils Einschränkungen bestehen. Aus diesem Grund kann der Antragsgegnerin auch keine „rechtswidrige Ferndiagnose“ vorgeworfen werden. Es ist auch unerheblich, ob sie ihre Ausführungen als Stellungnahme oder als Gutachten bezeichnet hat. Maßgeblich ist der Inhalt ihrer Ausführungen, aus welchem sich die Einschränkungen ergibt. b) Ebenso wenig kann der Antragsgegnerin vorgeworfen werden, sie habe die Vorgaben des Oberlandesgerichts Frankfurt in dem Beschluss vom 10.04.2014 (3 Ws 311/14) nicht beachtet, indem sie nicht auf die dort für die Prognosefrage entscheidende Feststellung, eine Fortdauer der Haft sei nur bei zweifelsfrei festgestelltem Vorliegen einer Hochgefährlichkeit für schwerste Straftaten gegen Leib und Leben zulässig, eingegangen ist. Die Antragsgegnerin hatte den Auftrag der Strafvollstreckungskammer und die konkrete Fragestellung, die diese an sie gerichtet hatte, zu beachten und zu beantworten. Keinesfalls darf ein Sachverständiger die an ihn gerichteten tatsächlichen Beweisfragen im Hinblick auf deren rechtliche Erheblichkeit überprüfen und ausgehend von einem abweichenden rechtlichen Ansatz andere Fragestellungen formulieren und beantworten. Es ist Sache des Gerichts, die rechtlichen Anforderungen für die Fortdauer der Sicherungsverwahrung festzulegen und seine Fragen hieran zu orientieren. c) Schließlich kann eine Unrichtigkeit des Gutachtens auch nicht daraus hergeleitet werden, dass die Antragsgegnerin im Zusammenhang mit der Erhebung der für die Begutachtung relevanten Informationen die Vollzugsakten nicht beigezogen hat. Soweit der Antragsteller ausführt, allein die aktuellen Vollzugsakten seien geeignet gewesen, Aufschluss über seine relevanten Entwicklungen zu geben, hat die Sachverständige anlässlich ihrer Anhörung vor der Strafvollstreckungskammer ausgesagt, dass sich das jüngere Vollzugsverhalten umfassend aus der Akte ergebe. Die Auswertung der Vollzugsakten sei nicht erforderlich gewesen, weil für die Fragestellung nicht das Vollzugsverhalten von vor zehn Jahren zugrunde zu legen sei. Damit war das aktuelle Vollzugsverhalten Gegenstand der Beurteilung der Sachverständigen. 2. Soweit der Antragsteller der Antragsgegnerin auf den Seiten 3 bis 22 seiner Antragsschrift und in den nachfolgenden Schreiben wiederholt und vertieft im Einzelnen unzutreffende bzw. verfälschende Tatsachenannahmen und eine höchst selektive Verwertung der Tatsachenbasis vorwirft, lässt sich auch insoweit eine Unrichtigkeit des Gutachtens wegen unzutreffender Tatsachengrundlage nicht feststellen. Ebenso wenig sind in diesem Zusammenhang die Voraussetzungen für ein mindestens grob fahrlässiges Verhalten der Sachverständigen dargetan. a) Da der Vorwurf, die Antragsgegnerin habe für den Antragsteller günstige Erkenntnisse, wie beispielsweise die erfolgreich abgeschlossene psychologische Einzelbehandlung in der Jugendhaft ausgeklammert, begründet keine Unrichtigkeit des Gutachtens. Ungeachtet dessen, dass sonstige günstige Erkenntnisse nicht dargelegt sind, hat die Sachverständige zu der nach Auffassung des Antragstellers erfolgreich abgeschlossenen psychologischen Einzelbehandlung in der Jugendhaft anlässlich ihrer Anhörung ausgesagt, diese spiele für ihre Beurteilung keine Rolle, weil die Intervention nicht erfolgreich gewesen sei. Hierbei handelt es sich um eine nachvollziehbare Bewertung, weil der Antragsteller auch im erwachsenen Alter noch Straftaten, unter anderem diejenigen, wegen derer die Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, begangen hat. Bestimmte dem Antragsteller günstige Tatsachen sind damit nicht unberücksichtigt geblieben. b) Die Antragsgegnerin hat ihrer Begutachtung auch im Hinblick auf den Beginn der Delinquenz des Antragstellers keine unzutreffenden Tatsachen zu dessen Lasten zugrunde gelegt. Der Antragsteller erhebt insoweit den Vorwurf, die Antragsgegnerin habe die in dem Gutachten des Sachverständigen A anlässlich seiner Exploration niedergelegten Angaben, nachdem es im Alter von ca. 11 Jahren zu einem Umzug gekommen sei, von da an sei es abwärts gegangen, fehlinterpretiert. Dieser Satz sei rein perspektivisch zu verstehen gewesen. Zu Verhaltensauffälligkeiten und den Kontakt zu einer Jugendclique sei es erst im Alter von 13 Jahren gekommen. Hieraus lässt sich eine Uminterpretation bzw. Fehlinterpretation der Angaben des Antragstellers nicht herleiten. Die Antragsgegnerin hat im ersten Teil ihres Gutachtens unter anderem den Inhalt der Gutachten des Sachverständigen A wiedergegeben und insoweit auf Seite 45 ihres Gutachtens ausgeführt „Im Alter von 10 oder 11 Jahren, als die Eltern sich getrennt hätten, sei es mit ihm „bergab“ gegangen“. Weiter heißt es dort: „In der Zeit davor habe es keine Probleme gegeben. Die Mutter habe versucht, dem mit Härte zu begegnen. Wenn Zimmerarrest verhängt worden sei, seien sie durch das Fenster ausgebüchst. Sein Problem mit Autoritäten sowie seine fehlende Lust zum Schulbesuch kommen seiner Ansicht nach vom Erziehungsstil der Mutter. Er habe angefangen, zu schwänzen. Es sei ihm zunehmend egal gewesen.“ Diese Angaben des Antragstellers gegenüber dem Sachverständigen A, die die Antragsgegnerin zutreffend wiedergegeben hat - wie ein Vergleich mit dem beigezogenen Gutachten des Sachverständigen A vom 28.08.2014 (dort Ziff. 3.1.1. Seite 8) zeigt -, deuten sehr wohl darauf hin, dass es ab dem angegebenen Alter von 10 oder 11 Jahren zu häuslichen und zu schulischen Problemen und damit zu Verhaltensauffälligkeiten gekommen ist. Auf Seite 47 des Gutachtens sind wiederum die in dem Gutachten des Sachverständigen A enthaltenen Ausführungen (dort: Ziffer 3.1.5 S. 12,13) zu den Angaben des Antragstellers wiedergegeben, indem es dort zutreffend heißt „Zur kriminellen Jugendclique sei er mit 13 Jahren gekommen“. Insofern beanstandet der Antragsteller jedoch zu Recht, dass die Antragsgegnerin sodann im Rahmen ihrer eigenen Zusammenfassung auf Seite 89 des Gutachtens ausgeführt hat „Herr X. selbst datiert jedoch das Abtriften in Interesselosigkeit und den Anschluss an eine schulisch desinteressierte, jedoch kriminellen Handlungen aufgeschlossen gegenüberstehende Jugendclique bereits auf ungefähr 11 Jahre. …“. Letzteres entspricht nicht den Angaben des Antragstellers im Rahmen seiner Exploration. Allerdings hat diese Ungenauigkeit in der Zusammenfassung keine Auswirkungen im Rahmen der Beurteilung durch die Antragsgegnerin. Vielmehr ordnet die Antragsgegnerin die ersten Delikte im Rahmen ihrer weiteren Ausführungen (Seite 95 f. des Gutachtens) zutreffend der Jugendzeit des Antragstellers zu, indem dort ausgeführt ist „Es gibt die ersten Delikte in der Jugend, die Herr X. mit Mutproben unter dissozial randständig agierenden Jugendlichen beschrieb“. c) Ebenso wenig hat die Antragsgegnerin auf Seite 18 ihres Gutachtens unkritisch eine von den Vorgutachtern unzutreffend behauptete Verletzung eines Bahnpolizisten, die tatsächlich niemals stattgefunden hat, übernommen und zur Grundlage ihrer eigenen Wertung gemacht. Auf Seite 15 ihres Gutachtens (nicht Seite 18) hat die Sachverständige die Ausführungen des Sachverständigen B zutreffend wiedergegeben, indem es dort heißt „Am 11.10.1983 wurde D beim Urinieren gegen ein Bahnhofsgebäude beobachtet und bedrohte Polizeibeamte im nüchternen Zustand (mit einem beidseitig geschliffenen Messer)“. Von einer Verletzung eines Bahnpolizisten mit einem Dolch ist dort nicht die Rede. Auch in ihrer eigenen Bewertung der Delikte auf den Seiten 95, 96 ihres Gutachtens geht die Antragsgegnerin nicht davon aus, dass der Antragsteller einen Bahnpolizisten mit einem Dolch verletzt habe. Im Übrigen ergeben diese Feststellungen bezüglich des Tathergangs vom 11.10.1983 aus dem Strafurteil des Landgerichts Stadt1 vom 07.06.1999, welches die Antragsgegnerin insoweit auf Seite 5 ihres Gutachtens wiedergegeben hat. Es besteht grundsätzlich eine Bindung des Sachverständigen an die Feststellungen in dem Strafurteil. d) Soweit der Antragsteller rügt, die Antragsgegnerin habe ungeprüft Behauptungen aus Vollzugsakten betreffend den Besitz von Cannabis und das Brennen von Alkohol übernommen, wird übersehen, dass die Antragsgegnerin insoweit auf Seite 32 ihres Gutachtens lediglich entsprechende Ausführungen aus dem kriminologischen Gutachten des A vom 24.07.2013 wiedergibt. Hiernach habe sich für 2007 eine Dokumentation gefunden, wonach der Antragsteller mehrfach in Besitz von Cannabis und selbstgebranntem Alkohol aufgefallen sei. e) Die Rüge, die Antragsgegnerin habe hinsichtlich eines Einbruchs in ein Hallenbad im Jahre 1992 ohne eigene Prüfung besonders negativ gewertet, dass er noch einmal zu dem Tatort zurückgekehrt sein soll, um zurückgelassene Patronenhülsen zu bergen, was nicht der Realität entspreche, ist unbegründet. Hieraus folgt nicht die Unrichtigkeit des Sachverständigengutachtens. Die Antragsgegnerin hatte diesen Sachverhalt nicht zu prüfen, weil er sich aus dem Strafurteil ergibt, welches auf Seite 7 des Gutachtens insoweit zitiert wird. f) Entsprechendes gilt für die Verwertung des Umstandes, der Antragsteller habe vorgeschlagen, die Ehefrau des C zu erschießen. Auch diese Feststellung ergibt sich aus dem auf Seite 12 des Gutachtens zitierten Strafurteil. g) Die Wiedergabe der Körperverletzung zum Nachteil eines Mithäftlings in der JVA Stadt2 im Jahr 1985 ist ebenfalls nicht als unrichtig zu beanstanden. Sie entspricht den Feststellungen in dem Strafurteil, welche auf Seite 6 des Gutachtens wiedergegeben werden. h) Auch hat die Sachverständige den Umstand, dass der Antragsteller im Jahre 2008 eine Bäckerlehre erfolgreich abgeschlossen und in diesem Zusammenhang nach anfänglichem distanziertem Verhalten hilfsbereit gegenüber seinen Mitschülern gewesen ist, nicht „unter den Tisch fallen lassen“. Vielmehr zitiert sie diese in dem Gutachten des Sachverständigen A enthaltenen Angaben auf Seite 29 ihres Gutachtens. Die Antragsgegnerin hat diese Umstände in ihrer späteren Bewertung auch nicht ignoriert, sondern vielmehr einbezogen, wie sich aus den Ausführungen auf Seite 120, 121 des Gutachtens zum Haftverlauf und aus den Ausführungen auf Seite 122, 123 zu dem Vollzugsverhalten der letzten Jahre ergibt. Dort ist ausgeführt, der Antragsteller habe mit dem ... Lebensjahr eine Berufsausbildung zum Bäcker absolviert und sich dort im Betrieb gut integriert, er sei zuverlässig, geschätzt und fachlich interessiert gewesen. i) Die Antragsgegnerin hat die Umstände der Beziehung des Antragstellers zu der Mutter seiner Tochter nicht unzutreffend wiedergegeben. Vielmehr sind auf Seite 47 ihres Gutachtens im Rahmen der Zusammenfassung der Ausführungen des Sachverständigen A die diesbezüglichen Angaben des Antragstellers im Rahmen seiner Exploration, er habe E in Stadt3 kennengelernt und sei ihr treu gewesen, die Tochter sei ungeplant gewesen, die Beziehung habe die Inhaftierung in Stadt2 und 18 Monate Untersuchungshaft überdauert, dann habe sie einen anderen geheiratet, er habe den Kontakt zu ihr aufrecht erhalten wegen der Tochter, wiedergegeben. Auf Seite 27 ihres Gutachtens betreffend die Wiedergabe der Ausführungen des Sachverständigen A in dessen Erstgutachten wird mitgeteilt, dass der Antragsteller seit 1987 mit der Mutter seiner Tochter liiert war und die Tochter im Jahre 1992 geboren wurde. Der Antragsgegnerin waren also diese Umstände bekannt. Sie hat sie auch in ihr Gutachten als Tatsachenmaterial aufgenommen. Soweit sie im Rahmen ihrer eigenen Beurteilung auf Seite 92 ihres Gutachtens ausführt, dass die langjährige Beziehung zur Partnerin eher nicht im sozialverantwortlichen Sinne wirklich gelebt worden sei, sondern sie im Hintergrund vorhanden gewesen sei, ohne dass daraus persönliche Verantwortungen erwuchsen, ist dies vor dem Hintergrund dessen zu sehen, dass der Antragsteller sich in der Zeit ab Oktober 1987 überwiegend in Untersuchungs- bzw. in Strafhaft befunden hat, wie sich aus der Tabellarischen Übersicht in dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Dr. A, die die Antragsgegnerin übernommen hat, ergibt. So hat der Antragsteller in der Zeit von Oktober 1987 bis zu seiner Inhaftierung am 15.01.1994, also von rund 74 Monaten Jahren lediglich rund 24 Monate, nie länger als 11 Monate am Stück, in Freiheit verbracht. Ausweislich Ziff. 3.1.2 (S. 9,10) des Gutachtens hat der Antragsteller bei seiner Exploration zu seinem Aufenthalt angegeben, er sei nach seiner Haftentlassung 1989 (28.11.1989) nach Stadt4 zu seiner Freundin gezogen; nachdem man zunächst in der Wohnung der Schwester gewohnt habe, habe man eine eigene Wohnung in Gemeinde1 bezogen. Immer wieder sei er z.T. mit seiner Freundin für eine Zeit nach Gemeinde2 gegangen. Angesichts der Haftzeit vom 17.02.1990 bis 25.09.1991 beschränkte sich das erste Zusammenleben auf rund 2 Monate. In den Haftpausen vom 25.09.1991 bis 30.08.1992 (rd. 11 Monate), Ende April/Anfang Mai 1992 (Geburt der Tochter) und vom 16.03.1993 bis 15.01.1994 (rd. 10 Monate) hat der Antragsteller die zur letzten Verurteilung führenden Straftaten im … und in … begangen. Soweit der Antragsteller auf Seite 14 seines Antrages ausführt, die Beziehung habe 15 Jahre gedauert, erscheint dies angesichts der sich aus dem Ergänzungsgutachten des Sachverständigen A ergebenden Angaben im Rahmen der Exploration nicht nachvollziehbar. Dort (Seite 13,14) hat der Antragsteller angegeben, die Beziehung habe eine Inhaftierung in Stadt2 und 18 Monate Untersuchungshaft überdauert, bevor die Mutter seiner Tochter einen anderen geheiratet und ein neues Leben in der Region1 begonnen habe. Die letzte Untersuchungshaft, die gegen den Antragsteller angeordnet worden ist, begann am 15.01.1994. Hiervon ausgehend dürfte die Beziehung spätestens im Spätsommer 1995 geendet haben. Angesichts dessen könnte der Antragsgegnerin, die eine Exploration nicht durchführen konnte, zudem auch nicht vorgeworfen werden, sie sei grob fahrlässig oder gar vorsätzlich von einer unzutreffenden kürzeren Dauer der Beziehung bzw. von einer unzutreffenden Ausgestaltung der Beziehung ausgegangen. Soweit der Antragsteller in seiner Exploration weiterhin gegenüber dem Sachverständigen A angegeben hat, er habe den Kontakt auch nach der Heirat aufrecht erhalten, weil es ihm um seine Tochter gegangen sei, handelt es sich hierbei nicht um eine langjährige Beziehung zu einer Partnerin. Betreffend die Tochter, zu welcher der Antragsteller seinem Vorbringen zufolge im Jahre 2009 den Kontakt abgebrochen hat, hat die Antragsgegnerin ebenfalls keine falschen Tatsachen zugrunde gelegt. Vielmehr ergibt sich aus ihrer Wiedergabe der Ausführungen des Sachverständigen A, dass der Kontakt im Jahr 2009 beendet wurde. Hiervon ist auch die Sachverständige ausgegangen, die in ihrer eigenen Beurteilung insofern lediglich ausgeführt hat, sie vermöge nicht zu beurteilen, ob eine erneute Kontaktaufnahme zu der Tochter realistische Chancen besitze. j) Die Antragsgegnerin hat auch nicht die während der 15jährigen Sicherungsmaßnahmen vom Antragsteller eingeübten Mediationspraktiken übergangen und als „esoterisch Wellness-Geplauder“ verächtlich abgetan. Es kann dahinstehen, ob und gegebenenfalls mit welcher Intensität der Antragsteller Mediationspraktiken eingeübt hat und praktiziert. Aus den der Antragsgegnerin zugänglichen Erkenntnisquellen, insbesondere aus den Gutachten des A ergab sich Derartiges nicht. Dieser hat in seinem Ergänzungsgutachten (dort Seiten 16 und 22), wie auf Seite 48 des Gutachtens der Antragsgegnerin zusammenfassend wiedergegeben ist, vermerkt, der Antragsteller habe angegeben, in Zeiten der Isolierung habe er sich mit Yoga und Mediation beschäftigt. Angesichts dessen, dass die Antragsgegnerin keine eigene Exploration durchführen konnte und ihr weitere Erkenntnismöglichkeiten betreffend etwaige Mediationspraktiken des Antragstellers nicht zur Verfügung standen, könnte ihr insofern weiter keinerlei Vorwurf gemacht werden, derartige Umstände nicht hinreichend beachtet zu haben. Es fehlt insoweit an jeglichem Verschulden im Sinne des § 276 BGB. Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass sie etwaige Mediationspraktiken des Antragstellers auch nicht als „esoterisches Wellness-Geplauder“ verächtlich gemacht hat. Vielmehr hat sie ausgeführt (Seite 126), der Verweis auf Yoga und Mediation sage in dem in der Akte dokumentierten Umfang der Thematik nichts aus. Die Begriffe erschienen einstweilen eher als Versatzstücke bzw. sei hier nicht konkret nachgefragt worden. Von daher treten die Begriffe nicht aus einem allgemein „esoterischen Wellness-Geplaudere“ heraus, auch wenn grundsätzlich beide Tätigkeiten Veränderungs- und Entwicklungsprozesse von Menschen nachhaltig befördern können. Hierin wird deutlich, dass die Antragsgegnerin zum Umfang und der Tiefe möglicher Mediationspraktiken des Antragstellers keinerlei Erkenntnisse hatte und sie daher Derartiges ihrer Beurteilung auch nicht zugrunde legen konnte. 3. Soweit der Antragsteller ausführt, die Antragsgegnerin habe im Zusammenhang mit PCL-R-Liste grob fehlerhafte Einschätzungen vorgenommen und überhöhte Punktzahlen vergeben, sind auch insofern Umstände, die die Unrichtigkeit der Bewertung der Sachverständigen bzw. ein schweres Verschulden im Sinne einer mindestens groben Fahrlässigkeit der Antragsgegnerin begründen könnten, nicht dargelegt. Wie bereits oben ausgeführt, ist der Antragsteller darlegungs- und beweisbeweisbelastet für sämtliche anspruchsbegründenden Umstände, also sowohl für die Unrichtigkeit des Gutachtens als auch für Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass die Antragsgegnerin in objektiver Hinsicht schwer und in subjektiver Hinsicht nicht entschuldbar gegen die Anforderung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verstoßen hat. Im Rahmen des § 839a BGB muss der Gutachter unbeachtet gelassen haben, was jedem Sachkundigen hätte einleuchten müssen, und seine Pflichtverletzung muss schlechthin unentschuldbar sein, wobei es im Einzelfall gerechtfertigt sein kann, von einem bestimmten äußeren Geschehensablauf und vom Ausmaß des damit einhergehenden objektiven Pflichtverstoßes auf innere Vorgänge und eine gesteigerte Subjektive Vorwerfbarkeit zu schließen (BGH, Urteil vom 10.10.2013 – III ZR 345/12 – Rdn. 25 f., juris). Die bloße Behauptung, das Gutachten sei im Hinblick auf verschiedene Punkte unrichtig und der Sachverständige habe unbeachtet gelassen, was jedem Sachkundigen hätte einleuchten müssen, rechtfertigt eine Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht. Eine Amtsermittlung findet im Zivilprozess nicht statt. Die in Arzthaftungsprozessen im Interesse des Patienten anerkannte Herabsetzung der Substantiierungslast bezüglich der Pflichtverletzung des Arztes lässt sich auf einen ärztlichen Gutachter, der von dem Patienten nach § 839a BGB in Anspruch genommen wird, nicht übertragen (MüKo/Wagner, 7. Aufl. 2017, BGB, § 839 a Rdn. 42). Im Falle der Inanspruchnahme eines Sachverständigen aus § 839a BGB hat das Gericht zunächst zu prüfen, ob der Anspruchsteller Umstände, aus denen sich eine Unrichtigkeit des Gutachtens und eine gravierende Pflichtverletzung des Gutachters herleiten lassen könnten, beweiserheblich dargelegt hat (vgl. auch BGH Beschluss vom 24.07.2014 - III ZR 412/13 - Rdn. 5, juris). Erst für den Fall einer schlüssigen Darlegung kommt die Einholung eines Sachverständigengutachtens in Betracht. Ausgehend von diesen Grundsätzen gilt für die Einwendungen des Antragstellers gegen die Bewertung der Sachverständigen Folgendes: Betreffend den Faktor 1 können die vorstehenden Fragen dahinstehen, weil die Antragsgegnerin insoweit selbst ausgeführt hat, es komme hier auch die Vergabe von 0 Punkten in Betracht, was aber an dem Ergebnis nichts ändere. Damit hätte sich ein etwaiger Fehler nicht kausal ausgewirkt. Soweit der Antragsteller betreffend Faktor 2 (erheblich übersteigertes Selbstwertgefühl) die Vergabe von 2 Punkten mit dem Hinweis kritisiert, die Antragsgegnerin habe die Vollstreckungshefte und auch die Gefangenenpersonalakten nicht gelesen und daher die konkreten Informationen, wie realistisch er seine Zukunft geplant habe, nicht zur Kenntnis genommen, gilt das oben zu 1.c) und 2.h) Gesagte. Die Meinung des Antragstellers, die Antragsgegnerin bescheinige auf Seite 127 ihres Gutachtens selbst, dass er seine Arbeitsperspektive kritisch und damit realistisch sehe, was einem übersteigerten Selbstwertgefühl entgegenstehe und zeige, dass die Sachverständige grob fehlerhaft, nämlich ohne Berücksichtigung der von ihr selbst zugrunde gelegten Tatsachen, eine Einstufung vorgenommen habe, teilt der Senat nicht. Die Sachverständige hat auch auf den Seiten 93 und 120 ihres Gutachtens jeweils vermerkt, dass der Antragsteller im Rahmen seiner Exploration gegenüber Herrn A in der Tat einige selbstkritische Bewertungen seiner eigenen Fehlentwicklung geschildert habe und im Rahmen der Ausbildung eine Nachreifung der Persönlichkeiten zu beobachten gewesen sei. Die Sachverständige hat aber auch weiter ausgeführt, er habe sich nunmehr auf eine ablehnend passive Haltung eingerichtet, die weitere Planungen mit ihm schwierig machen. Er habe bislang sozialtherapeutischen Maßnahmen ablehnend gegenübergestanden, da er der Ansicht sei, ihrer nicht zu bedürfen. Allein der Umstand, dass der Sachverständige A in seinem Ergänzungsgutachten seiner Einschätzung, es bestehe eine ausgeprägte Rigidität im allgemeinen Kontaktverhalten, relativiert hat, bedeutet nicht, dass die Einschätzung der Antragsgegnerin zu einem übersteigerten Selbstgefühl des Antragstellers unzutreffend ist. Insbesondere bestehen insoweit keinerlei Anhaltspunkte, dass sie etwas unbeachtet gelassen hat, was jedem Sachkundigen hätte einleuchten müssen. Abgesehen davon, dass es nicht selten vorkommt, dass die Einschätzungen von Sachverständigen voneinander abweichen, ohne dass dies bedeuten muss, dass einer der Sachverständigen fehlerhaft gehandelt hat, ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin ein psychiatrisches Gutachten erstellt hat und der Sachverständige A ein kriminologisches Gutachten, wobei die Sachverständigen jeweils unterschiedliche Methoden ihres Fachbereichs zur Anwendung gebracht haben. Betreffend Faktor 3 (Stimulationsbedürfnis) hat die Antragsgegnerin die Vergabe von zwei Punkten nachvollziehbar aus der Biographie des Antragstellers hergeleitet, wobei sie auf Seite 90 ihres Gutachtens auch den Begriff des „Lebens auf der Überholspur“ dahingehend beschreibt, dass damit eine fortwährende Unruhe und Unstetigkeit im Leben, ein fortwährendes Auf-der-Flucht-sein vor eigener Zielorientierung und fehlende Einbindung in alterstypische soziale Verpflichtungen gemeint ist. Auch das riskante Fahrverhalten findet sich in den Feststellungen des Urteils der Strafkammer des Landgerichts Stadt1 wieder (vgl. Wiedergabe im Gutachten Seite 6) wonach der Antragsteller ohne Führerschein und alkoholisiert bei Glatteis einen Wagen in den Graben gesetzt hatte. Ferner hat die Sachverständige nicht widersprüchlich argumentiert, indem sie in einer späteren Wertung auf Seite 139 ihres Gutachtens als tatsächliches Motiv für die Eigentumsstraftaten nicht das Thrill-Seeking angeführt, sondern lediglich materielle Interessen festgestellt habe. Auf Seite 139 des Gutachtens ist ausgeführt, dass es bei den Eigentumsdelikten in erster Linie um Geld gegangen sei, wie letztlich aus dem Banküberfall deutlich werde. Diese Ausführungen bedeuten keinen Widerspruch zu der weiteren Einschätzung wie sie auf den Seiten 94 f. des Gutachtens enthalten ist, wonach für die Begehung vieler Delikte auch u. a. die Eigenschaft des Thrill-Seeking und das rasche Empfinden von Langeweile und Überdruss eine Rolle gespielt hätten. Entsprechendes gilt im Hinblick auf die Vermutungen, die die Antragsgegnerin betreffend die Gründe für die Ablehnung einer Exploration seitens des Antragstellers anführt. Soweit sie dies als mögliche Vorsichtsmaßnahme bewertet, steht dies der zuvor angenommenen Risikobereitschaft im Zusammenhang mit den vielfältigen Delikten nicht entgegen. Im Hinblick auf Faktor 4 (pathologisches Lügen) hat die Antragsgegnerin entgegen dem Vorbringen des Antragstellers nicht auf der Grundlage eines ca. 30 Jahre zurückliegenden Verteidigungsverhaltens in der Hauptverhandlung eine Neigung konstruiert, sondern ist ausgehend von dem Urteil der Strafkammer des Landgerichts Stadt1 Widergabe auf Seite 11 des Sachverständigengutachtens) davon ausgegangen, dass der Antragsteller im Jahr 1993 im Zusammenhang mit dem Überfall auf einen Supermarktbetreiber seinem Zwillingsbruder, der den Überfall ausführen sollte, aufgrund der Ähnlichkeit ein Alibi verschaffen wollte. Bei Faktor 6 (Mangel an Reue/Gewissensbisse, Schuldbewusstsein) hat die Antragsgegnerin entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht verkannt, dass dieser sich seit über 22 Jahren aufgrund einer Falschaussage des wegen Meineids vorbestraften Kronzeugen in Haft befindet. Sie hat sich vielmehr an den Feststellungen in dem Strafurteil des Landgerichts Stadt1 vom 07.06.1999 orientiert, was fachlich richtig ist, wie bereits oben ausgeführt. Betreffend Faktor 7 (oberflächliche Gefühle) enthält das Gutachten keine widersprüchlichen Ausführungen. Soweit die Antragsgegnerin auf Seite 120 ihres Gutachtens ausführt, „über die Fähigkeit zur Empathie erfährt man wenig“ ist der Kontext zu beachten. Die Antragsgegnerin beschreibt insoweit im Hinblick auf Persönlichkeit und Biographie, dass der Antragsteller bei seinem Leben in Freiheit lediglich eine soziale Integration in kriminelle Kreise bei sehr weitgehender Bindungslosigkeit gehabt habe. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf den Zeitraum nach Haftantritt, für welchen sie ihm eine Verbesserung der allgemeinen sozialen Kompetenz attestiert, aber im Hinblick auf eine konkrete kreative Mitwirkung an einer seiner Resozialisierung eine eher resignative Grundhaltung. In diesem Zusammenhang steht die Ausführung, dass man über die Fähigkeit zur Empathie wenig erfahre. Die berufliche Qualifikation und die Leistungsfähigkeit werden positiv hervorgerufen. Somit kann nicht festgestellt werden, dass die Antragsgegnerin bei ihrer Bewertung des Faktors 7 losgelöst von der Tatsachengrundlage zu Lasten des Antragstellers vorgegangen ist. Eine andere Frage ist, ob an dieser Stelle auch eine andere Einschätzung möglich gewesen wäre. Eine solche Möglichkeit führte indes nicht dazu, dass das Gutachten als unrichtig angesehen werden müsste oder aber dass der Antragsgegnerin gar der Vorwurf einer ungewöhnlich hohen Sorgfaltspflichtverletzung angelastet werden könnte. Insoweit besteht im Rahmen psychiatrischer Gutachten ein Beurteilungsspielraum. Dass die Antragsgegnerin diesen unter Außerachtlassung dessen, was jedem Sachkundigen ihrer Profession hätte einleuchten müssen, überschritten hätte, hat der Antragsteller nicht dargelegt. Umstände, die Anknüpfungspunkte für ein besonders grobes Verschulden der Antragsgegnerin darstellen könnten, sind nicht ersichtlich. Entsprechendes gilt für Faktor 8, wobei hier ergänzend anzumerken ist, dass die Antragsgegnerin ihre Einschätzung damit begründet hat, dass sie basierend auf den sich aus den Akten ergebenden Umständen eine verfestigte unflexible Grundhaltung in Bezug auf Schwächen und Fehler anderer Leute angenommen hat. Soweit diese Beurteilung von dem Sachverständigen A in seinem Ergänzungsgutachten relativiert worden ist, handelt es sich um eine unterschiedliche Einschätzung der insoweit bekannten Umstände. Zudem heißt es insoweit bei A (Seite 27): „Die Feststellung einer gewissen Rigidität in den diesbezüglichen Anforderungen an seine Kontaktperson gilt weiter, wenn auch insoweit in abgeschwächter Form, als es keineswegs an Versuchen gefehlt hat, zu einem auskömmlicheren Verhältnis zu kommen.“ Auch betreffend Faktor 9 hat die Antragsgegnerin keinen falschen Sachverhalt unterstellt, indem sie ausgeführt hat, der Antragsteller habe seinen Lebensunterhalt in Freiheit nur durch Straftaten bestritten. Wie sich aus den weiteren Ausführungen der Sachverständigen auf Seite 93 des Gutachtens ergibt, hat sie die Erwerbsbiografie des Antragstellers aus dem Gutachten des Sachverständigen A (dort Seiten 10, 11 und 21) zugrunde gelegt. Hieraus ergibt sich, dass der Antragsteller in der Berufsfindungsphase 1986 diverse Praktika (teilweise abgebrochen) absolviert und danach Geld vom Arbeitsamt bzw. Sozialhilfe bezogen oder schwarzgearbeitet hat. So hat auch der Sachverständige A das Kriterium „Vernachlässigung des Arbeits- und Leistungsbereichs“ mit „V“ (sicher) bewertet. Insoweit entspricht die zusammenfassende Mitteilung, der der Antragsteller habe seinen Lebensunterhalt in Freiheit nur durch Straftaten bestritten, unter Einschluss der Schwarzarbeit der tatsächlichen Lage. Im Hinblick auf Faktor 10 (Mangel an Verhaltenskontrolle) fußt die Beurteilung nicht lediglich auf eine 30 Jahre zurückliegende Promilletat eines Jugendlichen, sondern auf der Deliktsvergangenheit des Antragstellers insgesamt, die in den Feststellungen des Strafurteils des Landgerichts Stadt1 ausführlich dargestellt ist. Betreffend den Einwand zu Faktor 11 (Promiskuität) ist der Antragsgegnerin nicht anzulasten, dass sie eine langjährige, stabile Beziehung des Antragstellers zu seiner Lebensgefährtin von 1986 bis 2001 unzutreffend beurteilt habe. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen zu 2.i) verwiesen. Soweit der Antragsteller bei der Beurteilung des Faktor 12 (frühe Verhaltensauffälligkeiten) geltend macht, die Antragsgegnerin habe eine falsche Tatsachengrundlage verwendet, wird auf die obigen Ausführungen zu 2.b) Bezug genommen. Zu Faktor 13 (Mangel an realistischen, langfristigen Zielen) sind keine Umstände dargetan, die Anlass zu einer Beweiserhebung geben könnten. Hier sind die Angaben des Antragstellers anlässlich seiner Exploration (Gutachten A, dort Seiten 15,16) eingeflossen, dass sein Lebenstraum darin bestehe, überhaupt wieder rauszukommen, und er versuchen würde, sich eine bescheidene Existenz aufzubauen und irgendwie ein Auskommen zu finden. Konkrete realistische Ziele und Wege zur Zielerreichung werden nicht genannt. Auch im Hinblick auf die Bewertungen der Antragsgegnerin zu den Faktoren 14, 15 und 16 erfüllt der Vorwurf, sie habe ohne hinreichende Konkretisierung entsprechende Bewertungen vorgenommen, die unzutreffend seien, nicht die zu stellenden Substantiierungsanforderungen. Insoweit gilt das zu Faktor 10 Gesagte. Faktor 17 (kurzzeitige eheähnliche Beziehungen) hat die Antragsgegnerin mit der Begründung entfallen lassen, dass der Antragsteller kaum Zeit in Freiheit verbracht habe, was den Tatsachen entspricht (vgl. oben 2.i.). 4. Zu den vom Antragsteller geltend gemachten Unrichtigkeiten und Fehlern betreffend die Merkmale des VRAG gilt Folgendes: Die Rüge, die Antragsgegnerin habe zu ITEM 4 (Zivilstand) übersehen, dass er, der Antragsteller, mindestens sechs Monate in eheähnlicher Gemeinschaft gelebt habe, bedeutet nicht, dass die Antragsgegnerin unzutreffende Tatsachen zugrunde gelegt hat. Weder der genaue Zeitraum noch die konkrete Ausgestaltung des Zusammenlebens mit der Mutter seiner Tochter ist von dem Antragsteller dargelegt. Die Beurteilung der Antragsgegnerin orientiert sich insoweit an den aus dem Gutachten des Sachverständigen A ersichtlichen Erkenntnissen (vgl. oben 2.i.). Soweit zu ITEM 10 (Persönlichkeitsstörung nach DSM) geltend gemacht wird, diesen hätte die Antragsgegnerin gar nicht bewerten können, weil sie keine Ferndiagnose stellen dürfe, gilt das oben zu 1.a) Gesagte. Ferner ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass die Antragsgegnerin in ihrem Gutachten auch nicht ausgeführt hat, es handele sich bei dem Antragsteller aktuell um einen dissozialen Psychopathen, von dem in Freiheit auch im Alter von 15 Jahren Verhaltensweisen zu erwarten wären, wie von einem alkoholisierten Jugendlichen. Die Beschreibung des Risikoprofils auf den Seiten 122 f. des Gutachtens gibt das so nicht her. Die auf Seite 101 des Gutachtens enthaltene Feststellung, der Antragsteller erfülle umfänglich die Kriterien einer antisozialen Persönlichkeitsstörung gemäß DSM IV bzw. DSM V vom Ausprägungsgrad einer Psychopathy, wird auf den vorstehenden Seiten begründet. Soweit beanstandet wird, die Antragsgegnerin unterstelle dem Antragsteller insofern unwissenschaftlich eine genetische Prädisposition, sind auch die diesbezüglichen Ausführungen der Antragsgegnerin unter Hinweis auf den Zwillingsbruder des Antragstellers nicht von vornherein falsch. Außerdem ist es auch nicht richtig, dass die Antragsgegnerin eine genetische Prädisposition unterstellt hat. Vielmehr hat sie ausgeführt, der Umstand, dass die Zwillingsbrüder als einzige Kinder diesen schweren antisozialen Werdegang bestritten haben, spreche zwar für eine deutliche genetische Prädisposition. Gleichfalls sei es immer ein kompliziertes Wechselspiel von Disposition und individueller Reaktionsweise auf menschliche Bildungsangebote und erzieherische Einflüsse. 5. Schließlich ist auch nicht dargelegt, dass die Antragsgegnerin gegen die Regeln ihres Fachs verstoßen hätte, indem sie den PCL-R und den VRAG verwendet hat. Soweit der Antragsteller kritisiert, es handele sich um Modelle, in denen statische Faktoren zu stark betont würden und die daher für eine Gefährlichkeitsprognose nicht geeignet seien, sowie darauf verweist, dass der Sachverständige A diese Methoden ebenfalls für unbrauchbar erachte, folgt auch hieraus nicht, dass die Sachverständige diese Methoden zu Unrecht und entgegen den für sie geltenden Fachregeln zum Einsatz gebracht hat. Sie hat in ihrem Gutachten (Seite 103) zur PCL-R-Methode dargelegt, dass es sich um ein Persönlichkeitskonstrukt und nicht um ein Risikoprognoseverfahren im engeren Sinne handele. Dennoch werde der Methode bei bestimmten Persönlichkeitsdispositionen und Kriminalität in einer Person eine Prognoserelevanz in der forensisch-psychiatrischen Risikoprofilerstellung bei Menschen mit Persönlichkeitsstörungen in der Fachliteratur (Nedopil und Leigraf 2006) beigemessen. Auf Seite 112 ihres Gutachtens hat sich die Antragsgegnerin ausführlich unter Nennung der maßgeblichen psychiatrischen Literatur mit dem Einwand des Sachverständigen A auseinandergesetzt und dargelegt, dass es nicht um Prognosen im Sinne von Vorhersagen der Zukunft gehe, sondern um eine Risikoprofilerstellung, für die neben der individuellen klinischen Beurteilung Risikokriterien, die sich aus statischen Gruppenvergleichen ergeben, eine zusätzliche Rolle spielten. Entsprechendes gelte für den VRAG, der bei der Beurteilung von Gewaltstraftätern empfohlen werde. Die Verwendung entsprechender Prognoseinstrumente gehöre mittlerweile zum state-of-the-art der Prognosebegutachtung. Zu einer vollständigen forensisch-psychiatrischen Risikoprofilerstellung seien zusätzlich die Biographie und die Entwicklung des Antragstellers einer individuellen klinischen Erörterung entlang diverser risikorelevanter bzw. prognoserelevanter Merkmale zu unterziehen. Der Umstand, dass aus kriminologischer Sicht des Sachverständigen A eine andere Methodik „MIVEA“ besser geeignet und ausreichend sein soll, lässt keinerlei Rückschluss darauf zu, ob die Antragsgegnerin pflichtwidrig im Hinblick auf die Methodenwahl vorgegangen ist oder nicht. Die Antragsgegnerin hat als psychiatrische Sachverständige die Fachregeln ihrer Profession zu beachten und nicht diejenigen, die in dem Fachbereich der Kriminologie im Zusammenhang mit der Erstellung derartiger Prognosen Verwendung zu finden haben. Schließlich ist auch aus der zitierten Studie von ALEX, wonach aufgrund eines Klimas gesellschaftlicher Hysterie viele gefährlichkeitsbejahende Prognosegutachten vorsätzlich wider besseres Wissen erstellt würden, keinesfalls der Rückschluss zu ziehen, die Antragsgegnerin habe vorliegend wider besseres Wissen ein fehlerhaftes Gutachten erstellt. 6. Dem Antrag auf Beiziehung der kriminologischen Gutachten des Sachverständigen A zur Verwertung gemäß § 411a ZPO war aus den vorstehenden Gründen nicht nachzukommen. Ebenso wenig besteht Anlass, ein Sachverständigengutachten zum Zwecke des Beweises einzuholen. Wie bereits oben ausgeführt, ist Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine substantiierte beweiserhebliche Darlegung der Anspruchsvoraussetzungen. Ist eine solche gegeben, findet eine Beweisaufnahme im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens nicht statt. An einer solchen schlüssigen Darlegung fehlt indes nach den vorstehenden Ausführungen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist der angebotene Sachverständigenbeweis vorliegend in dem Verfahren auf Schadensersatz aus § 839a BGB nicht ohne Parteiantrag zu erheben. Das Gericht hat in diesem Schadensersatzanspruchsprozess nicht von Amts wegen auf eine umfassende und genaue Aufklärung des medizinischen Sachverhalts hinzuwirken. Aus diesem Grund ist das Gericht auch nicht gehalten, selbst die Strafakten einschließlich der dort enthaltenen Gutachten daraufhin zu untersuchen, ob sich hieraus Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit des Gutachtens der Antragsgegnerin sowie für einen objektiv schwerwiegenden Fehler und eine gravierende Pflichtverletzung der Antragsgegnerin ergeben können. Daher war die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. Als Folge der Zurückweisung der Beschwerde ist eine Gebühr gemäß KV 1812. GKG entstanden. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, § 127 Abs. 4 ZPO. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 574 ZPO nicht vorliegen.