Beschluss
2 StR 84/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei mehreren Taten mit kumulativer psychischer Schädigung dürfen die daraus resultierenden psychischen Folgen nicht bei der Bemessung jeder Einzelstrafe voll gewichtet werden; sind die Schäden Folge aller Taten, können sie nur einmal bei der Gesamtstrafenbildung berücksichtigt werden.
• Eine rechtsfehlerhafte Strafzumessung der Einzelstrafen kann zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs führen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass ohne diesen Fehler niedrigere Einzelstrafen festgesetzt worden wären.
• Verfahrensrügen nach § 244 StPO führen nicht automatisch zur Aufhebung, wenn die Sachrüge keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufdeckt.
Entscheidungsgründe
Psychische Folgen bei kumulativen Taten nur einmal bei Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigen • Bei mehreren Taten mit kumulativer psychischer Schädigung dürfen die daraus resultierenden psychischen Folgen nicht bei der Bemessung jeder Einzelstrafe voll gewichtet werden; sind die Schäden Folge aller Taten, können sie nur einmal bei der Gesamtstrafenbildung berücksichtigt werden. • Eine rechtsfehlerhafte Strafzumessung der Einzelstrafen kann zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs führen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass ohne diesen Fehler niedrigere Einzelstrafen festgesetzt worden wären. • Verfahrensrügen nach § 244 StPO führen nicht automatisch zur Aufhebung, wenn die Sachrüge keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufdeckt. Der Angeklagte wurde vom Landgericht Kassel wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in drei Fällen verurteilt. Die Taten ereigneten sich im Sommer 2012 und am 14. Dezember 2012 und betrafen die 2003 geborene Nebenklägerin. In mehreren Fällen öffnete der Angeklagte die Jeans des Mädchens, fasste ihr in die Unterhose und führte jeweils einen Finger in deren Scheide ein; an zwei Stellen hörte er auf, als das Mädchen ablehnend reagierte. Das Landgericht setzte für die drei Taten Einzelstrafen fest und bestimmte eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. Der Angeklagte legte Revision ein; der Generalbundesanwalt nahm zu Verfahrens- und Sachrügen Stellung. Der Bundesgerichtshof prüfte insbesondere die Zulässigkeit der Berücksichtigung psychischer Folgen bei der Strafzumessung. • Das Revisionsgericht hält die vom Landgericht getroffenen Feststellungen zum Tatgeschehen für tragfähig und sieht keine Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten bei der Sachrüge oder der Verfahrensrüge nach § 244 StPO. • Bei der Strafzumessung hat das Landgericht die bei der Geschädigten eingetretenen psychischen Folgen mit vollem Gewicht strafschärfend bei der Bemessung jeder Einzelstrafe angesetzt. • Rechtlich ist dies nur zulässig, wenn die psychischen Schäden nachweislich unmittelbare Folgen gerade der jeweils zu bemessenden Tat sind; liegen die Schäden dagegen in der Folge der Gesamtheit der Taten, dürfen sie nicht für jede Einzelstrafe erneut berücksichtigt werden, sondern nur einmal bei der Bildung der Gesamtstrafe. • Da das Landgericht offenbar davon ausgegangen ist, dass die psychischen Schäden Ausdruck der kumulativen Wirkung aller Übergriffe sind, ist die einzelfallbezogene vollumfängliche Berücksichtigung bei jeder Einzelstrafe rechtsfehlerhaft. • Weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Landgericht ohne diese fehlerhafte Erwägung geringere Einzelstrafen festgesetzt hätte, muss der Strafausspruch aufgehoben werden und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer zurückverwiesen werden. Der Bundesgerichtshof hebt auf die Revision des Angeklagten den Strafausspruch des Landgerichts Kassel vom 25.11.2013 mit den Feststellungen im gesamten Umfang auf und verweist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück. Die weitergehende Revision wird verworfen. Begründend führt der Senat aus, dass die vom Landgericht bei der Bemessung der Einzelstrafen mit vollem Gewicht berücksichtigten psychischen Folgen der Geschädigten rechtsfehlerhaft waren, weil sie nach den eigenen Erwägungen des Landgerichts Folge aller Taten seien und daher nur einmal bei der Gesamtstrafenbildung berücksichtigt werden dürfen. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass ohne diesen Fehler niedrigere Einzelstrafen festgestellt worden wären, zieht die Aufhebung der Einzelstrafen die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs nach sich.