Entscheidung
2 StR 550/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:280922B2STR550
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:280922B2STR550.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 550/21 vom 28. September 2022 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts, zu Ziff. 3 auf dessen Antrag, und nach Anhörung des Beschwerde- führers am 28. September 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Gera vom 12. August 2021 im Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin, an eine andere für Jugendschutzstrafsachen zuständige Strafkammer des Landge- richts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Beschwerde- führer hat die durch den Adhäsionsantrag entstandenen beson- deren Kosten sowie die der Adhäsionsklägerin im Rechtsmittel- verfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen - schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Miss- brauch von Schutzbefohlenen und mit Herstellen kinderpornographischer Schriften, 1 - 3 - - schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Beischlaf zwi- schen Verwandten und mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in sie- ben Fällen, - schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Miss- brauch von Schutzbefohlenen in zwei Fällen, - schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Miss- brauch von Schutzbefohlenen und mit Herstellen kinderpornographischer Schriften, - sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und mit Herstellen kinderpornographischer Schriften und - sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Beischlaf zwi- schen Verwandten in 44 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt und Entscheidungen im Adhäsionsverfahren getroffen. Dagegen richtet sich die auf die Sachrüge ge- stützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entschei- dungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Das Landgericht hat bei der Bemessung der Einzelfreiheitsstrafen straf- schärfend berücksichtigt, dass „die Taten des Angeklagten bei der Nebenklägerin zu anhaltenden psychosomatischen Beeinträchtigungen geführt“ haben. Das ist rechtsfehlerhaft. Mit ihrem vollen Gewicht können psychische Tatfolgen bei der Bemessung einzelner Strafen nur in Ansatz gebracht werden, wenn festgestellt ist, dass sie die unmittelbare Folge gerade dieser Taten sind. Sind sie nur Folge aller Taten, so können sie dem Angeklagten nur einmal, nämlich bei der Bildung der Gesamtstrafe, angelastet werden (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Juli 2014 – 2 StR 84/14, NStZ-RR 2014, 340 mwN). 2 - 4 - Der Senat kann nicht ausschließen, dass die hohen Einzelfreiheitsstrafen auf dem Rechtsfehler beruhen. Der Wegfall der Einzelstrafen hat die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Folge. Franke Appl Eschelbach Schmidt Lutz Vorinstanz: Landgericht Gera, 12.08.2021 - 7 KLs 440 Js 37635/20 jug (2) 3