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Beschluss

IX ZR 287/13

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann zurückgewiesen werden, wenn die angefochtene Entscheidung tragfähig durch eine Hauptbegründung ist. • Benachteiligungsvorsatz im Sinne des § 133 Abs. 1 InsO liegt vor, wenn der Schuldner die Benachteiligung der übrigen Gläubiger als Erfolg seiner Rechtshandlung will oder als mögliche Folge erkennt und billigt. • Bei vorliegender Zahlungseinstellung gilt gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO gesetzlich die Vermutung der Zahlungsunfähigkeit; diese Vermutung kann vom Gegner nur durch geeignete Anträge (z. B. Sachverständigengutachten) widerlegt werden.
Entscheidungsgründe
Aufrechnung scheitert wegen Benachteiligungsvorsatzes und Zahlungseinstellung • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann zurückgewiesen werden, wenn die angefochtene Entscheidung tragfähig durch eine Hauptbegründung ist. • Benachteiligungsvorsatz im Sinne des § 133 Abs. 1 InsO liegt vor, wenn der Schuldner die Benachteiligung der übrigen Gläubiger als Erfolg seiner Rechtshandlung will oder als mögliche Folge erkennt und billigt. • Bei vorliegender Zahlungseinstellung gilt gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO gesetzlich die Vermutung der Zahlungsunfähigkeit; diese Vermutung kann vom Gegner nur durch geeignete Anträge (z. B. Sachverständigengutachten) widerlegt werden. Die Beklagte hatte vom Schuldner eine Zahlung erhalten, obwohl gegen diesen Arbeitnehmerforderungen und bereits anhängige Rechtsstreitigkeiten bestanden. Die Beklagte beanspruchte Aufrechnung bzw. die Geltendmachung ihrer Forderung gegen den Anspruch der Arbeitnehmer. Das Berufungsgericht verneinte die Wirksamkeit der Aufrechnung mit der Begründung, der Schuldner habe eine Gläubigerbenachteiligung in Kenntnis der Arbeitnehmerforderungen billigend in Kauf genommen und es liege eine Zahlungseinstellung vor. Die Beklagte rügte ferner einen Gehörsverstoß und machte geltend, der Schuldner sei allenfalls zahlungsunwillig gewesen. Die Vorinstanzen gingen jedoch davon aus, dass die Beklagte die benachteiligende Absicht kannte und keinen Tatbestandsberichtigungsantrag gestellt hat. Das Oberlandesgericht ließ die Revision nicht zu; die Beschwerde dagegen wurde vom Bundesgerichtshof zurückgewiesen. • Die Beschwerde eröffnet keinen Zulassungsgrund, weil die angefochtene Entscheidung bereits durch die Feststellung getragen wird, dass die Aufrechnung an § 96 Abs. 1 Nr. 3, § 133 Abs. 1 InsO scheitert. • Zu § 133 Abs. 1 InsO: Benachteiligungsvorsatz liegt vor, wenn der Schuldner die Benachteiligung der übrigen Gläubiger will oder als mutmaßliche Folge erkennt und billigt; hierfür reicht es, dass der Schuldner wusste, er könne nicht alle Gläubiger befriedigen, oder die Möglichkeit des Ausfalls in Kauf nahm. • Im Streitfall hat der Schuldner trotz Kenntnis der Arbeitnehmerforderungen die Beklagte bevorzugt befriedigt; selbst bei eigener Überzeugung von der Unbegründetheit der Arbeitnehmeransprüche wurde deren Ausfall in Kauf genommen, falls diese später anerkannt würden. • Zur Zahlungseinstellung (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO): Liegt eine Zahlungseinstellung vor, so wird gesetzlich die Zahlungsunfähigkeit vermutet; die Beklagte hat diese Vermutung nicht widerlegt, etwa durch Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens oder Vorlage einer Liquiditätsbilanz mit weniger als 10% Deckungslücke. • Die Gehörsrüge (Art. 103 Abs. 1 GG) greift nicht durch, weil die Beklagte widersprüchlich vorträgt und das Berufungsgericht tatbestandliche Feststellungen zur Kenntnis der Forderungen getroffen hat, die im Beschwerdeverfahren nicht mehr angegriffen werden können. • Weitergehende Begründungen werden gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO unterlassen, da sie zur Zulassungsfrage nichts beitragen würden. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen; die Aufrechnung der Beklagten scheitert, weil der Schuldner mit Benachteiligungsvorsatz gehandelt hat und eine Zahlungseinstellung vorlag, wodurch § 133 Abs. 1 InsO einschlägig ist. Die Beklagte hat die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit nicht wirksam bestritten und auch einen erforderlichen Antrag auf Nachprüfung der Liquidität nicht gestellt. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor, da die Berufungsinstanz tatbestandliche Feststellungen zur Kenntnis der Forderungen getroffen hat, die in diesem Verfahren nicht mehr zu revidieren sind. Der Streitwert wird auf 93.296 € festgesetzt; die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.