Entscheidung
AnwZ (Brfg) 25/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS A n w Z ( B r f g ) 2 5 / 1 4 vom 10. Juli 2015 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann, die Rechtsanwälte Dr. Martini und Dr. Kau am 10. Juli 2015 beschlossen: Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Sach- sen-Anhalt vom 7. März 2014 wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger ist im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelas- sen. Am 25. April 2013 wurde das Insolvenzverfahren über sein Vermögen er- öffnet. Der Insolvenzverwalter zeigte dem Insolvenzgericht am 13. Juni 2013 die Freigabe des Vermögens des Klägers aus selbständiger Tätigkeit an. Mit Bescheid vom 5. Juni 2013 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls. Auf die Klage des Klägers hat der Anwaltsgerichts- 1 - 3 - hof den Widerrufsbescheid aufgehoben. Nunmehr beantragt die Beklagte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. II. Der Antrag der Beklagten ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils beste- hen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulas- sungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 3 m.w.N.). Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächli- cher Feststellungen füllen den Zulassungsgrund aber dann nicht aus, wenn sol- che Zweifel nicht die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen (BGH, Beschluss vom 24. November 2014 - NotZ (Brfg) 7/14, WM 2015, 898 Rn. 8; vgl. auch BVerfGE 134, 106 = NJW 2013, 3506 Rn. 40). a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO wird ein Vermögensverfall des Rechtsanwalts vermutet, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet worden ist. Davon ist der Anwaltsgerichtshof aus- gegangen. Er hat die gesetzliche Vermutung für widerlegt gehalten, weil die Forderung des Finanzamts, welche zur Insolvenzeröffnung geführt hat, allen- falls 713,33 € betragen habe. Der Gutachter habe im Eröffnungsverfahren nur eine weitere Forderung von 43.548,44 € festgestellt, die aus einem vom Kläger und seiner Ehefrau gemeinsam aufgenommenen Darlehen stamme, ordnungs- gemäß bedient werde und daher nicht fällig gestellt worden sei. Der Kläger ha- 2 3 4 - 4 - be in der mündlichen Verhandlung zwar nicht erklären können, warum er die Forderung des Finanzamts nicht wenigstens unter Vorbehalt bezahlt habe, um die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und den Widerruf der Anwaltszulassung zu vermeiden. Der Senat habe jedoch die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger mittlerweile derart auf die Auseinandersetzung mit dem Finanzamt fixiert sei, dass er zu einer rationalen Bewertung seines Verhaltens nicht mehr in der Lage sei; er sei zahlungsunwillig, nicht aber zahlungsunfähig. b) Gegen die Richtigkeit der tatsächlichen Annahmen des Anwaltsge- richtshofs erhebt die Beklagte nur insoweit Einwände, als sie sich auf Seite 6 des Urteils des Anwaltsgerichtshofs bezieht. Dort wird allerdings nur ihr eigener Parteivortrag wiedergegeben, nach welchem die Forderung des Finanzamts insgesamt 1.600 € betragen habe. Die Zahl "1.600 €" stammt aus dem im Er- öffnungsverfahren eingeholten Gutachten des späteren Insolvenzverwalters vom 29. Januar 2013. Im Eröffnungsbeschluss vom 25. April 2013 heißt es da- gegen, es bestünden Forderungen des Finanzamtes von "mindestens 713,33 €". Von weiteren offenen Forderungen gegen den Kläger im Zeitpunkt des Widerrufsbescheides kann jedenfalls nicht ausgegangen werden. Die Bewer- tung des Verhaltens des Klägers als irrational lässt sich nach Aktenlage ohne weiteres nachvollziehen. Der Einwand der Zahlungsunwilligkeit ist zwar unbe- achtlich, wenn und soweit der Schuldner zugleich zahlungsunfähig ist (vgl. für den insolvenzrechtlichen Begriff der Zahlungsunfähigkeit BGH, Urteil vom 15. März 2012 - IX ZR 239/09, WM 2012, 711 Rn. 18; Beschluss vom 10. Juli 2014 - IX ZR 287/13, ZInsO 2014, 1661 Rn. 6). Die hartnäckige, keinen ver- nünftigen Argumenten mehr zugängliche und ohne Rücksicht auf die Folgen aufrechterhaltene Weigerung, eine geringfügige Forderung von einigen hundert 5 6 - 5 - Euro zu begleichen, kann jedoch dann keinen Vermögensverfall im berufsrecht- lichen Sinne bedeuten, wenn die Vermögensverhältnisse des Anwalts im Übri- gen geordnet sind. Obwohl der Kläger keine belastbaren Angaben über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse gemacht hat, gibt es doch keine tat- sächlichen Anhaltspunkte dafür, dass er andere Forderungen als diejenigen des Finanzamts nicht begleichen oder anderweitig regulieren kann. 2. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wirft die Sache nicht auf (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). a) Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine ent- scheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage auf- wirft, die sich in einer unbestimmte Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291; BVerfG, NVwZ 2009, 515, 518; BVerwG, NVwZ 2005, 709). Zur schlüssigen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung gehören Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der auf- geworfenen Rechtsfrage sowie ihre Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen oder ihre Auswirkung auf die Allgemeinheit; begründet werden muss auch, warum ein korrigierendes Eingreifen des Bundesgerichtshofs erforderlich ist. b) Die Beklagte verweist darauf, dass die in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO an- geordnete Rechtsfolge zwingend sei. Das ist richtig, wird durch die Entschei- dung des Anwaltsgerichtshofs jedoch auch nicht in Frage gestellt. Das ange- fochtene Urteil verneint die tatsächlichen Voraussetzungen des Vermögensver- falls trotz des eröffneten Insolvenzverfahrens. Es handelt sich um einen sehr 7 8 9 - 6 - besonders gelagerten Einzelfall, der sich so kaum wiederholen dürfte. Ob das Insolvenzverfahren hätte eröffnet werden dürfen, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Kayser Roggenbuck Lohmann Martini Kau Vorinstanz: AGH Naumburg, Entscheidung vom 07.03.2014 - 1 AGH 4/13 - 10