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Urteil

V ZR 229/13

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei verbotener Eigenmacht (unberechtigtes Parken) kann der Geschädigte Schadensersatz nach § 823 Abs.2 i.V.m. § 858 Abs.1 BGB verlangen; dieser Anspruch ist abtretbar. • Ersatzfähig sind neben reinen Abschleppkosten auch vorbereitende Maßnahmen, soweit sie in adäquatem Zusammenhang mit der Beseitigung der Besitzstörung stehen und erforderlich sowie wirtschaftlich sind. • Kosten für allgemeine Parkraumüberwachung und für die außergerichtliche Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs sind nicht ersatzfähig. • Hinterlegtes Geld kann der Hinterleger nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen gemäß § 812 Abs.1 Alt.2 BGB zurückverlangen, soweit der hinterlegte Betrag den ersatzfähigen Schaden übersteigt. • Bei Pauschalvergütungen muss das Gericht feststellen, welche Pauschalbestandteile ersatzfähig sind; pauschale Schätzungen sind nur zulässig bei tragfähiger Grundlage.
Entscheidungsgründe
Schadensersatz für Abschleppen: Erstattungsfähige Kosten, Grenzen und Hinterlegungsanspruch • Bei verbotener Eigenmacht (unberechtigtes Parken) kann der Geschädigte Schadensersatz nach § 823 Abs.2 i.V.m. § 858 Abs.1 BGB verlangen; dieser Anspruch ist abtretbar. • Ersatzfähig sind neben reinen Abschleppkosten auch vorbereitende Maßnahmen, soweit sie in adäquatem Zusammenhang mit der Beseitigung der Besitzstörung stehen und erforderlich sowie wirtschaftlich sind. • Kosten für allgemeine Parkraumüberwachung und für die außergerichtliche Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs sind nicht ersatzfähig. • Hinterlegtes Geld kann der Hinterleger nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen gemäß § 812 Abs.1 Alt.2 BGB zurückverlangen, soweit der hinterlegte Betrag den ersatzfähigen Schaden übersteigt. • Bei Pauschalvergütungen muss das Gericht feststellen, welche Pauschalbestandteile ersatzfähig sind; pauschale Schätzungen sind nur zulässig bei tragfähiger Grundlage. Der Kläger parkte unberechtigt auf dem Kundenparkplatz eines Fitnessstudios. Die Grundstücksbesitzerin beauftragte die Beklagte gegen Pauschalvergütung von 250 € netto mit dem Entfernen des Fahrzeugs und trat ihre Ansprüche an die Beklagte ab. Die Beklagte schleppte das Fahrzeug ab und verweigerte zunächst die Bekanntgabe des Standorts, bis Zahlung oder Hinterlegung erfolgte. Der Kläger hinterlegte gestaffelt insgesamt 297,50 € beim Amtsgericht und forderte Rückzahlung über den ersatzfähigen Anteil sowie Freistellung von Anwaltskosten. Amtsgericht und Landgericht ergingen abweichend in der Bewertung der zu zahlenden Abschleppkosten und der Freistellungspflicht; beide Parteien legten Revision ein. Streitgegenstand ist insbesondere, welche Teile der Pauschale ersatzfähig sind und in welcher Höhe die Beklagte die Auszahlung des Hinterlegten verlangen darf. • Der Kläger hat keinen Anspruch auf Freistellung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten: Die Beklagte befand sich nicht in Verzug, weil ihr ein Zurückbehaltungsrecht am Fahrzeug zustand (vgl. § 273 BGB). Ein deliktlicher Ersatzanspruch nach § 823 Abs.1 BGB scheidet aus. • Die Grundstücksbesitzerin hat gegen den Kläger einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs.2 i.V.m. § 858 Abs.1 BGB wegen der verbotenen Eigenmacht; diesen Anspruch hat sie wirksam an die Beklagte abgetreten. • Ersatzfähig sind neben reinen Abschleppkosten auch vorbereitende Maßnahmen, die der Vorbereitung und Durchführung des Abschleppvorgangs dienen (z. B. Zuordnung in Fahrzeugkategorie, Anfordern geeigneten Transportmittels, Sichtprüfung, technische Prüfung für Transport und Sicherung, Protokollierung vorhandener Schäden), sofern sie erforderlich und wirtschaftlich sind (§ 249 Abs.1, Abs.2 BGB). • Nicht ersatzfähig sind allgemeine Parkraumüberwachungsmaßnahmen und Kosten der außergerichtlichen Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs; diese stehen nicht in adäquatem Zusammenhang mit der Beseitigung der Besitzstörung. • Das Berufungsgericht hat zu Unrecht ohne ausreichende Feststellungen angenommen, die Pauschale enthalte einen Parkraumüberwachungsanteil von 75 €; die Schätzung ist nicht tragfähig, weil bedeutsamer Vortrag und Beweise fehlen. • Der bereicherungsrechtliche Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Auszahlung des hinterlegten Betrags nach § 812 Abs.1 Alt.2 BGB besteht insoweit, als das Hinterlegte den ersatzfähigen Schaden übersteigt; die Auszahlung ist im Verhältnis Hinterleger–Beklagte vorzunehmen. • Wegen fehlender Feststellungen zur Angemessenheit der Pauschalvergütung und zur Höhe der ersatzfähigen Kosten ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuweisen; die Beklagte als Klägerin der Widerklage ist beweis- und darlegungspflichtig für die ersatzfähigen Aufwendungen. Der Bundesgerichtshof hebt das Berufungsurteil im angezeigten Umfang auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht. Fest steht, dass die Beklagte einen an sie abgetretenen Schadensersatzanspruch gegen den Kläger hat, der über reine Abschleppkosten hinaus auch vorbereitende und transportbezogene Maßnahmen umfassen kann, soweit sie erforderlich und wirtschaftlich sind; demgegenüber sind Parkraumüberwachungskosten und Kosten der Rechtsverfolgung nicht ersatzfähig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Freistellung von außergerichtlichen Anwaltskosten, weil kein Verzug der Beklagten vorlag. Der bereicherungsrechtliche Anspruch des Klägers auf Auszahlung des hinterlegten Geldes besteht nur insoweit, als das Hinterlegte den ersatzfähigen Schaden übersteigt. Zur Bestimmung der ersatzfähigen Höhe der Forderung muss das Berufungsgericht aufzuklären, welche Vertragsleistungen tatsächlich erbracht wurden und welche Anteile der Pauschalvergütung unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgebots ersatzfähig sind; hierfür trägt die Beklagte die Darlegungs- und Beweispflicht.