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Urteil

VII ZR 289/12

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Nach Eintritt der Abrechnungsreife kann der Anspruch auf Herausgabe einer als Sicherheit gestellten Bürgschaft unmittelbar geltend gemacht werden. • Die Auslegung einer Sicherungsvereinbarung hat beiderseits interessengerecht zu erfolgen; ein stillschweigendes Erfordernis separater Verfahren ist nicht zu unterstellen. • Für den Anspruch auf Rückgabe der Sicherung trifft den Bürgen/Gläubiger der Beweis- und Darlegungsaufwand für das Bestehen der durch die Bürgschaft gesicherten Forderung; eine ergänzende Darlegungslast des Sicherungsgebers ist regelmäßig nicht erforderlich. • Die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast bei Rückforderungsstreitigkeiten bemisst sich nach dem materiellen Recht und dem konkreten Anspruchsgrund; Entscheidungen über vergleichbare Fallgruppen sind nicht ungeprüft übertragbar.
Entscheidungsgründe
Herausgabe einer Sicherungsbürgschaft nach Abrechnungsreife möglich • Nach Eintritt der Abrechnungsreife kann der Anspruch auf Herausgabe einer als Sicherheit gestellten Bürgschaft unmittelbar geltend gemacht werden. • Die Auslegung einer Sicherungsvereinbarung hat beiderseits interessengerecht zu erfolgen; ein stillschweigendes Erfordernis separater Verfahren ist nicht zu unterstellen. • Für den Anspruch auf Rückgabe der Sicherung trifft den Bürgen/Gläubiger der Beweis- und Darlegungsaufwand für das Bestehen der durch die Bürgschaft gesicherten Forderung; eine ergänzende Darlegungslast des Sicherungsgebers ist regelmäßig nicht erforderlich. • Die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast bei Rückforderungsstreitigkeiten bemisst sich nach dem materiellen Recht und dem konkreten Anspruchsgrund; Entscheidungen über vergleichbare Fallgruppen sind nicht ungeprüft übertragbar. Die Klägerin beauftragte die Beklagte mit technischen Ausrüstungsleistungen. Die Beklagte bezifferte Nachtragsforderungen (NA 01 und NA 02) mit insgesamt 904.915,79 € und verlangte Sicherheitsleistung; die Klägerin übergab daraufhin eine selbstschuldnerische Bürgschaft der Sparkasse. Beide Parteien kündigten später den Vertrag, wodurch Abrechnungsreife eingetreten ist. Die Beklagte hatte für die Nachträge keine Rechnung erstellt. Die Klägerin forderte die Herausgabe der Bürgschaftsurkunde und beantragte daneben die Feststellung, dass der Beklagten aus den Nachträgen kein Honorar zustehe. Landgericht und Berufungsgericht wiesen die Klage ab; die Klägerin legte Revision ein. • Der Senat hält die Auslegung des Berufungsgerichts zur Sicherungsabrede und zur Darlegungslast für rechtsfehlerhaft. • Zur Auslegung: Zweck der Vereinbarung war es, streitige Nachtragsforderungen zeitlich zu verschieben und den Baufortgang zu sichern; nach Kündigung und damit eingetretener Abrechnungsreife ist der Zweckerfordernis der Sicherung für die Fortsetzung des Bauvorhabens entfallen, so dass die Klägerin unmittelbar Herausgabe der Bürgschaft verlangen kann. • Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin müsse zunächst in einem gesonderten Verfahren die Berechtigung der Nachtragsforderungen klären lassen, widerspricht dem Grundsatz einer beiderseits interessengerechten Auslegung und würde unnötige Doppelverfahren begründen. • Zur Darlegungs- und Beweislast: Grundsatzgemäß trägt diejenige Partei die Beweislast für die Tatsachen, die eine von ihr begehrte Rechtsfolge begründen; die Gegenpartei trägt die Beweislast für rechtshindernde Tatsachen. Vorliegend ist Anspruchsgrundlage der Herausgabe die ausgelegte Sicherungsvereinbarung; anspruchsbegründend ist insbesondere das Vorliegen der Abrechnungsreife, anspruchshindernd das Bestehen der gesicherten Honorarforderungen. • Die Beklagte muss folglich darlegen und beweisen, dass die von ihr geltend gemachten Nachtragsforderungen bestehen; eine übertragene Darlegungslast nach dem Muster von Rückforderungen überhöhter Abschlagszahlungen ist hier nicht gegeben, weil es zunächst auf die Frage ankommt, ob überhaupt vergütungspflichtige Leistungen vorliegen. • Mangels Feststellungen zur Berechtigung der Nachtragsforderungen hat das Berufungsgericht den Herausgabeanspruch zu Unrecht abgewiesen; die Sache ist zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Die Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht. Nach Eintritt der Abrechnungsreife kann die Klägerin unmittelbar die Herausgabe der als Sicherheit gestellten Bürgschaft verlangen; im Rahmen der Herausgabeklage ist die Berechtigung der von der Beklagten geltend gemachten Nachtragsforderungen zu prüfen. Die Beklagte trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die gesicherten Forderungen bestehen. Das Berufungsgericht hatte insoweit rechtsfehlerhaft ausgelegt und keine Feststellungen zur Berechtigung der Nachträge getroffen, weshalb eine neue Verhandlung und Entscheidung erforderlich ist. Die Kostenentscheidung über das Revisionsverfahren bleibt dem Berufungsgericht vorzubehalten.