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Beschluss

1 StR 162/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Berechnung des Vorwegvollzugs nach § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB ist bei Bildung von zwei Gesamtstrafen von der Summe beider Gesamtstrafen und der Hälfte hiervon auszugehen. • Ein Ausgleich nach § 58 Abs. 2 Satz 2 StGB ist für die Bemessung der Dauer des Vorwegvollzugs ohne Bedeutung; die Anrechnung desselben auf die vorweg zu vollstreckende Strafe obliegt dem Vollstreckungsgericht. • Die Anordnung des Verfalls von Wertersatz nach § 73c Abs. 1 StGB kann rechtsfehlerhaft sein, wenn das Gericht bei der Billigkeitsentscheidung nicht berücksichtigt, aus welchem Grund das Erlangte nicht mehr im Vermögen vorhanden ist. • Der Senat kann nach § 349 Abs. 4 StPO die Dauer des Vorwegvollzugs selbst festsetzen, wenn die gesetzlichen Grundlagen rechtsfehlerfrei festgestellt sind.
Entscheidungsgründe
Berechnung des Vorwegvollzugs und fehlerhafte Verfallsanordnung von Wertersatz • Bei der Berechnung des Vorwegvollzugs nach § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB ist bei Bildung von zwei Gesamtstrafen von der Summe beider Gesamtstrafen und der Hälfte hiervon auszugehen. • Ein Ausgleich nach § 58 Abs. 2 Satz 2 StGB ist für die Bemessung der Dauer des Vorwegvollzugs ohne Bedeutung; die Anrechnung desselben auf die vorweg zu vollstreckende Strafe obliegt dem Vollstreckungsgericht. • Die Anordnung des Verfalls von Wertersatz nach § 73c Abs. 1 StGB kann rechtsfehlerhaft sein, wenn das Gericht bei der Billigkeitsentscheidung nicht berücksichtigt, aus welchem Grund das Erlangte nicht mehr im Vermögen vorhanden ist. • Der Senat kann nach § 349 Abs. 4 StPO die Dauer des Vorwegvollzugs selbst festsetzen, wenn die gesetzlichen Grundlagen rechtsfehlerfrei festgestellt sind. Der Angeklagte wurde vom Landgericht Bayreuth wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 15 Fällen verurteilt. Zwölf Taten wurden zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten zusammengefasst, drei weitere zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten; eine Anrechnung von zwei Monaten wegen Erfüllung einer Bewährungsauflage wurde vorgenommen. Das Landgericht ordnete die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) und den Vorwegvollzug der Gesamtfreiheitsstrafen im Umfang von elf Monaten an. Außerdem verfügte es den Verfall von Wertersatz in Höhe von 80.000 Euro zusätzlich zu einem bereits bestehenden Verfall von 1.250 Euro. Der Angeklagte legte Revision ein, die sich insbesondere gegen Strafzumessung, Vorwegvollzug und die Verfallsanordnung richtete. • Schuldspruch und Strafausspruch sind insgesamt tragfähig; die Vorstellung minder schwerer Fälle nach § 29a Abs. 2 BtMG wurde geprüft und ist entbehrlich für den Bestand des Strafausspruchs, weil die Einzelstrafen im unteren Bereich des entsprechenden Rahmens liegen. • Die Bildung von zwei Gesamtstrafen war zulässig und erforderte keine Minderung des Strafausspruchs; Zäsurwirkung des Amtsgerichtsurteils rechtfertigte den straffen Zusammenzug der Einzelstrafen. • Zur Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) und zur Anwendung der Vorschriften über die Vollstreckungsreihenfolge (§ 67 StGB) bestehen keine Rechtsfehler. • Bei der Berechnung des Vorwegvollzugs ist nach der Rechtsprechung von der Summe beider Gesamtstrafen und der Hälfte hiervon auszugehen; der Zeitpunkt für den Vorwegvollzug war nach drei Jahren und einem Monat erreicht. • Das Landgericht hat zu Unrecht die zwei Monate, die als Ausgleich für die Erfüllung einer Bewährungsauflage angerechnet wurden, bereits bei der Bemessung des Vorwegvollzugs berücksichtigt; dieser Ausgleich vermindert nicht die vorweg zu vollstreckende Dauer und ist vom Vollstreckungsgericht vorzunehmen. • Der Senat hat deshalb nach § 349 Abs. 4 StPO die Dauer des Vorwegvollzugs selbst korrigiert und auf ein Jahr und einen Monat festgesetzt. • Die Verfallsanordnung über 80.000 Euro nach § 73c Abs. 1 StGB war rechtsfehlerhaft, weil das Landgericht sein Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt hat; es hat nicht hinreichend in die Abwägung einbezogen, aus welchem Grund der Erlös nicht mehr im Vermögen vorhanden ist und ob nach Abzug der Aufwendungen nennenswerte Beträge verbleiben. • Bei der Billigkeitsentscheidung nach § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB sind persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse sowie der Verwendungsgrund des Erlangten zu beachten; hier hätte das Gericht wegen der fehlenden nennenswerten Vermögenswerte des Angeklagten ganz oder teilweise vom Verfall absehen können. • Der bereits bestehende Verfall von 1.250 Euro aus dem Amtsgerichtsverfahren bleibt unberührt, da dieser nicht vom Rechtsfehler betroffen ist. Die Revision des Angeklagten hatte teilweise Erfolg. Der Senat änderte den Tenor dahin ab, dass vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ein Jahr und ein Monat der Gesamtfreiheitsstrafe zu vollziehen sind. Die Anordnung des Verfalls von Wertersatz in Höhe von 80.000 Euro wurde aufgehoben, weil das Landgericht sein Ermessen nach § 73c Abs. 1 StGB nicht rechtsfehlerfrei ausgeübt hat und nicht ausreichend berücksichtigt hat, dass dem Angeklagten nach Abzug der Aufwendungen keine nennenswerten Vermögenswerte verbleiben könnten; in einer neuerlichen Prüfung könnte ganz oder teilweise vom Verfall abgesehen werden. Die übrige Revision wurde verworfen; die restlichen Verurteilungen, die Unterbringung nach § 64 StGB und der zuvor verhängte Verfall von 1.250 Euro bleiben bestehen. Die Sache ist im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.