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Beschluss

X ZB 8/13

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Geschäftsgebühr für die Vertretung im erstinstanzlichen Nachprüfungsverfahren kann bei der Kostenfestsetzung im Beschwerdeverfahren berücksichtigt werden. • Eine auf die Vertretung im Nachprüfungsverfahren entfallende Geschäftsgebühr ist entsprechend RVG VV Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Teil 3 auf die Verfahrensgebühr des Beschwerdeverfahrens anzurechnen. • Die Anrechnung ist nicht zu versagen, nur weil zwischen dem Mandanten und dem Rechtsanwalt eine private Vergütungsvereinbarung (hier Stundenhonorar) besteht, da andernfalls der Erstattungsanspruch letztlich nach § 632 Abs. 2 BGB zu bemessen wäre und die Geschäftsgebühr als maßgeblicher Parameter gelten kann.
Entscheidungsgründe
Anrechnung der Geschäftsgebühr aus Nachprüfungsverfahren auf Beschwerdeverfahrensgebühr • Die Geschäftsgebühr für die Vertretung im erstinstanzlichen Nachprüfungsverfahren kann bei der Kostenfestsetzung im Beschwerdeverfahren berücksichtigt werden. • Eine auf die Vertretung im Nachprüfungsverfahren entfallende Geschäftsgebühr ist entsprechend RVG VV Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Teil 3 auf die Verfahrensgebühr des Beschwerdeverfahrens anzurechnen. • Die Anrechnung ist nicht zu versagen, nur weil zwischen dem Mandanten und dem Rechtsanwalt eine private Vergütungsvereinbarung (hier Stundenhonorar) besteht, da andernfalls der Erstattungsanspruch letztlich nach § 632 Abs. 2 BGB zu bemessen wäre und die Geschäftsgebühr als maßgeblicher Parameter gelten kann. Antragstellerin stellte einen Nachprüfungsantrag gegen eine Rabattvereinbarung nach § 130a Abs. 8 SGB V und zog den Antrag nach Zurückweisung durch die Vergabekammer sowie Ablehnung der Verlängerung der aufschiebenden Wirkung zurück. Die Antragsgegnerinnen hatten in beiden Instanzen anwaltlich vertretene Kosten geltend gemacht; ihre Rechtsanwälte arbeiteten auf Basis einer zeitbezogenen Honorarvereinbarung. Der Rechtspfleger beim Oberlandesgericht kürzte sodann die geltend gemachte Geschäftsgebühr zur Hälfte durch Anrechnung auf die Verfahrensgebühr des Beschwerdeverfahrens. Die Antragsgegnerinnen legten hiergegen Erinnerung ein und rügten die Anrechnung mit dem Vorbringen, die Vergütungsvereinbarung stehe der Festsetzung der gesetzlichen Gebühr entgegen. Das Oberlandesgericht legte die Frage dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vor. • Anwendbarkeit Divergenzvorlage: § 124 Abs. 2 GWB ist auf Erinnerungen gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Rechtspflegers entsprechend anwendbar, um eine bundeseinheitliche Rechtsprechung in vergaberechtlichen Gebührenfragen zu gewährleisten. • Berücksichtigung der Geschäftsgebühr: Das erstinstanzliche Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer ist verwaltungsrechtlich dem Widerspruchsverfahren gleichgestellt, zugleich aber gerichtsähnlich ausgestaltet; deshalb ist die Berücksichtigung der Geschäftsgebühr in der Kostenfestsetzung sachgerecht. • Ausnahme wegen Honorarvereinbarung nicht geboten: Die frühere Rechtsprechung, die Pauschalhonorarvereinbarungen ausschloss, begründet nicht generell ein Verbot der Berücksichtigung von Stundenhonoraren; selbst wenn das Honorar vertraglich vereinbart wurde, entspricht es prozessökonomisch und materiell-rechtlich dem Sinn der Erstattungsbemessung, die Geschäftsgebühr als Bezugsgröße zu verwenden. • Anrechnungsvorschrift: Nach RVG VV Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Teil 3 ist die Geschäftsgebühr in dem dort vorgesehenen Umfang auf die Verfahrensgebühr des Beschwerdeverfahrens anzurechnen; dem steht die Existenz einer Vergütungsvereinbarung nicht entgegen. • Praktische Folgen: Würde man die Anrechnung bei vergütungsvertraglicher Grundlage ausschließen, bliebe dem Erstattungsberechtigten nur der Klageweg zur Durchsetzung seines Erstattungsanspruchs; die materielle Bemessung würde sich letztlich an der Geschäftsgebühr orientieren, so dass die Kostenfestsetzung vorzuziehen ist. Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers beim Oberlandesgericht Düsseldorf wird zurückgewiesen. Die Geschäftsgebühr für die Vertretung im erstinstanzlichen Nachprüfungsverfahren war zu berücksichtigen und in dem nach RVG VV Vorbemerkung 3 Abs. 4 vorgesehenen Umfang auf die Verfahrensgebühr des Beschwerdeverfahrens anzurechnen. Die Tatsache, dass die Beklagten mit ihren Verfahrensbevollmächtigten eine private, zeitbezogene Honorarvereinbarung getroffen hatten, rechtfertigt nicht die Versagung der Anrechnung. Damit bleibt die vom Rechtspfleger vorgenommene Kürzung der geltend gemachten Gebührenfestsetzung bestehen und die Erinnerung erfolglos; die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.