Beschluss
IX ZR 287/12
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Unterbrechung des Rechtsstreits nach § 240 Satz 1 ZPO bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Hauptpartei erstreckt sich auch auf einen Nebenintervenienten, der die Hauptpartei unterstützt.
• Die Unterbrechung wirkt auf das Beteiligungsverhältnis des Nebenintervenienten und macht dessen prozessuales Handeln ebenso unwirksam wie das der unterstützten Partei.
• Eine Wiederaufnahme des verfahrenswegen Unterbrechungsgrundes kann nur durch die Hauptpartei erfolgen; der Nebenintervenient kann die Aufnahme nicht allein herbeiführen.
• Bei Insolvenzforderungen ist eine Fortführung des Rechtswegs ausgeschlossen, da Forderungen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur nach den Vorschriften der InsO, insbesondere nach den §§ 175 ff., verfolgt werden können.
Entscheidungsgründe
Unterbrechung bei Insolvenzeröffnung erstreckt sich auf Nebenintervenienten (§ 240 ZPO) • Die Unterbrechung des Rechtsstreits nach § 240 Satz 1 ZPO bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Hauptpartei erstreckt sich auch auf einen Nebenintervenienten, der die Hauptpartei unterstützt. • Die Unterbrechung wirkt auf das Beteiligungsverhältnis des Nebenintervenienten und macht dessen prozessuales Handeln ebenso unwirksam wie das der unterstützten Partei. • Eine Wiederaufnahme des verfahrenswegen Unterbrechungsgrundes kann nur durch die Hauptpartei erfolgen; der Nebenintervenient kann die Aufnahme nicht allein herbeiführen. • Bei Insolvenzforderungen ist eine Fortführung des Rechtswegs ausgeschlossen, da Forderungen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur nach den Vorschriften der InsO, insbesondere nach den §§ 175 ff., verfolgt werden können. Die Klägerin verfolgte eine Forderung gegen die Beklagte. Die Beklagte wurde im Verfahren durch einen Nebenintervenienten als Streithelfer unterstützt. Über das Vermögen der Beklagten wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Wolfratshausen am 30. Dezember 2013 ein Insolvenzverfahren eröffnet. Die Klägerin hatte gegen Entscheidungen der Vorinstanz die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt bzw. es lag eine solche Beschwerde des Streithelfers vor. Streitpunkt war, ob und inwieweit die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Fortführung des Rechtsstreits und die Rechtsbehelfe des Nebenintervenienten berührt. • Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Hauptpartei führt nach § 240 Satz 1 ZPO zur Unterbrechung des Rechtsstreits; diese Unterbrechung gilt auch für den Nebenintervenienten, weil seine Beteiligung und sein prozessuales Handeln dem der Hauptpartei entsprechen und damit unwirksam werden. • Eine Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens ist ausschließlich durch die handlungsfähige Hauptpartei möglich; würde der Nebenintervenient die Aufnahme vornehmen können, wäre der Hauptpartei die Möglichkeit zur Widersprache entzogen. • Bei der hier geltend gemachten Forderung handelt es sich um eine Insolvenzforderung; nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind solche Forderungen ausschließlich nach den Vorschriften der Insolvenzordnung zu verfolgen, insbesondere nach den §§ 175 ff. InsO. • Vor einer Aufnahme des Rechtsstreits muss das Anmeldungs- und Prüfungsverfahren der Insolvenzordnung durchlaufen werden; eine Aufnahme kommt erst nach Abschluss dieses Verfahrens oder im Rahmen der dort vorgesehenen Bestreitens- und Widerspruchsregelungen (§§ 180, 184 InsO) in Betracht. Der Senat stellte fest, dass der Rechtsstreit durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten gemäß § 240 ZPO unterbrochen ist und diese Unterbrechung auch die Nichtzulassungsbeschwerde des Streithelfers erfasst. Der Nebenintervenient kann das Verfahren nicht wieder aufnehmen; nur die Hauptpartei könnte dies tun, weil andernfalls deren Recht zur Widersprache ausgeschlossen wäre. Zudem ist die geltend gemachte Forderung Insolvenzforderung, die nach den Vorschriften der Insolvenzordnung zu verfolgen ist; die materielle und verfahrensrechtliche Fortführung vor den Zivilgerichten ist deshalb ausgeschlossen, bis das Anmeldungs- und Prüfungsverfahren der InsO abgeschlossen bzw. die dort vorgesehenen Rechtsbehelfe durchlaufen sind. Daraus folgt, dass die Rechtsbehelfe des Streithelfers in diesem Verfahrensstadium unwirksam sind und die Fortführung des Rechtsstreits erst nach Erfüllung der insolvenzrechtlichen Voraussetzungen möglich ist.