Beschluss
23 O 223/14
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2018:0110.23O223.14.00
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Tenor
Das Verfahren bleibt weiterhin gemäß §§ 239, 246 ZPO auf Antrag der Prozessbevollmächtigten der Klägerin ausgesetzt.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren bleibt weiterhin gemäß §§ 239, 246 ZPO auf Antrag der Prozessbevollmächtigten der Klägerin ausgesetzt. Gründe: Die Klägerin ist am 30.12.2014 verstorben. Auf Antrag ihres Prozessbevollmächtigten ist der Rechtsstreit deshalb gem. § 246 Abs. 1 letzter Halbsatz ZPO durch Beschluss vom 06.02.2015 ausgesetzt worden. Der Q-Kreis hat sodann unter dem 06.05.2015 erklärt, dass er das Verfahren nach Überleitungsanzeige vom 02.02.2015 (Bl. 102 d.A.) teilweise aufnehme und in den Rechtsstreit eintrete. Die zwischenzeitlich erhobene Hauptinterventionsklage hat der Q-Kreis im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 18.12.2017 zurück genommen, nachdem der Beklagte zu 1) seine Zustimmung verweigert hat. Ferner ist er der Klägerseite mit Schriftsatz vom 26.01.2017 als Nebenintervenient beigetreten. Ein gewillkürter Klägerwechsel setzt nach den allgemeinen Regeln grundsätzlich die Zustimmung des ausscheidenden Klägers und – nach der ersten mündlichen Verhandlung – auch die Zustimmung des Beklagten voraus (BGH, NJW 2012, 3642; MüKoZPO/Becker-Eberhard ZPO § 263 Rn. 70). Eine Zustimmung von Klägerseite ist durch den Tod der Klägerin nicht entbehrlich geworden, weil den Erben das Prozessführungsrecht zugefallen ist. In den Fällen des § 265 Abs. 2 ZPO ist zudem die Zustimmung der beklagten Partei obligatorisch und kann auch nicht dadurch ersetzt werden, dass das Gericht den Klägerwechsel für sachdienlich erachtet (BGH a.a.O.). Weder die Erben der Klägerin – wobei zwischen den Parteien streitig ist, wer dies ist - noch der Beklagte zu 1) haben einer Übernahme des Rechtsstreits durch den Q-Kreis zugestimmt. Ein Klägerwechsel kommt deshalb nicht in Betracht, ohne dass es bereits an dieser Stelle auf die grundsätzliche Frage nach der Zulässigkeit eines Klägerwechsels in der Revisionsinstanz ankäme. Der Q-Kreis kann als Nebenintervenient nach § 265 Abs. 2 S. 3 ZPO darüber hinaus nicht die Fortführung des ausgesetzten Prozesses veranlassen (vgl. bei Unterbrechung wg. Insolvenzeröffnung: BGH, Beschl. v. 15.05.2014, Az IX ZR 287/12). Der Rechtsnachfolger kann seinem Vorgänger als Streithelfer beitreten, gemäß § 265 Abs. 2 S. 3 ZPO nicht als selbständiger Streitgenosse (§ 69 iVm. § 61), sondern nur mit solchen Prozesshandlungen, die mit denen der Hauptpartei harmonieren (§§ 67 f.). Zur Änderung des Streitgegenstands ist er nicht berechtigt und damit auch nicht zu einer Klageänderung. Damit wird – entsprechend der allgemeinen Zielsetzung von § 265 ZPO – sichergestellt, dass der Kläger durch den Wechsel in der Rechtsinhaberschaft keine prozessualen Nachteile erleidet (BeckOK ZPO/Bacher ZPO § 265 Rn. 24, m.w.N.). Sie stellt damit sicher, dass die prozessuale Lage der Klägerin durch die Rechtsnachfolge nicht verschlechtert wird, und beruht mithin auf demselben allgemeinen Gedanken wie die beiden übrigen Sätze von § 265 Abs. 2 ZPO. Ferner steht die Entscheidung über die Aussetzung gem. § 246 I Halbs. 2 ZPO nicht im Ermessen des Gerichts, sondern muss bei entsprechendem Antrag und Aussetzungsgrund erfolgen, sofern kein Rechtsmissbrauch vorliegt (vgl. Musielak/Stadler, ZPO, 14. Aufl. 2017, § 246 Rn. 4; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl. § 246 Rn. 6). Das rechtliche Gehör des möglicherweise noch nicht ermittelten Rechtsnachfolgers der verstorbenen Klägerin würde durch die Fortsetzung auf Antrag des Nebenintervenienten unzulässig verkürzt. Etwaigen Erben würde die Möglichkeit abgeschnitten, sich am Rechtsstreit zu beteiligen. Im Falle einer verzögerten Aufnahme steht nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes, § 239 Abs. 2 ZPO, nur dem Gegner, nicht aber dem Gläubiger die Möglichkeit zu, die Rechtsnachfolger zur Verhandlung zur Hauptsache laden zu lassen. Dementsprechend kann sie auch einem Nebenintervenienten der verstorbenen Klägerin nicht zustehen.