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Beschluss

VII ZR 144/12

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Leistungsverzeichnis ist im Zweifel gesamthaft auszulegen; Vorbemerkungen können mehrere Positionen eines Unterloses erfassen. • Bei der Abgrenzung vertraglich geschuldeter und zusätzlicher Leistungen ist das gesamte Vertragswerk einschließlich vereinbarter VOB/C heranzuziehen. • Fehlt keine eindeutige besondere Erwähnung, sind nach DIN als besondere Leistungen bezeichnete Maßnahmen durch die Preise abgegolten, wenn dies die Leistungsbeschreibung klar vermittelt.
Entscheidungsgründe
Leistungsverzeichnis-Vorbemerkung erfasst Verbau als in den Preisen enthalten • Leistungsverzeichnis ist im Zweifel gesamthaft auszulegen; Vorbemerkungen können mehrere Positionen eines Unterloses erfassen. • Bei der Abgrenzung vertraglich geschuldeter und zusätzlicher Leistungen ist das gesamte Vertragswerk einschließlich vereinbarter VOB/C heranzuziehen. • Fehlt keine eindeutige besondere Erwähnung, sind nach DIN als besondere Leistungen bezeichnete Maßnahmen durch die Preise abgegolten, wenn dies die Leistungsbeschreibung klar vermittelt. Die Klägerin hatte mit den Beklagten einen Bauvertrag über Kabeltiefbauarbeiten im Rahmen der Grunderneuerung einer S-Bahn geschlossen; VOB/B und VOB/C waren vereinbart. Im Leistungsverzeichnis waren unter Titel 4 verschiedene Unterpositionen zu Kabeltiefbauarbeiten aufgeführt; nach Pos. 4.01.50 war in "Positionen dieses Unterloses" u.a. bauzeitlicher Verbau einzurechnen. In einigen Positionen (4.4, 4.7, 4.10) wurde der Verbau nicht erneut erwähnt. Die Klägerin verlangte nachträglich zusätzliche Vergütung für die Verbaumaßnahmen in Höhe von 118.562,58 €, weil diese ihrer Ansicht nach nicht besonders erwähnt und daher gesondert zu vergüten seien. Landgericht und Berufungsgericht wiesen die Klage ab; die Klägerin legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein. • Die Beschwerde ist unbegründet; kein Zulassungsgrund für die Revision erkennbar. • Zur Bestimmung des Umfangs der vertraglich geschuldeten Leistung ist das gesamte Vertragswerk einschließlich vereinbarter VOB/C und der technischen Abschnitte heranzuziehen (§§ 133, 157 BGB bei der Auslegung). • Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgelegt, dass die Formulierung nach Pos. 4.01.50 als umfassende Vorbemerkung für das gesamte Unterlos zu verstehen ist und damit auch die Positionen 4.4, 4.7 und 4.10 erfasst; der Verbau war in die Preise einzukalkulieren. • Die Unterscheidung zwischen Neben- und Besonderen Leistungen nach DIN-Vorschriften vermag die Auslegung der konkreten Leistungsbeschreibung nicht zu verdrängen; besondere Erwähnung ist gegeben, wenn die Leistungsbeschreibung systematisch und klar den Verbau als einzukalkulierende Leistung benennt. • Ein Hinweis- oder Aufklärungspflichtverstoß der Beklagten liegt nicht vor; die Klägerin konnte die Ausschreibung objektiv verständlich auslegen und hatte keine schutzwürdigen Erwartungen für Nachforderungen. • Es besteht auch keine Anordnung oder ein Anerkenntnis der Beklagten gemäß § 2 Nr. 6 oder § 2 Nr. 8 Abs. 2 VOB/B, die zu einer Nachvergütung führen würde. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Das Berufungsgericht hat zu Recht entschieden, dass die streitigen Verbaumaßnahmen durch die Leistungsbeschreibung und die Vorbemerkung nach Pos. 4.01.50 vom ursprünglichen Bausoll umfasst sind und daher mit dem vereinbarten Preis abgegolten sind. Eine gesonderte Vergütung für diese Verbaumaßnahmen steht der Klägerin nicht zu, weil keine fehlende oder unklare besondere Erwähnung vorliegt und auch keine Anordnung oder ein anerkanntes Zusatzverlangen der Beklagten gegeben ist. Die Voraussetzungen zur Zulassung der Revision sind nicht erfüllt; daher bleibt das Urteil des Berufungsgerichts in Kraft.