Leitsatz
IX ZR 176/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I X Z R 1 7 6 / 1 3 Verkündet am: 10. April 2014 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 179 Abs. 1, § 180 Abs. 1 Satz 1 Zur Berechnung der Forderung eines Anlegers, der seine Einlage in einem in Form eines Schneeballsystems betriebenen Einlagenpool verloren hat. BGH, Urteil vom 10. April 2014 - IX ZR 176/13 - LG Frankfurt am Main AG Frankfurt am Main - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. April 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 24. Zivilkammer des Landge- richts Frankfurt am Main vom 4. Juli 2013 wird auf Kosten des Be- klagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermö- gen der P. GmbH (Schuldnerin), das am 1. Juli 2005 eröff- net worden ist. Die Schuldnerin bot seit 1992 nach Maßgabe ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen Beteiligungen an einem Einlagenpool ("Managed Ac- count") an, welche die Anleger am Erfolg oder Nichterfolg der von ihr, der Schuldnerin, betriebenen Optionsgeschäfte teilhaben lassen sollten. Sie erwirt- schaftete bis 1997 hohe Verluste, die sie jedoch verschwieg. Ihre auf gefälsch- ten Kontoauszügen und Saldenbestätigungen beruhenden Jahresabschlüsse sowie die Kontoauszüge und Abrechnungen, welche die Anleger erhielten, wie- sen tatsächlich nicht erzielte Gewinne aus. Die Schuldnerin verwandte die Ein- lagen im Wesentlichen dazu, Scheingewinne an schon vorhandene Anleger auszuzahlen und sonstige Rückzahlungen zu leisten sowie die eigenen Ge- 1 - 3 - schäftskosten zu decken. Optionsgeschäfte betrieb sie seit 1997 allenfalls in - bezogen auf die Einlagen - geringem Umfang. Die Klägerin hatte sich seit dem 1. April 1997 mit Einlagen in Höhe von insgesamt 15.269,87 € (ohne Agio) beteiligt. Am 29. Dezember 2000 wurden ihr 12.782,30 € ausgezahlt. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens meldete sie unter Angabe ihrer "Vertragsnummer" eine als "Hauptforderung/letzter Kon- tostand" bezeichnete Forderung von 17.370,13 € zur Tabelle an. Der Beklagte bestritt die Forderung. Die Klägerin macht nunmehr die Differenz zwischen den Einlagen und der Auszahlung als Insolvenzforderung geltend. Sie hat beantragt, eine Forde- rung von 2.487,57 € zur Tabelle festzustellen. Der Beklagte ist dem Antrag ent- gegen getreten. Seiner Ansicht nach muss sich die Klägerin die vertraglich ver- einbarten Verwaltungsprovisionen sowie die im Zeitraum ihrer Beteiligung er- wirtschafteten Handelsverluste von anteilig 3.057,02 € anrechnen lassen. Mit der Auszahlung von 12.782,30 € habe sie bereits mehr erhalten, als ihr danach zustehe. Das Amtsgericht hat die beantragte Feststellung getroffen. Die Beru- fung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision will der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage erreichen. Entscheidungsgründe: Die Revision bleibt ohne Erfolg. 2 3 4 - 4 - I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Klägerin stehe eine Insolvenz- forderung in Höhe der Differenz zwischen ihrer Einlage und den Rückzahlungen zu. Verwaltungskosten seien zwar vereinbart worden, dürften aber nicht abge- zogen werden. Die Schuldnerin habe den in Nr. 10.2 ihrer Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen vereinbarten Anspruch auf Gebühren in Höhe von 0,5 v.H. des jeweiligen Vermögensstandes durch ihr unredliches Verhalten verwirkt. Auch die in Nr. 7, 13 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Schuldnerin vereinbarte Verlustbeteiligung verstoße unter den gegebenen Umständen ge- gen Treu und Glauben. II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand. 1. Gegenstand des Rechtsstreits nach § 179 Abs. 1, § 180 Abs. 1 Satz 1 InsO sind ausschließlich die vertraglichen Ansprüche der Klägerin. Ansprüche der Klägerin gegen die Schuldnerin aus unerlaubter Handlung sind nicht zur Tabelle angemeldet worden; sie bleiben deshalb außer Betracht (vgl. BGH, Ur- teil vom 5. Juli 2007 - IX ZR 221/05, BGHZ 173, 103 Rn. 12; vom 22. Januar 2009 - IX ZR 3/08, NZI 2009, 242 Rn. 8 ff; vom 21. Februar 2013 - IX ZR 92/12, NZI 2013, 388 Rn. 21). 2. Der Senat hat sich im Rahmen eines Anfechtungsrechtsstreits im Zu- sammenhang mit der Abgrenzung des entgeltlichen vom unentgeltlichen Teil einer Rückzahlung wie folgt zur Berechnung des dem Anleger zustehenden 5 6 7 8 - 5 - Rückzahlungsanspruchs geäußert (BGH, Urteil vom 9. Dezember 2010 - IX ZR 60/10, WM 2011, 364 Rn. 12 ff; ähnlich Urteil vom 10. Februar 2011 - IX ZR 18/10, NZI 2011, 324 Rn. 8, 14): "Die Beklagte (= Anlegerin) war von Anfang an berechtigt, den vertrags- gemäß eingezahlten Betrag zurückzuverlangen (§ 675 Abs. 1, § 667 Fall 1 BGB). Nach den vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Schuld- nerin sollten allerdings Verluste aus den Anlagegeschäften mit den Beiträgen des Anlegers verrechnet werden (AGB Nr. 1.2, 5.2, 5.3) und die Schuldnerin als Vergütung eine monatliche Verwaltungsgebühr von 0,5 v.H. vom jeweiligen Vermögensstand erhalten (AGB Nr. 10.2). Diese Klauseln berücksichtigt die vom Kläger nachträglich erstellte "Verteilung des realen Handelsergebnisses und Neuberechnung der Gebühren" in Verbindung mit der auf das Guthaben der Beklagten bezogenen "Realen Gewinn- und Verlustverteilung", in welcher der Kläger die Entwicklung des Kontos der Beklagten abweichend von den tat- sächlich übersandten Kontoauszügen unter Verrechnung von in den Jahren 2000 bis 2003 eingetretenen Verlusten und angefallenen Verwaltungsgebühren darzustellen versucht. … Eine Verrechnung der anteiligen Verluste aus den in geringem Umfang noch getätigten Anlagegeschäften und der Verwaltungsge- bühr mit der Einzahlung der Beklagten verstößt unter den gegebenen Umstän- den gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. … Den Anspruch auf die Verwaltungsgebühr hat die Schuldnerin verwirkt. Nach gefestigter Rechtspre- chung kann ein an sich begründeter Vergütungsanspruch nach dem Rechtsge- danken des § 654 BGB verwirkt sein, wenn ein Dienstverhältnis eine besondere Treuepflicht begründet und der Dienstleistende in schwerwiegender Weise die- se Treuepflicht verletzt und sich dadurch als seines Lohnes unwürdig erweist. … Unstreitig hat die Schuldnerin die schon in den Jahren vor dem Beitritt der Beklagten (= Anlegerin) eingetretenen hohen Verluste zu verschleiern versucht, 9 - 6 - indem sie zunächst Buchungen manipulierte, später fiktive gewinnbringende Anlagegeschäfte über ein nicht existierendes Konto vortäuschte und die Ein- zahlungen der Anleger entgegen der vertraglichen Vereinbarung weit überwie- gend nicht mehr für neue Anlagen, sondern für Auszahlungen an Altkunden und für die laufenden Kosten verwendete. Das dargestellte Vorgehen der Schuldne- rin, die in betrügerischer Weise neue Anleger warb und ihre vertraglichen Ver- pflichtungen entsprechend ihrer vorgefassten Absicht grob verletzte, verbietet es auch, die Beklagte (= Anlegerin) in der Weise am Vertrag festzuhalten, dass ihr Anspruch auf Rückzahlung der Einlage um die Verluste aus den wenigen noch getätigten Anlagegeschäften zu vermindern wäre." 3. An dieser Ansicht hält der Senat fest. Die hiergegen von der Revision erhobenen Rügen greifen nicht durch. a) Die Revision meint, das betrügerische Verhalten der Schuldnerin habe bei der Prüfung des Umfangs der vertraglichen Ansprüche der Klägerin außer Betracht zu bleiben. Diese Ansicht trifft nicht zu. Die zweckwidrige Verwendung der eingesammelten Gelder erfüllt nicht nur den Tatbestand der Untreue (§ 266 StGB), sondern stellt auch eine Vertragspflichtverletzung gegenüber jedem ein- zelnen Anleger dar, dem versprochen worden war, dass seine Einlage zur Er- höhung der Gewinnchancen mit den Einlagen der anderen Anleger gepoolt werden würde. Gleiches gilt für das betrügerische Einwerben neuer Verträge zur Fortführung des "Schneeballsystems", welches (auch) dazu diente, schein- bar erzielte Gewinne auszuzahlen und so die bereits vorhandenen Anleger von der Kündigung ihrer Verträge abzuhalten. b) Die Revision beanstandet weiter, dass die Sichtweise des Senats die Anleger besser stelle, als sie stünden, wenn die Schuldnerin sich vertragsge- 10 11 12 - 7 - mäß verhalten hätte. Diese hätten gerade keinen vertraglichen Anspruch da- rauf, so gestellt zu werden, als hätte der Einlagenpool keinerlei Verlust erzielt. Die Verluste, welche der Beklagte anteilig anrechnen wolle, seien tatsächlich entstanden und wären wohl auch bei vertragsgerechtem Verhalten der Schuld- nerin entstanden. Auch diese Argumentation greift zu kurz. Bei vertragsgerech- tem Verhalten der Schuldnerin hätte die Klägerin ihre Einlage wahrscheinlich vollständig verloren. Gegenstand des Vertrages war jedoch die Chance, durch Optionsgeschäfte Gewinne zu erzielen. Um diese Chance ist die Klägerin ge- bracht worden, weil die versprochenen Geschäfte überwiegend gar nicht erst getätigt worden sind. Dann ist kein Grund ersichtlich, warum sie mit Nebenkos- ten oder der vertraglich vereinbarten Verlustbeteiligung belastet werden sollte. c) Die Revision rügt schließlich die ihrer Ansicht nach zufälligen Ergeb- nisse. Die tatsächlichen Verluste würden nach der Lösung des Berufungsge- richts über die Senkung der Quote gleichmäßig auf alle Anleger umgelegt, auch auf diejenigen, die sich zu einer Zeit beteiligt hätten, als gar keine Geschäfte mehr getätigt wurden und keine anrechenbaren Verluste mehr entstanden sei- en. Für einen solchen "Solidarausgleich" gebe es keine Grundlage. Dies trifft nicht zu. Jeder Anleger, dessen Vertrag die Schuldnerin durch die zweckwidrige Verwendung seiner Einlage oder der Einlage anderer Anleger, die dem Einla- genpool zuzuführen gewesen wäre, verletzt hat, hat nach der Lösung des Se- nats Anspruch auf Rückzahlung seiner Einlage abzüglich der Rückzahlungen, welche die Schuldnerin vor der Eröffnung noch geleistet hat. Es kommt also nur auf die Vertragsverletzung an, die in der "Veruntreuung" der für den Pool be- stimmten Gelder liegt. Keinem der hiervon betroffenen Anleger hätte die Schuldnerin bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens Verwaltungsgebühren abverlangen oder Verluste zuweisen können. Ob mehr oder weniger Geld "ver- untreut" wurde, weil die Geschäftstätigkeit der Schuldnerin zum Erliegen kam, 13 - 8 - spielt für die Frage des Vertragsbruchs keine Rolle. Da die vorhandene Masse nicht zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche ausreicht, können die Gläubiger nur mit einer Quote rechnen. Zu Ungleichbehandlungen kommt es allerdings dann, wenn Rückzahlungen erfolgt sind, die wegen Zeitablaufs nicht mehr im Wege der Anfechtung zur Masse gezogen werden können. Diese Anleger, zu denen die Klägerin gehört, werden gegenüber solchen Anlegern bevorzugt, deren Rückzahlungsanspruch noch offen ist, die also nur die Quote erhalten. Diese Ungleichbehandlung liegt jedoch in den Vorschriften des Insolvenzrechts be- gründet, welche die Anfechtung nur in bestimmten Zeiträumen vorsieht. d) Im Übrigen ist eine Divergenz zur Rechtsprechung des XI. Zivilsenats, der über Schadensersatzansprüche von Anlegern nach dem Einlagensiche- rungs- und Anlegerentschädigungsgesetz entschieden hat, nicht gegeben. Der XI. Zivilsenat hat ausdrücklich erwogen, dass weitergehende Schadensersatz- ansprüche der Anleger gegen ihren Vertragspartner bestehen können (BGH, 14 - 9 - Urteil vom 23. November 2010 - XI ZR 26/10, BGHZ 187, 327 Rn. 30, 32; vom 25. Oktober 2011 - XI ZR 67/11, WM 2011, 2219 Rn. 29). Kayser Gehrlein Vill Fischer Pape Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 12.10.2012 - 29 C 763/12 (81) - LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 04.07.2013 - 2-24 S 31/13 -